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Amtsblatt 12/2002

Description: INHALT A. Landkreis Quedlinburg • • • • • • B. Kommunale Gebietskörperschaften Ausschreibung Seite 5 Baumschau an Naturdenkmalen Seite 5 Sechste Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Ver- ordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvor- land“ im Landkreis Quedlinburg Seite 5 V e r o r d n u n g zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Qued- linburg (Taxenverordnung) Seite 7 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landkreises Qued- linburg zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Quedlinburg (Ta- xenverordnung) Seite 8 Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 68/Harz zur Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2002 Seite 8 A. Landkreis Quedlinburg Ausschreibung Der Landkreis Quedlinburg beabsichtigt die Veräußerung des bebauten Grund- stückes in Quedlinburg C. Sonstige Dienststellen D. Sonstige Mitteilungen • • Bekanntmachungen der Kreissparkasse Quedlinburg Information für die Senioren des Landkreises Quedlinburg Sechste Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschafts- schutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Vom 17. Mai 2002 Heiligegeiststraße 10 unter dem Verkehrswert von 158.501,00 € . Das Grundstück liegt in der Innenstadt von Quedlinburg, ca. 400 m südöstlich des Marktplatzes. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal. Die noch zu vermessende Teilfläche hat eine ca. Größe von 2.718 m². Das Gebä u- de steht zur Zeit leer. (Ortsbesichtigungen nach telefonischer Vereinbarung Tel.-Nr. 03946 / 76 218) Gebote sowie Finanzierungsnachweise sind bis zum 02.08.2002 an den Landkreis Quedlinburg Gebäudemanagement Liegenschaften Frau Buckenauer Heiligegeiststraße 7 06484 Quedlinburg einzureichen Bei dieser Anzeige handelt es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Der Landkreis Quedlinburg ist nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgende i- nem Gebot den Zuschlag zu erteilen. Ein vorzeitiger Zwischenverkauf ist möglich. gez. Kullik Landrat Seite 10 Seite 10 Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540) wird verordnet: §1 Aus dem Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Febru- ar 1994 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 5/94 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung des Landkreises Quedlinburg vom 03.04.2002 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 08/2002 S. 7) wird in der Gemarkung Friedrichsbrunn folgende Fläche entlassen: Haiacker, Gemarkung Friedrichsbrunn Flur 4 Flurstücke 162/4, 163/1, 164/1, 214/165, 211/165, 166/1, 167/1, 168/1, 169/1, 170/1, 170/3, 170/5, 170/7, 171/1, 171/3. Die Fläche des Landschaftsschutzgebietes verkleinert sich durch die Entlas- sung um 3,167 ha. In dem beim Landkreis Quedlinburg hinterlegten Satz topografischer Karten im Maßstab 1:10.000, der den genauen Grenzverlauf des Landschaftsschutzge- bietes darstellt und von welchem Mehrfertigungen bei den Gemeinden, die Flächenanteile an diesem Landschaftsschutzgebiet haben, hinterlegt sind, wird die Grenze des Landschaftsschutzgebietes auf der Karte Nr. 76 geändert. Ein Ausschnitt der geänderten Karte im Maßstab 1:10.000 ist Bestandteil dieser Verordnung und wird hiermit bekanntgemacht. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Quedlinburger Kreisblatt, Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg, in Kraft. Quedlinburg, den 17. Mai 2002 Baumschau an Naturdenkmalen Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Quedlinburg führt die diesjäh- rige Überprüfung der als Naturdenkmal ausgewiesenen und geschützten Bäume im Zeitraum 02. Juli bis 05. Juli 2002 durch. Eigentümer bzw. Pächter von Flächen mit Baumnaturdenkmalen haben die Möglichkeit der Teilnahme. Dazu bittet die untere Naturschutzbehörde um vorherige telefonische bzw. schriftliche Abstimmung. Die zuständigen Mitar- beiter sind telefonisch unter 03946/76256 zu erreichen. gez. George Kullik Landrat Siegel Zustimmungsvermerk: Mit Schreiben des Regierungspräsidium Magdeburg vom 27.02.2002 (Az.: 47.23-22431-QLB) hat die obere Naturschutzbehörde gemäß § 26 Abs. 6 S. 2 NatSchG LSA die Zustimmung zum Erlass der Verordnung erteilt. 6 Quedlinburger KREISBLATT 12/02 Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg – Amtlicher Teil Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Quedlin- burg (Taxenverordnung) Auf Grund § 47 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 und 3 des Personenbeförderungsgeset - zes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBL. S. 241) in der zur Zeit gültigen Fassung und § 1 Abs.1 Pkt. 8 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Ge- meinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (Allg.Zust. VO- Kom.) vom 30.10.1991. 1. 2. (1) (2) (3) (4) § 1 - Geltungsbereich - Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Quedlin- burg haben. Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbe- förderungsgesetz, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechts- vorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmi- gung bleiben unberührt. § 2 - Pflichtfahrgebiet – Zum Pflichtfahrgebiet gehört das Gebiet des Landkreises Quedlinburg. Innerhalb dieses Gebietes besteht für jeden Fahrer und Unternehmer die Verpflichtung, in Auftrag gegebene Fahrten nach Maßgabe des § 22 PBefG durchzuführen. Die Beförderung von Fahrgästen durch Taxen, die vom Landkreis Que d- linburg zugelassen worden sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten (An- lage 1) zu erfolgen. Fahrten, die über 50 km entfernt vom Sitz des Unternehmens beginnen oder enden, unterliegen nicht dieser Verordnung. Die Beförderungsent - gelte können frei vereinbart werden. Der Fahrgast ist hierauf vor Antritt der Fahrt hinzuweisen. Wird bei Ausführung von Fahrten ein nicht mehr zum Gebiet des Land- kreises Quedlinburg (Pflichtfahrgebiet) gehörendes Gebiet durchfahren, um auf direktem oder günstigerem Wege das vom Fahrgast angegebene und innerhalb des Kreisgebietes liegende Fahrziel zu erreichen, so sind die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte für die gesamte Fahr- strecke anzuwenden. (6) (1) (2) (1) (2) (3) (4) (1) § 3 - Beförderungsentgelt – Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus: a) Grundgebühr b) Kilometerentgelt c) Entgelt für die Wartezeit d) Zuschlagsgebühren (2) Die einzelnen Fahrpreise sind in Anlage 1 geregelt. (3) Von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende Sonderver- einbarungen können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde ge- troffen werden.