Description: Die Meldung von NATURA 2000-Gebieten Christiane Röper FFH-Richtlinie Die Europäische Union (EU) verabschiedete am 21. Mai 1992 die Richtlinie zur Erhal- tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die so- genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Die Mitgliedsstaaten sind seit- dem verpflichtet, ein europaweites Netz von besonderen Schutzgebieten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung aufzubauen. In dieses „NATURA 2000“ genannte Netz sind auch die auf der Grundlage der seit 1979 geltenden EU-Vogelschutz-Richtlinie gemeldeten Europäischen Vogelschutzgebiete (EU SPA) integriert. Die FFH-Richtlinie trat in Deutschland am 05. Juni 1992, dem Tag ihrer Bekanntgabe an die Bundesrepublik Deutschland, in Kraft. Sie statuiert unterschiedliche Fristen für die einzelnen Stufen der Umsetzung und des Vollzugs, z. B. sollten bis 04. Juni 1994 die er- forderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedsstaaten verab- schiedet worden sein und bis zum 04. Juni 1995 die nationalen Gebietslisten bei der Kommission vorliegen, die dann daraus bis zum 04. Juni 1998 eine Liste der Besonderen Schutzgebiete der jeweiligen biogeographischen Region erstellen sollte. Bisher wurde die Kommissionsliste jedoch nur für die makaronesische Region im Amtsblatt der Euro- päischen Gemeinschaften veröffentlicht. Damit verzögern sich alle weiteren Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Aufbau des Netzes NATURA 2000. Rechtliche Umsetzung In Deutschland erfolgte die rechtliche Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie bereits durch die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 10.12.1986 (BGBl. I, S. 2349), die der FFH-Richtlinie dagegen erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes- naturschutzgesetzes vom 30.04.1998 (BGBl. I, S. 823). Das war fast vier Jahre später als in der Richtlinie gefordert (s. o.). Somit konnte auch die Meldung von NATURA 2000- Gebieten nicht fristgerecht erfolgen. Sachsen-Anhalt gab dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- heit (BMU) 1992 neun EU SPA mit einer Gesamtfläche von 27 200 ha bekannt (vgl. Abb. 2). Die erste Meldung von FFH-Gebieten des Landes Sachsen-Anhalt wurde unabhängig von der bestehenden Rechtsunsicherheit bereits 1995 an das BMU übermittelt, von dort aber erst 1998 als Teil der deutschen Meldung an die EU-Kommission weitergereicht (vgl. Abb. 2). Diese Gebietskulisse kritisierte die EU als nicht ausreichend. Es erging deshalb im Jahre 1999 eine Klage der EU-Kommission gegen Deutschland wegen der Nichtumsetzung der FFH-Richtlinie. Außerdem kündigte die EU-Kommission mit Schreiben vom 23.06.1999 an, dass die Ausreichung der Strukturfondsmittel für die Jahre 2000 bis 2006 nicht erfolgen wird, wenn europäische Rechtsvorschriften, wie die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie, nicht erfüllt werden. 33 Weitere Einzelheiten sind für Sachsen-Anhalt inzwischen in einem Runderlass des zuständigen Umweltministeriums geregelt, dem sogenannten Einführungserlass vom 01.08.2001, veröffentlicht im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBl. LSA. - 11(2001)48 v. 19.11.2001, S. 921–930). Auswahl der FFH-Gebiete Erste Aktivitäten zur Auswahl von Gebieten nach der FFH-Richtlinie unternahmen das Umweltministerium und das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) im Jahr 1993, gut ein Jahr nach Bekanntgabe der Richtlinie und lange vor ihrer Umsetzung in nationales Recht. Dabei wurde zunächst davon ausgegangen, dass nur Gebiete ausgewählt werden, für die Sachsen-Anhalt eine besondere Verantwortung hat. Auf der entscheidenden Beratung am 30.09.1993 wurde eine Vorschlagsliste erarbei- tet, die folgende Gebiete enthielt: „Karstlandschaft des Südharzes“, „Hochharz“, „Bode- tal“, „Selketal“, „Fallstein - Huy - Hakel“, „Binnensalzstellen bei Hecklingen und Sülldorf“, „Steckby-Lödderitzer Forst“ und „Bucher Brack-Bölsdorfer Haken“. Nach Beratungen und fachlichen Diskussionen ergaben sich noch Veränderungen an der Liste, denn Sachsen-Anhalt verfügt über vier Lebensraumtypen in optimaler Ausprägung, die nach der FFH-Richtlinie besonders zu schützen sind. Damit hat unser Bundesland eine besondere Verantwortung für den Erhalt von Binnensalzstellen, mesophilen Laubwäldern (einschließlich Schluchtwäldern), Auenwäldern und montanen Fichtenwäldern. Daraus resultierte die weiterentwickelte Vorschlagsliste für FFH-Gebiete des Landes Sachsen-Anhalt, die um die Binnensalzstellen in Aseleben und am Salzigen See sowie um Flächen des geplanten Biosphärenreservates „Flusslandschaft Elbe“ ergänzt wurde. Zusätzlich wurden die neun im Jahr 1992 bereits als EU SPA gemeldeten Gebiete „Steckby-Lödderitzer Forst“, „Zerbster Land“, „Untere Havel und Schollener See“, „Helme-Stausee Berga-Kelbra“, „Hakel“, „Aland-Elbe-Niederung“, „Drömling“, „Landgra- ben-Dumme-Niederung“ sowie „Milde-Niederung/Altmark“ in die FFH-Vorschlagsliste aufgenommen, so dass Ende 1993 eine erste