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lu-krie_571-580-Behoerdliche-Planung.pdf

Description: ||||||||||||||||||||| Berichte 5.2.2 des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Heft 4/2015: 571 – 580 Herpetofauna in der behördlichen Planung Jürgen BUSCHENDORF* Verbindliche räumliche Gesamtplanung Landesentwicklungspläne, Regionale Entwicklungs- pläne und Flächennutzungspläne haben als Instru- mente der Landesplanung und Raumordnung den Status einer verbindlichen Gesamtplanung mit sach- gebietsübergreifenden Charakter und basieren auf eigenständigen Rechtswerken, tangieren aber die Naturschutzgesetzgebung insofern, dass Belange von Natur und Landschaft in diese Planungen integriert sind. Die Landschaftsplanung erfolgt auf drei Ebe- nen, der Landesebene (Landesentwicklungsplan), der Regionalebene (Regionale Entwicklungspläne) und der örtlichen Ebene (Flächennutzungspläne). Landesentwicklungsplan Der sehr großräumig angelegte Landesentwicklungs- plan 2010 (Landesentwicklungsplan 2010) des Lan- des Sachsen-Anhalt beinhaltet u. a. 28 Vorranggebiete für Natur und Landschaft, die der Erhaltung und Ent- wicklung der natürlichen Lebensgrundlagen dienen. Hierzu gehören Natura 2000-Gebiete, bedeutende naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, für den lang- fristigen Schutz von Natur und Landschaft besonders wertvolle Gebiete und Gebiete von herausragender Bedeutung für ein landesweites ökologisches Verbund- system. Vorranggebiete für Natur und Landschaft wer- den zur Sicherung des Naturhaushalts, insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, der Biotopsicherung, der Pflege der Landschaft und dem Schutz von Natur- gütern festgelegt, z. B. Teile der Elbtalaue und des Saaletales, Drömling und Feldflur bei Kusey, Glücks- burger Heide, Dölauer Heide Brandberge. Weiterhin werden im Landesentwicklungsplan 24 Vorbehaltsge- biete für den Aufbau eines ökologischen Verbundsys- tems festgelegt, zur Entwicklung und Sicherung eines überregionalen, funktional zusammenhängenden Net- zes ökologisch bedeutsamer Freiräume z. B. Fuhne, Fliethbachsystem, Teile der Aue der Weißen Elster. Sowohl Vorranggebiete als auch Vorbehaltsgebiete dienen vor allem wegen ihrer Verbundwirkung letztlich auch der Ausbreitung und dem Erhalt der Amphibien- und Reptilienpopulationen dieser Gebiete. Regionale Entwicklungspläne Das Landesplanungsgesetz (Landesplanungsgesetz 1998) – ab 30.07.2015 außer Kraft gesetzt und durch das Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 23.04.2015 (LEnG LSA 2015) ersetzt – verpflichtete die Landkreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regi- onalen Entwicklungsplans. In Sachsen-Anhalt gibt es die Planungsregionen Altmark, Harz, Magdeburg, Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg und Halle. So sieht bei- spielsweise der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle (Regionale Planungsgemein- schaft Halle 2010) neben den im Landesentwick- lungsplan festgelegten Vorranggebieten für Natur und Landschaft (Porphyrlandschaft bei Gimritz, Salziger See, Schmoner Busch, Spielberger Höhe und Elsloch, Teile des Saale-Unstrut-Triaslandes bei Bad Bibra/ Naumburg, Teilbereiche Zeitzer Forst) noch weitere 69 Vorranggebiete vor, von denen eine große Zahl auch für die Herpetofauna bedeutsam ist (z. B. Altbergbau- gebiet westlich Wimmelburg und Wolferode (Schling- natter), Kuhberg bei Gröst (Zauneidechse), Nordfeld Jaucha (u. a. Kreuzkröte, Kammmolch). Flächennutzungspläne Auf örtlicher Ebene findet die verbindliche Gesamt- planung ihren Niederschlag im Flächenutzungsplan (FNP). Neben der Darstellung von Grünflächen, Was- serflächen und Flächen für Wald erfolgt auf Basis § 5 (2) Nr. 9 Baugesetzbuch die nachrichtliche Übernahme von Schutzgebieten und Schutzobjekten