(2) § 4 - Errechnung des Beförderungsentgeltes – Der Fahrpreis gem. § 3 Abs. 2 ist unabhängig von der Zahl der beförder- ten Personen zu berechnen. Bei Fahrten, die in Orten bzw. Ortsteilen beginnen die nicht zum Be- triebssitz des Unternehmens gehören, gilt folgende Regelung: a) Für die Anfahrt ist grundsätzlich die kürzeste Strecke zu wählen. b) Führt die Fahrt zu einem Zielort, der nicht mit dem Betriebssitz des gerufenen Taxiunternehmens übereinstimmt, so ist das Taxameter (§ 6(1)) bereits bei der Anfahrt einzuschalten. Führt die Fahrt mit Zielort zum Betriebssitz des Unternehmens, so ist keine gesonderte Anfahrt zu berechnen. Das Taxameter ist erst am Abfahrtsort zur bestellten Zeit einzuschalten.(1) (1) (1) (2) (1) (2) (2) c) (3) (4) Zuschläge sind auf dem Fahrpreisanzeiger gesondert anzuzeigen. Das Entgelt für Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger nicht geson- dert angezeigt. Es ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Entgelt enthalten. (5) Tritt ein Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Fahrt nicht an, so gilt: a) Für Fahrten, die am Ort des Betriebssitzes beginnen sollten, wird die Grundgebühr gemäß § 3 (1)a) berechnet. b) Für Fahrten, die außerhalb des Ortes des Betriebssitzes beginnen (3) (4) (1) sollten, wird das Beförderungsentgelt gemäß § 3 (1)b) berechnet. Die festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unter- schritten werden. § 5 - Entrichtung des Beförderungsentgeltes – Das Beförderungsentgelt ist im allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei An- tritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrprei- ses verlangen. Nach § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Fahrgast eine Quittung über den Fahrpreis vom Taxifahrer verlangen. Ist dies der Fall, so muss die Quittung folgende Angaben enthalten. - Kennzeichen der Taxe (Ordnungsnummer) - gezahlter Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, - kurze Angabe der gefahrenen Wegstrecke, - Datum und Unterschrift des Taxifahrers. § 6 - Fahrpreisanzeiger – Die Errechnung des Entgeltes hat unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu erfolgen (§ 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BO- Kraft -). Das gilt nicht für die Berechnung von Sondervereinbarungen im Sinne von § 3 (3). Tritt während einer Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzei- gers ein, so hat der Fahrer den Fahrgast hierauf unverzüglich aufmerk- sam zu machen. Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers ist neben der Grundgebühr, den evtl. Zuschlägen und dem evtl. Entgelt für Wartezeiten das Kilometer- entgelt nach der durchfahrenen Strecke anhand des Kilometerzählers zu berechnen. Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Unternehmer die Störung unver- züglich zu melden. Der Unternehmer ist wiederum für die unverzügliche Behebung der St ö- rung verantwortlich. § 7 - Bereitstellung von Taxen – Taxen dürfen im Landkreis Quedlinburg nur auf den gekennzeichneten Taxiständen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen außerhalb der gekennzeichneten Taxistände ist die Genehmigung des Landkreises Quedlinburg einzuholen. Bei privater Benutzung der Taxen ist das Taxizeichen abzunehmen oder zu verdecken. § 8 - Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen – Taxenstände (§ 7) sind durch das amtliche Verkehrszeichen 229 (§ 41 Abs. 2 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung) gekennzeichnet. Jeder Taxifahrer der am Ort ansässigen T axenbetriebe ist berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitzustellen, wenn die festgelegte Taxenzahl noch nicht erreicht ist. § 9 - Ordnung auf den Taxenständen – Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenstände n aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aus- zufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt we r- den, dass sie den Verkehr nicht behindern. Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Sofern sich an einem Taxenstand eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtig- te Fahrer der ersten Taxe verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestel- lort ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege auszuführen. Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewa- schen werden. Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit haben oder erhalten, im Rahmen ihrer Arbeit den gesamten Taxenstand zu be- fahren und zu reinigen. § 10 - Dienstbetrieb – Bereitstellung und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt we r- den. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschrif- ten und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforder- lichen Zeit aufzustellen.

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Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

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Language: Deutsch

Persons

Issued: 2002-06-18

Modified: 2002-06-18

Time ranges: 2002-06-18 - 2002-06-18

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