abgestimmte Gebietskulisse für das Land Sachsen-Anhalt vorlag. Nach der Übergabe der fachlichen Vorschläge einiger Bundesländer an das BMU zeig- te sich, dass Abstimmungen zwischen dem Bund und den Ländern dringend erforderlich waren. Dazu trafen sich zunächst die Abteilungsleiter für Naturschutz der Umweltminis- terien der Bundesländer am 11.01.1994 mit dem BMU. Ein Ergebnis dieses Treffens war, eine abgestimmte Entscheidungsgrundlage für die noch ausstehenden Meldungen von Schutzgebieten gemäß Artikel 4 Abs. 1 der FFH- Richtlinie in Form eines fachlich und räumlich abgestimmten Netzes von Vorschlagsge- bieten durch die jeweiligen Landesanstalten bis zum April 1994 erarbeiten zu lassen. Die Fachbehörden und das Bundesamt für Naturschutz (BfN) trafen sich dann am 24. und 25. Februar 1994 unter Federführung des Landes Nordrhein-Westfalen und disku- tierten Rahmenkriterien zur Auswahl von FFH-Gebieten, die Festlegung der naturräum- lichen Gliederung als Bezugssystem für die Bewertung und Beurteilung der Repräsen- tanz, Repräsentativitätsstandards für die einzelnen Lebensraumtypen und Arten, die Hand- habung der Datenerfassungsbögen und einen Zeitplan. In dieser Beratung stellten die Vertreter der Fachbehörden dar, dass die zu erarbeiten- de Gebietskulisse ein unverbindliches Fachkonzept ist, das als vorläufige Liste verstan- den und fortgeschrieben werden muss. Die Länder mahnten die Klärung der rechtlichen Umsetzung der FFH-Richtlinie als vordringlich an. 34 Für Sachsen-Anhalt ergab sich aus den aktuellen Vereinbarungen dieser Bund-Län- der-Arbeitsgruppe eine neue Gebietskulisse mit etwa 200 Gebieten auf ca. 5–8 % der Landesfläche. Die ca.-Angaben für Sachsen-Anhalt sind darin begründet, dass das Land 172 Gebiete konkret benannte, sich aber eine Überprüfung von NSG sowie von Vorkommen von Arten und Lebensraumtypen vorbehielt. Zu dieser Gebietskulisse gehörten: der Nationalpark „Hochharz“, das Biosphärenre- servat „Mittlere Elbe“ und Teile der geplanten Biosphärenreservate „Flusslandschaft Elbe“ und „Karstlandschaft Südharz“, die Feuchtgebiete internationaler Bedeutung (IBA), gleichzeitig RAMSAR-Gebiete „Untere Havel/Sachsen-Anhalt und Schollener See“ so- wie „Helmestausee Berga-Kelbra“ sowie das Gebiet von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung im Drömling. Diese Gebiete wurden 1995 in die FFH-Gebietskulisse übernommen, ebenso die be- reits 1992 gemeldeten neun EU SPA. Zu überprüfen war die Aufnahme der Naturschutzgebiete über 75 ha Flächengröße in die FFH-Vorschlagsliste, soweit sie Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie enthalten, und darüber hinaus der Naturschutzgebiete kleiner 75 ha, soweit sie Lebens- raumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie in besonderer Ausprägung enthalten (z. B. Binnensalzstellen). Weiterhin waren folgende Gebiete zu bewerten: · die IBA-Gebiete „Untere Mittelelbe von Derben bis Schönhausen“ und „Saale-Elster- Aue“, · die Gebiete der Schattenliste zu IBA- und RAMSAR-Gebieten, · die Außendeichsflächen der großen Flüsse sowie · geplante NSG. Die Frage, ob alle Naturräume des Landes ausreichend in den Vorschlagsgebieten ver- treten waren, musste geklärt werden. Außerdem war unbedingt zu beachten, dass im Land Sachsen-Anhalt noch eine Vielzahl anderer, in den Anhängen der FFH-Richtlinie genannte Arten eines besonderen Schutzes bedürfen! Die durch die Landesanstalten und Landesämter erarbeiteten bzw. überarbeiteten Ge- bietslisten und Karten der FFH-Gebietsvorschläge wurden einschließlich der Klärung grenzübergreifender Fragen am 14. und 15. April 1994 in Recklinghausen unter Beteili- gung des BfN ausführlich diskutiert. Die Vertreter der Länder erklärten überwiegend, dass die vorgelegten Gebietslisten nicht abschließend und zum Teil erhebliche Nacharbeiten erforderlich sind. Dies galt so- wohl für die Vollständigkeit der Gebietslisten als auch für die Vollständigkeit der Sachin- halte, wie z. B. die Auflistung der FFH-Lebensraumtypen und der Arten von gemein- schaftlichem Interesse sowie die Flächenangaben. Am 30. Mai 1994 wurden die vorläufige Liste und eine Karte der FFH-Vorschlagsge- biete des Landes Sachsen-Anhalt an das BfN übersandt. Hier wurden zunächst nur die konkret benannten 172 Gebiete unverbindlich gemeldet. Unabhängig von der späten Umsetzung der Regelungen der FFH-Richtlinie in natio- nales Recht erfolgte durch Kabinettsbeschluss des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.12. 1995 bereits am 28.12.1995 die verbindliche Meldung von 86 der 172 Vorschlagsgebie- te nach FFH-Richtlinie mit 65 912 ha Gesamtgröße (vgl. Abb. 2). Davon wurden durch das BMU bis zum 04.03.1998 aber nur 78 Gebiete mit 55 200 ha (GIS-Fläche = 56 159 ha) an die Kommission weitergeleitet. Die Meldung von Bundesliegenschaften auf Truppen- 35
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2010-05-11
Modified: 2010-05-11
Time ranges: 2010-05-11 - 2010-05-11
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