lt. Natur- schutzgesetz, die entsprechend ihrer Schutzziele in unterschiedlichem Maße von Bedeutung für Lurche und Kriechtiere sein können. So umfasst beispielsweise die Änderung des FNP Schierke (Stadt Wernigerode 2013) die Darstellung von Nationalpark (§ 24 BNatSchG), Landschaftsschutz- gebiet (§ 26 BNatSchG), Naturdenkmal (§ 28 BNat- SchG) sowie Natura 2000-Gebiet (§ 32 BNatSchG). Darüber hinaus ermöglicht der FNP die Darstellungen von Schutzgebieten eigener Planungshoheit aufzu- nehmen, was insbesondere Geschützte Landschafts- bestandteile (§ 29 BNatSchG) betrifft. Weiterhin kön- nen hier auch Aspekte des Artenschutzes verankert werden, wovon aber nicht immer Gebrauch gemacht wird. 1 2 Abb. 1–3: Titel- und Text- seiten von Planungsdoku- menten. – 1: Landschafts- programm 1994; – 2: Fortschreibung des Land- schaftsrahmenplans (LRP) Halle (Saale); – 3: Land- schaftsplan Prettin, Pla- nung eines Geschützten Landschaftsbestandteils (GLB) „Unkenweiher“. 3 * Unter Mitarbeit von Bernd Simon und Marcel Seyring. 571 ||||||||||||| BEHÖRDLICHE PLANUNG Spezielle Instrumente der Landschaftsplanung Im Folgenden wird auf die Instrumente der Land- schaftsplanung eingegangen, die für die Erhaltung und Entwicklung der Herpetofauna besonders bedeut- sam sind. Die rechtlichen Grundlagen dafür bilden der Abschnitt 2 „Umweltbeobachtung, Landschaftspla- nung“ (§§ 8 – 12) im Bundesnaturschutzgesetz (Bun- desnaturschutzgesetz 2009) sowie die Umsetzung in Landesrecht durch das Landesnaturschutzgesetz Sachsen-Anhalt (Land Sachsen-Anhalt 2010). Die Naturschutzfachplanung ist ein wesentliches Pla- nungsinstrument des Naturschutzes und der Land- schaftspflege des Bundeslandes und hat die landes- weiten, regionalen und örtlichen Ziele und Grundsätze als Leitbilder und Maßnahmen des Naturschutzes festzulegen. Sie gibt in umfassender Weise Auskunft über den Zustand von Natur und Landschaft, weist vorhandene Potenziale ebenso auf wie Defizite und schlägt Maßnahmen vor, wie der Zustand von Natur und Landschaft langfristig und umfassend verbessert werden kann. Als Grundlage dienen die Erfassung und Bewer- tung des Zustandes von Natur und Landschaft, auch unter Berücksichtigung der Kenntnisse über frühere Zustände und Artenbestände sowie Wissen über das Entwicklungspotenzial der Arten und Lebensgemein- schaften. In einem Leitbild darzustellen sind dem Artenschutz dienende Ziele und Grundsätze, Erforder- nisse und Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Land- schaft, der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere wild lebender Arten dienen. Weiterhin sind nach Naturschutzrecht ausgewiesene oder noch auszuwei- sende Schutzgebiete, für Biotopverbund und Arten- schutzmaßnahmen wichtige Flächen sowie Flächen für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (einschließlich solcher für Ausgleichs- und Ersatzmaß- nahmen) festzulegen. In diesem Kontext hat die Landschaftsplanung vor- rangig auch einen Beitrag zu leisten für die Etablie- rung und Erhaltung von regionalen bzw. landesweiten Biotopverbundstrukturen als notwendige Vorausset- zung für den langfristigen Schutz der biologischen Vielfalt, d. h. der heimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebens- gemeinschaften, was die Lurche und Kriechtiere in vollem Maße einschließt. Zuständig für die Land- schaftsplanung in Sachsen-Anhalt sind das Land (Landschaftsprogramm), die Kreise und kreisfreien Städte (Landschaftsrahmenpläne) und die Gemeinden (Landschaftspläne bzw. Grünordnungspläne). Die drei genannten Planungsinstrumente haben einen gutach- terlichen Charakter. Landschaftsprogramm Das entsprechend den Festlegungen in § 10 (1) BNatSchG und § 5 (1) NatSchG LSA erarbeitete Landschaftsprogramm ist ein zentrales landesweites Leitbild für die Naturschutzverwaltung