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FFH219_Massnahmentabelle_MP219_LAU

Description: Maßnahmentabelle FFH 219 (DE 3232-302) Behandlungsgrundsätze FFH-Gebiet kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen. Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias es ist untersagt Luftverunreinigungen i.S.d. BlmSchG zu verursachen es ist untersagt Lärm zu verursachen, insbesondere durch das Befahren mit Quads oder anderen Motorsportgeräten, das Befahren von Wasserflächen mit Wassermotorrädern, die Nutzung von motorbetriebenen Luftsport- oder anderen ferngesteuerten Geräten wie Modellboote oder Drohnen, die Nutzung von Tonwiedergabegeräten mit Lautsprechern oder Verstärkern oder die Anwendung pyrotechnischer Artikel, gesamtes FFH-Gebiet es ist untersagt bauliche Anlagen i. S. d. § 2 Absatz 1 BauO LSA, Straßen, Schienenwege, Ver- und Entsorgungsleitungen, Wege oder Plätze zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn sie im Einzelfall keiner Genehmigung nach BauGB oder anderer Rechtsvorschriften bedürfen[3]; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 bzw. ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für Rückbau-, Beseitigungs-, Instandsetzungs-, Verbesserungs-, Erneuerungs- und Ersatzneubaumaßnahmen; darüber hinaus für die Errichtung, von touristischer Infrastruktur und Anlagen zur Umweltüberwachung sowie für die Erweiterung bestehender Straßen, Schienenwege, Ver- und Entsorgungsleitungen, Wege sowie Plätze es ist untersagt Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen oder auf andere Weise zu verändern, Deponien oder Zwischenlager zu errichten oder Erdaufschlüsse anzulegen, Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen sowie untertägig Stoffe abzulagern es ist untersagt Handlungen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen können es ist untersagt Handlungen durchzuführen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen könnenzusätzlichen Anstau des des Grundwassers zur Folge haben können Grundwassers zur Folge haben können es ist untersagt Abfälle i. S. d. abfallrechtlichen Normen zu lagern, zwischenzulagern, auf- oder auszubringen es ist untersagt Gewässerbetten zu verbauen, zu befestigen oder zu begradigen es ist untersagt 9. LRT, Baumgruppen oder Bäume mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 35 cm zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung führen können; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt es ist untersagt Organismen gebietsfremder Arten auszubringen oder anzusiedeln es ist untersagt Schilder zu Werbezwecken ohne Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 aufzustellen oder anzubringen Von den Vorgaben des § 6 freigestellt ist die Ausübung der ordnungsgemäßen, natur- und landschaftsverträglichen Jagd, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Dabei sind die folgenden Schutzbestimmungen zu beachten. 1. nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 bzw. ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für die Beizjagd in Offenlandbereichen, 2. ohne Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August, 3. ohne Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September; ausgenommen sind landwirtschaftliche Flächen, die mit Maiskulturen bestellt sind, 4. Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle. Es ist untersagt, Wildäcker oder Wildwiesen innerhalb von LRT neu anzulegen oder Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT neu anzulegen oder bestehende zu erweitern; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 kann erteilt werden für die Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT, soweit ein zwingendes jagdliches Erfordernis vorliegt. Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias Von den Vorgaben des § 6 freigestellt ist die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen durch die gemäß WG LSA22 zuständigen Unterhaltungspflichtigen, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Dabei sind die folgenden Schutzbestimmungen zu beachten. Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch 1. ohne Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach Einvernehmensherstellung i. S. d. § 18 Absatz 3 möglich, 2. ohne Durchführung von Handlungen, die den Wasserhaushalt beeinträchtigen, d. h. über die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses hinaus insbesondere eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers oder eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können, 3. grundsätzlich unter Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; Abweichungen sind zu dokumentieren, 4. ohne Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse, 5. Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1, 6. ohne Beseitigung von Höhlen- oder Horstbäumen, 7. unter Beschränkung der Unterhaltung naturnaher oder natürlicher Mittelgebirgsbäche des Fließgewässertyps 5 auf die Freihaltung von Rohrdurchlässen und die Beseitigung von Abflusshindernissen In den FFH-Gebieten gilt neben den Vorgaben des Absatzes 2: 1. ab dem Jahr 2021 Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); zur Beseitigung von Röhricht und Gehölzaufwuchs sowie an Gräben ohne FFH-LRT kann ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 hergestellt werden für den Einsatz von Schlegelmähern, -häckslern oder -mulchern mit verstellbarem Häckselwerk oder von Kreisel- oder Scheibenmähern mit einstellbarer Mindestschnitthöhe; Vorgaben der §§ 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG sowie des § 22 Absatz 1 NatSchG LSA bleiben unberührt, 2. Entkrautung regelmäßig mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund, 3. Entnahme von Totholz nur, soweit eine Gefahr von Verklausung oder des Abtreibens besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses, 