Description: Nr. 3/2005 Landesamt für Umweltschutz Fachbereich Naturschutz Aufgabenbereich Kontrollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro Zerbster Str. 7 D - 39264 Steckby TEL 039244/940 90 FAX 039244/940 919 E-Mail stvsw@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Informationen zum Artenschutz für den Zoofachhandel FACHINFOR MATION Überarbeitung: 2. Mai 2007 2 1 Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 einen besonderen und einen strengen Schutz von gefährdeten Tieren und Pflanzen fest. Diese Arten dürfen grundsätzlich nicht der Natur entnommen und nur unter bestimmten Voraussetzungen gehalten und gehandelt werden. Sie unterliegen strengen Zugriffs- und Störverboten sowie Besitz- und Vermarktungsverboten gemäß § 42 Bundes- naturschutzgesetz und bezüglich der Arten der Anhänge A und B nach Artikel 8 Abs. 1 und 5 EG-Verordnung Nr. 338/97. Von diesen Verboten gibt es z.B. für legal gezüchtete und eingeführte Tiere Ausnahmen gemäß § 43 BNatSchG und Artikel 8 Abs. 3 und 5 EG-Verordnung Nr. 338/97. Das Vorliegen einer Ausnahme vom Besitzverbot ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen. Diese Nachweispflicht gilt für Halter lebender Individuen und für Besitzer von toten Exemplaren und Entwicklungsformen sowie von Teilen von Tieren der streng geschützten Arten. Beim Verkauf ist der Verkäufer verpflichtet, die vollständigen Herkunftsnachweise über den legalen Ursprung des Tieres dem neuen Besitzer mitzugeben. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die Nachweispflichten droht ein Bußgeld bzw. eine strafrechtliche Ahndung und eine Beschlagnahme der Tiere. 2 Besonders geschützte und streng geschützte Arten Eine Liste aller besonders und streng geschützten Arten ist im Bundesanzeiger veröffentlicht (Jg. 53, Nr. 35 a, ISSN 0720-6100 v. 20.02.2001). Der Schutzstatus kann auch im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden. Einen Überblick über diese Arten gibt die Tabelle. Alle Tierarten aus: sind be- sonders ge- schütztsind zu- sätzlich streng ge- schützt Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97++ Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97+- ++ Anhang IV der Richtlinie 92/43/ EWG (sog. Fauna- Flora-Habitat Richtlinie) 1) Art. 1 der Richtlinie 79/409/EWG (sog. EG-Vogelschutz- richtlinie): alle europäischen Vogel- arten 1) Anlage 1 Bundesarten- schutzver-ordnung + + teilweise (durch die BArtSchV: Kreuz in Anlage 1, Spalte 3) teilweise (Kreuz in Anlage 1, Spalte 3) Beispiele Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Hellroter Ara, Kleiner Gelbhaubenkakadu, europäische Landschildkröten, alle Meeres- schildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython, Baltischer Stör Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) u. Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteiger- frösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln, ver- schiedene Korallen (Schmuck, Souvenir) Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Horn- otter, Rotbauchunke Besonders geschützt sind z.B. alle europäischen Singvögel (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und -gänse; Zusätzlich streng geschützt sind z.B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz Besonders geschützt sind z.B., soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien; Zusätzlich streng geschützt ist z.B. die Bayerische Kleinwühlmaus und die Aspisviper 1) ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 geführt sind 3 3 Artenschutzrechtliche Anforderungen beim Handel mit geschützten Tieren Beim gewerbsmäßigen Handel mit geschützten Tieren sind die folgenden artenschutz- rechtlichen Anforderungen zu erfüllen: • Nachweispflichten gemäß § 49 Bundesnaturschutzgesetz • Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches gemäß § 6 Bundesartenschutz- verordnung (BArtSchV) • Kennzeichnung bestimmter lebender Tiere gemäß §§ 12 bis 15 Bundesartenschutz- verordnung • Information der Käufer über die Meldepflicht für private Halter von besonders bzw. streng geschützten Tieren 4Nachweispflicht 4.1Nachweispflicht für Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Kauf und Verkauf von Exemplaren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist nur bei Vorliegen der zugehörigen EG-Vermarktungsgenehmigungen zulässig. Diese gelben EG-Bescheinigungen begleiten das jeweilige Exemplar bei jedem Weiterverkauf. Handschriftliche Ergänzungen bzw. Korrekturen oder Überklebungen auf diesen Dokumenten durch den Zoohändler sind unzulässig. Die nur bis 1997 gültigen blauen CITES-Bescheinigungen und die EG-Bescheinigungen für die einmalige Vermarktung sind durch neue generelle EG-Vermarktungsgenehmigungen zu ersetzen. Die Beantragung der EG-Bescheinigungen ist in Sachsen-Anhalt an das CITES-Büro in Steckby unter Vorlage der Nachweise sowie der ausgefüllten und unterschriebenen Formularkopie zu richten. Die Einreichung der Dreifach-Formularsätze ist nicht mehr erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen ist außerdem eine behördliche Überprüfung der erforderlichen Kennzeichen. Generell ausgenommen von dieser Bescheinigungspflicht sind nur die Anhang A-Arten, die im Anhang X der EG-Durchführungsverordnung Nr. 865/2006 aufgeführt sind. Tabelle 2: Von der EG-Bescheinigungspflicht ausgenommene Arten des Anhangs A Wissenschaftlicher Artname Anas laysanensis Anas querquedula Aythya nyroca Branta ruficollis Branta sandvicensis Catreus wallichi Carduelis cucullata Colinus virginianus ridgwayi Columba livia Crossoptilon crossoptilon Crossoptilon mantchuricum Cyanoramphus novaezelandiae Lophophorus impejanus Lophura edwardsi Lophura swinhoii Oxyura leucocephala Polyplectron emphanum Psephotus dissimilis Syrmaticus ellioti Syrmaticus humiae Syrmaticus mikado Deutscher Artname Laysan-Ente Knäkente Moorente Rothalsgans Hawaigans Wallich-Fasan Kapuzenzeisig Ridgways Virginia-Wachtel Felsentaube Weißer Ohrfasan Brauner Ohrfasan Ziegensittich Himalaya-Glanzfasan Edwardfasan Swinhoefasan Weißkopf-Ruderente Palawan-Spiegelpfau Hooded-Sittich Elliotfasan Hume-Fasan Mikado-Fasan
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2007-10-16
Modified: 2007-10-16
Time ranges: 2007-10-16 - 2007-10-16
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