und stellt ein Ziel- und Maßnahmenkonzept für den Naturschutz dar. Schwerpunkte sind dabei die Erarbeitung von Leitbildern der naturschutzfachlichen Entwicklung für die Naturräume des Landes und die Konzeption eines landesweiten Biotopverbundes. Im Landschaftspro- gramm des Landes Sachsen-Anhalt (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Sachsen-Anhalt 1994) werden für fünf Groß- landschaften und 38 Landschaftseinheiten sowohl der 572 gegenwärtige Zustand der Schutzgüter (einschließlich Arten und Lebensgemeinschaften) dargestellt als auch im jeweiligen Leitbild Zielkonzepte für die langfristige Entwicklung von Natur und Landschaft. Zur Herpeto- fauna gibt es allerdings nur wenige Aussagen. Nur bei einigen Landschaftseinheiten werden unter „Gegenwärtiger Zustand der Schutzgüter – Arten und ihre Lebensgemeinschaften“ Arten der Herpeto- fauna genannt, so bei den Altmarkplatten (sehr stabile Populationen der Ringelnatter und des Moorfroschs), den Altmarkheiden (Tieflandpopulationen des Feu- ersalamanders, Bergmolchs und Laubfroschs),der Lützen-Hohenmölsener Platte (Feuersalamander in Schluchtwäldern, bedeutende Populationen der Kreuz- und Wechselkröte in der Bergbaulandschaft Hohen- mölsen) und dem Ohre-Aller-Hügelland (im Flechtinger Höhenzug bedeutende Vorkommen des Springfroschs und Feuersalamanders). Ausführlicher wird auf diese Thematik bei der Landschaftseinheit „Mittel- und Unterharz“ eingegangen. Im Kapitel „Gegenwärtiger Zustand der Schutzgüter“ werden unter „Arten und ihre Lebensgemeinschaften“ folgende Aussagen getrof- fen: „Von den Lurchen und Kriechtieren sind beson- ders Feuersalamander (Salamandra salamandra), Waldeidechse (Lacerta vivipara), Kreuzotter (Vipera berus) und Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans) zu erwähnen.“ (S. 185) und „An die sauberen stehenden Gewässer sind im Mittelharz Berg- und Fadenmolch (Triturus alpestris, T. helveticus) gebunden, im Unter- harz kommen Kamm- und Teichmolch (T. cristatus, T. vulgaris), Laubfrosch (Hyla arborea) und Kreuzkröte (Bufo calamita) vor.“ (S.186). Im Leitbild werden für die Erhaltung und Entwicklung der Amphibien - und Rep- tilienbestände des Mittel und Unterharzes folgende Maßnahmen festgelegt: „Die Teiche und Stauweiher stellen Biotope mit einer reichen Ufervegetation dar. Ihre Wasserbeschaffenheit soll verbessert werden. Sie bieten besonders den seltenen und in ihrem Vorkom- men auf die Gebirge beschränkten Vertretern der Her- petofauna sichere Reproduktions- und Lebensräume.“ (S.187 – 188). Generell ist aber auch bei allen anderen Landschaftseinheiten unter Leitbild immer eine Ver- besserung der Lebensräume vorgesehen, was sich dann wohl positiv auch auf die Herpetofauna auswir- ken wird. Landschaftsrahmenpläne Entsprechend §10 (1) BNatSchG und § 5 (2) NatSchG LSA bildet der Landschaftsrahmenplan (LRP) auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte die Grundlage für alle Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landschaftsentwick- lung. Er hat Beiträge zu leisten zum regionalen Bio- topverbund, zu erforderlichen Verbindungselementen im Sinne der FFH-Richtlinie, zum Umgebungsschutz von FFH-Gebieten und zur räumlichen Konkretisie- rung von Schutzmaßnahmen für bedrohte Arten. Für Sachsen-Anhalt wurden in den 1990er Jahren für die überwiegende Mehrzahl der damaligen Landkreise Landschaftsrahmenpläne erarbeitet, aber nur in weni- gen Fällen auch sachgerecht fortgeschrieben. Wie in Landschaftsrahmenplänen die Belange der Lurche und Kriechtiere berücksichtigt werden, soll hier angedeutet werden. Im Landkreis Jessen sind nach dem Landschaftsrahmenplan (Landschaftspla- nung Dr. Reichhoff Dessau 1994) fünf Kriechtier- arten (Blindschleiche, Zauneidechse, Waldeidechse, Ringelnatter, Schlingnatter) und dreizehn Lurcharten (Teichmolch, Kammmolch, Rotbauchunke, Erdkröte, BEHÖRDLICHE PLANUNG Knoblauchkröte, Kreuzkröte, Wechselkröte, Laub- frosch, Moorfrosch, Grasfrosch, Teichfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Seefrosch) heimisch. Zu deren Schutz und Förderung sind u. a. folgende Maßnahmen festge- legt: Regelmäßige Kontrolle und Pflege der bekannten Amphibien- und Reptilienbiotope, Unterschutzstellung aller kleinflächigen Fortpflanzungsstätten (Tümpel, Weiher) der Lurche als Naturdenkmal, Vermeidung der Verfüllung und Einebnung von Klein- und Kleinst- gewässern und Hohlformen, Erhaltung nährstoffarmer, vegetationsfreier oder -armer Kleinflächen als Eidech- senbiotope, Anlage von Krötenfang-Steilwänden mit unterführenden Durchlassrohren („Amphibientunnel“) an stark frequentierten Überquerungsstellen als per- manent konfliktfreie Wandermöglichkeiten für Lurche. Von Zeit zu Zeit ist es wichtig, ältere LRP den neuen rechtlichen Vorgaben und neuen Kenntnissen über Fauna und Flora des Plangebietes anzupassen. So wurde für den 1997 erarbeiteten LRP der Stadt Halle (Saale) 2013 eine erste Teilfortschreibung vorgenom- men (Kreisfreie Stadt Halle (Saale) 2013). Nach- dem beispielsweise festgestellt wird, dass auf dem Territorium der Stadt Halle 11 der 18 in Sachsen-An- halt heimischen Lurche und 4 der 7 in Sachsen-Anhalt nachgewiesen Kriechtiere vorkommen, wird auf aus den vergangenen Jahren stammende Untersuchun- gen zu Bestandssituation und Reproduktionsorten der einzelnen Arten hingewiesen. Weiterhin wird auf einige wichtige im Stadtgebiet vorkommende Arten (Kammmolch, Wechselkröte, Laubfrosch, Zaunei- dechse) näher eingegangen z. B. Vorzugshabitate, Vorkommen im Stadtgebiet). Im Rahmen der Schutz- gebietskonzeption mit Maßnahmen des Naturschut- zes in den NSG und LSG der Stadt erfolgen Aussagen u. a. über Größe, Lage, Abgrenzung, Gebietsausstat- tung mit wertvollen Arten, Gefährdung und Handlungs- bedarf zum Schutz und zur Erhaltung der Lebens- räume (administrative Maßnahmen, Nutzung, Pflege, Entwicklung). Beispielsweise werden für das NSG „Brandberge“ (Lebensraum u. a. von Kammmolch, Zauneidechse und Ringelnatter) als Gefährdungsur- sachen Verbuschung der Trockenhänge durch natür- liche Sukzession sowie Rückgang gehölzarmer Nass- stellen und besonnter Temporärgewässer genannt und als Maßnahmen Offenhaltung der Porphyrkuppen und die Anlage vegetationsarmer besonnter Pioniergewäs- ser empfohlen. Landschaftspläne Entsprechend den Festlegungen des § 11 BNatSchG hat auf der örtlichen Ebene der Landschaftsplan den vorhandenen und zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft darzustellen, sowie die notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft, der Biotope und Lebensgemeinschaf- ten der Tiere wild lebender Arten dienen. In ihm wer- den Schutzgebiete und Schutzobjekte festgesetzt. Die Landschaftspläne umfassen in den urbanen Räumen auch Flächen, die durch vorangegangene Nutzungen stark anthropogen überformt sind (Brachflächen, Hal- den, Abgrabungen usw.), die aber von Tierarten, deren natürliche Lebensräume verschwunden bzw. selten geworden sind, als Ersatzstandorte angenommen werden. Im Zusammenhang mit dem Landschaftsplan ist der der Bauleitplanung zugeordnete Flächennutzungsplan zu sehen, der für das Gemeindegebiet die in Zukunft gewünschte Flächennutzung darstellt, aber Festlegun- Abb. 4: Karte aus dem Landschaftsplan der Stadt Prettin zu Vorkom- men gefährdeter und lokal bemerkenswerter Lurche und Kriechtiere im Stadtgebiet (Quelle: Öko & Plan) 573

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

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Language: Deutsch

Issued: 2016-01-18

Modified: 2016-01-18

Time ranges: 2016-01-18 - 2016-01-18

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