4. (Grund-)Räumung außerhalb der Zeit vom 15. August bis 15. November nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1; Ausführung stromaufwärts und ohne Vertiefung der Gewässersohle, 5. Sedimententnahmen oder weitere Maßnahmen regelmäßig derart, dass ufernahe Flachwasserbuchten erhalten bleiben oder sich ausbilden können. Die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern sowie von wasserwirtschaftlichen Anlagen auf Basis von Gewässerunterhaltungsrahmen- oder Gewässerunterhaltungsplänen ist von den Absätzen 2 bis 4 sowie § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage freigestellt. Für die genannten Pläne ist das Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 herzustellen; bis zur Einvernehmensherstellung sind die Vorgaben dieser Verordnung zu beachten. Abweichungen von den Plänen sind möglich nach Einvernehmensherstellung im Rahmen von Gewässerschauen oder nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1. Freigestellt in Natura-2000-Gebieten ist die ordnungsgemäße Landwirtschaft unter den folgenden Vorgaben: 1. Ohne Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts (insbesondere bzgl. Grundwasserstand und Oberflächenwasserabfluss), 2. ohne Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise, 3. ohne Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln im Nahbereich oberirdischer Gewässer, 4. ohne Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten oder Lebensraum-elementen wie Einzelbäumen > 35 cm BHD, Feldraine, Findlinge, Lesestein¬haufen oder Trockenmauern. Für Dauergrünlandflächen gilt darüber hinaus: 1. Kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, 2. kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, 3. keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, 4. keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, 5. keine Düngung über die Nährstoffabfuhr hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr; freigestellt ist die Phosphor- und Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C, 6. in FFH-Gebieten auf LRT-Flächen i. d. R. keine Zufütterung bei Beweidung; keine Nach- oder Einsaat (in besonderen Fällen auf Antrag mit gebietseigenem Saatgut oder Regiosaatgut) Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Ziel-LRT • Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, ein¬seitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-)Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungs¬gemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; • Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mäh-korb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); • Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf → das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungs¬verhältnisse), → den Nährstoffhaushalt, → den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), → das Lichtregime, → die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie → die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes; 3260 • Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, ein¬seitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-)Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungs¬gemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; • Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mäh-korb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); • Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf → das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungs¬verhältnisse), → den Nährstoffhaushalt, → den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), → das Lichtregime, → die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie → die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes; Für alle Offenland-LRT: 6430 Speziell für den LRT 6430: Behandlungsgrundsätze für FFH-Arten Ziel-ART Bachmuschel Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination • natürliche oder naturnahe, schadstofffreie Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (Gewässer charakterisiert insbesondere durch einen guten ökologischen, trophischen und chemischen Zustand sowie für die Arten der Fließgewässer durch eine ökologische Durchgängigkeit), • Vorkommen ggf. notwendiger geeigneter Wirtsorganismen. • Grundräumung oder Sedimententnahmen in Gewässern mit belegten Vorkommen der Bachmuschel nur nach einvernehmlicher Abstimmung i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 3 dieser Verordnung Rapfen, Steinbeißernatürliche oder naturnahe schadstofffreie Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (Gewässer charakterisiert insbesondere durch einen guten ökologischen, trophischen und chemischen Zustand sowie für die Arten der Fließgewässer durch eine ökologische Durchgängigkeit), Bitterlingnatürliche oder naturnahe schadstofffreie Habitate mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer- und Vegetationsstrukturen (Gewässer charakterisiert insbesondere durch einen guten ökologischen, trophischen und chemischen Zustand sowie für die Arten der Fließgewässer durch eine ökologische Durchgängigkeit); Vorkommen ggf. notwendiger geeigneter Wirtsorganismen; Fischotter • natürliche oder naturnahe Gewässer-, Ufer- und Ufervegetationsstrukturen, einschließlich eines umfassenden Angebotes an Weichhölzern, • unzerschnittene, störungsarme Habitate und ggf. vernetzte Oberflächengewässer mit guter bis optimaler Gewässergüte • keine Jagdausübung oder Errichtung jagdlicher Anlagen im Umkreis von 30 m um erkennbare Fischotterbaue; • Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias Gebietsspezifische weitere Behandlungsgrundsätze nach MMP für LRT/Arten Ziel-LRT/ Ziel- Art 3260 Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Folgende Aspekte sind bei der lebensraumschonenden Gewässerunterhaltung zu beachten: - Erhalt der Wasserpflanzenbestände durch Stromrinnenmahd (mind. 50 % erhalten); - schonende, extensive Mahd außerhalb der Hauptblütezeit; wenn möglich nur einmal jährlich im Spätsommer bis Frühherbst; wenn zweite Krautung dann Ende Mai; - Wasserstern-Polster sollten von der Unterhaltung möglichst ausgenommen werden; - Pflegemahd alle 2-3 Jahre, nicht vor dem 15. August; Verwendung eines Messerbalken-Mähwerks; Abräumen des Mahdguts 6430 - Stark durch Rubus-Sträucher beeinträchtigte Randbereiche sollten mehrmals jährlich gemäht werden. - Für die Randbereiche des südlich angrenzenden Ackers empfiehlt sich die Anlage eines Blühstreifens/Pufferstreifens. Begleitend zu Grundräumungen ist zwingend eine Räumgutsondierung durchzuführen: Bachmuschel - Mahd zur Vorbereitung der Ablagefläche (möglichst kurz, damit ein Ausharken der Muscheln besser möglich); - möglichst flache Auflagehöhen (10 cm); bereits bei Höhen von 0,1-0,3 m zeigt sich eine erhöhte Mortalitätsraten bei Muscheln (Schwalb 2004); - überspülen des Aushubes mit Wasser unmittelbar nach der Entnahme (z.B. mit Baggerschaufel); dadurch werden vorhandene Muscheln gut sichtbar; - mehrere Nachbegehungen verteilt auf mind. 1-2 Wochen in Abhängigkeit von den Ergebnissen und der Auflagehöhen (wenn keine Muscheln mehr nachgewiesen - Abbruch); - bei zu hohen Auflagehöhen, bei hohen und niedrigen Temperaturen (Frost und Hitze), möglich hohe Frequenz für Nachbegehungen; - Durchführung unter fachkundiger Aufsicht; Darüberhinaus bedarf es zur Sicherung eines günstigen EHZ der Beachtung nachfolgender ergänzender Behandlungsgrundsätze: a)lebensraumverbessernde Maßnahmen, wie -Förderung der eigendynamischen Gewässerentwicklung (Rückbau von Ufersicherungen, Zulassen einer naturraumtypischen Abflussdynamik und eines entsprechenden Geschiebetransports); -direkte Anlage und Initiierung von Strukturen/Habitaten im Fließgewässer (Einbringen von Kiesbänken sowie von Totholzelementen); -Wiederherstellung der longitudinalen Durchgängigkeit; -Reduzierung der Sedimentfrachten; -Entwicklung und Aufbau von standortgerechten Ufergehölzen zur Schaffung von Unterstandsmöglichkeiten (Wurzelwerke); -Reduzierung von Nährstoffeinträgen aus der landwirtschaftlichen Nutzung (Gewässerrandstreifen); Förderung einer nachhaltigen Landnutzung; -Erhaltung und Entwicklung störungssensibler Kiesstrecken und –bänke (Beschränkung der Gewässerunterhaltung); - -Wiederherstellung der Quer- und Längsvernetzung (Vernetzung wichtiger Teillebensräume, z. B. Laichplätze, Jungfischhabitate, Nahrungsräume, Hochwassereinstände, Winterruheplätze) Sicherstellung einer hohen Gewässergüte: Maximaler Nitratgehalt (NO3) 8–10 mg/l oder 2,3 Nitratstickstoffgehalt (NO3-N [mg/l]); b)Förderung einer typischen Fischartenzusammensetzung in einer gebietstypischen Individuendichte -Aufbau stabiler Wirtsfischbestände in natürlicher Dichte und intakter Altersstruktur (v.a. hohe Jungfischdichten); - Verzicht auf „Entschuppungsmaßnahmen“ (=Entnahme vermeintlicher Laichräubern, zum Schutz der fischereilich bevorzugten Fischarten), da besonders unter den Cypriniden geeignete Wirtsfische für die Bachmuschel auftreten; §41 FischG LSA verpflichtet zum Aufbau und Erhalt eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen, artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes (auch Muscheln werden hier als Fische bezeichnet); -um die Überlebensrate der Bachmuschellarven zu steigern, sollte ihre Hauptwirtsfischarten in Bachmuschelgewässern besonders gehegt werden, z. B. durch spezielle Schonzeiten zwischen April bis Juli; -Reduzierung des Besatzes mit Fremdfischen, die als Prädatoren für die Wirtsfischarten in Betracht kommen; Verminderung des Salmonidenbesatzes bei Vorkommen von Elritzen; In Bachmuschelgewässern sollte grundsätzlich kein Besatz mit gebietsfremden Arten erfolgen, die Prädatoren für vorhandene Wirtsfischarten sind, wie Bachsaibling, Regenbogenforelle und Aale. Auch ein übermäßiger Besatz mit Bachforellen sollte deshalb unterbleiben. In der Schutzgebietsverordnung sind spezielle Regelungen festzuschreiben, wie z. B. die Erstellung von Hegeplänen, in denen die Besatzmenge geregelt wird bzw. der Besatz mit bestimmten Arten untersagt wird oder einer Genehmigung bedarf. Rapfen •Reduzierung/Vermeidung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen; •Durchführung der Gewässerunterhaltung einschließlich Geschiebemanagement unter weitgehender Schonung der Laich- und Auf-wuchshabitate und unter Aussparung der Laichzeiten (April bis Juni); •auf Eingriffe in die Sohle verzichten, bei entsprechendem Bedarf den Eingriff in die Sohle möglichst lokal begrenzen; •Vermeidung von Sediment-, Nähr- und Schadstoffeinträgen in das Gewässer (Verschlammung von Laichplätzen); •Belassen von Totholz im Gewässer, Förderung des natürlichen Geschiebetriebes; •Sicherung vorhandener Laichhabitate (Kiesbetten); • • Besondere Vorsicht bei Unterhaltungsmaßnahmen im Bereich von Kiesbänken, diese sollten soweit möglich außerhalb der Laich- und der daran anschließenden Entwicklungszeit der Brut durchgeführt werden; Entnahme von kiesigem Material ist generell zu vermeiden oder zumindest entsprechend zu ersetzen; Steinbeißer •Vermeidung der Mobilisierung von Sand- und Feinsedimentbänken insbesondere oberhalb von Kieslaichplätzen (Kolmation/Degradation), Feinsedimentbelastung reduzieren. •Durchführung der Gewässerunterhaltung einschließlich Geschiebemanagement unter weitgehender Schonung der Laich- und Auf-wuchshabitate und unter Aussparung der Laichzeiten (April bis Juni); • Sohlkrautung möglichst abschnitts- und bedarfsweise sowie zeitlich gestaffelt; anteiliger Erhalt der niedrigen Wasserpflanzenvegetation (Wasserpflanzendeckung < 50 %); Entnahme vor allem zur Verhinderung der Stauwirkung;

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

Tags: Festmist ? Gülle ? Fledermaus ? Gewässertyp ? Sumpfbiber ? Eutrophierung ? Gehölz ? Gerinne ? Gewässerschaden ? Röhricht ? Stickstoffdünger ? Grundwasserabsenkung ? Schienenweg ? Baum ? Bodenschätze ? Düngemittel ? Grundwassererschließung ? Graben ? Oberflächenabfluss ? Totholz ? Zwischenlagerung ? Chemischer Zustand ? Deponie ? Habitat ? Gewährleistung ? Stickstoffdüngung ? Ufersicherung ? Abfallbehandlungsanlage ? Luftverschmutzung ? Oberflächenwasser ? Ackerrandstreifen ? Gebietsfremde Art ? Umweltmonitoring ? Pflanzenschutzmittelanwendung ? Gewässerüberwachung ? FFH-Gebiet ? Flugdrohne ? Gülledüngung ? Gewässerunterhaltung ? Abfluss ? Abgrabung ? Nutzungsänderung ? Düngung ? Oberflächengewässer ? Falknerei ? Grundwasserstand ? Ordnungsgemäße Landwirtschaft ? Gewässergrund ? Bauliche Anlage ? Baumschutz ? Lärm ? Dauergrünland ? Unkrautbekämpfung ? Gärrest ? Wasserfläche ? Natura-2000-Gebiet ? Touristische Infrastruktur ? Neuanlage ? Gewässernutzung ? Anthropogener Einfluss ? Landwirtschaftliche Fläche ? Jagd ? Bodenauftrag ? Wasserhaushalt ? Mineral ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Persons

Issued: 2023-01-03

Modified: 2023-01-03

Time ranges: 2023-01-03 - 2023-01-03

Status

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