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LSG Kiesgruben Wallendorf / Schladebach

Description: Seite 2 Amtsblatt Nr. 6 Dezernat IV / Untere Naturschutzbehörde: Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Elster-Luppe-Aue vom lO.Mai 1996 Aufgrund des § 25 in Verbindung mit § 20 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ( NatScbG LSA) in der Fassun der Be¬ kanntmachun vom i 1.02.1992 (GVB1. LSA S. 108). zuletzt geän¬ dert durch Gesetz vom 24,05.1994 (GVBl. LSA S. 108) wird ver¬ 10. Juni 1996 Verordnung zur nderung der Verordnung über das Landschaftsschutz ebiet Kiesgruben Wallendorf / Schladebach vom 07.Mai 1 96 Aufgrund des § 20 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (NacSehG LSAi in der Fassung der Bekanntmachun vom 11.02.1992 (GVBl. LSA S. 108). zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.1994 (GVBl. LSA S. 108) wird verordnet: ordnet: Artikel 1 Artikel 1 Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Elster-Luppe- Aue , Landkreis Merseburg vom 30.06.1993 (Amtsblatt Nr. 5 des Landkreises Mersebur vom 19.07.1993) wird wie folgt geändert: Die Verordnun über das Landschaftsschutzgebiet Kiesgruben allendorf / Schladebach". Landkreis Merseburg vom 06.04.19 4 (Amtsblatt Nr. 4 des Landkreises Merseburg vom 27.04.1994) wird wie folgt eändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt: (1) Im andschafts chutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgeaenstand unmittelbar nachteili zu verändern." b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt: I. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz I wir i fol t neu gefaßt: (1) Im Land chaftsschutzgebiet sind alle Handlun en verboten, die geei net sind, den Schutzgegenstand unmittelbar nachteilig zu verändern." (2) Darüber hinaus werden zur Ver eidung von Gefährdung n oder Störungen im Landschaftsschutzgebiet folgende Handlungenb) Absa z 2 ird wie folgt ne gefaßt: untersa t:"(2i Darüber hinaus erden zur Vermeidun on Gefährdungen oder Störungen im Landschaftsschutz ebiet folgende Handlun¬ 1. Ubun sgelände für Segel-, Motor- und Fesselflug odelle an¬ zulegen und zu betreiben.gen untersagt: 2. die Ruhe durch unnötigen Lärm zu stören. z.B, durch Tonwie- dergabe eräte.1. das Aufsteilen von ohn agen. Zelten und sonstigen trans¬ 3. 'Weihnachtsbau - und Birkenkulturen anzuiegen. 4. besondere Lebens- und Zufluchtstätten schu zbedürftiger Pflan¬ zen und Tiere zu beseitigen und zu verändern. 5. Bohrun en jeglicher Art niederzubringen. 6. außerhalb der für den Kraftver ehr zu elassenen Wese und Parkplätze Kr ft ahrzeuge zu fahren oder abzustellen, oweit der Ver ehr nicht den Anliegern, der Land-, Forst- und Was¬ serwirtschaft dient. 7. Feuer anzuzünden. portablen Anl gen so ie die Errichtung von Festmachein¬ richtun en für Wasserfanrzeuge und von anderen schwim¬ menden Anlagen außerhalb der dafür zugelassenen Plätze. 2. der usbau, die Veränderung, die Neuanla e oder die Bes i¬ tigung on Ge ässern einschließlich te porärer Flutrinnen im Sinne des § 31 asserhaushaltsgesetz, 3. die Beseiti ung oder die Veränderun der Bodendecke oder deren Versiegel ng auf nicht bewirtschafteten Grundflächen. 4. das uf tauen. Absen en, und Umleiten von asser so ie das Errichten von Anlagen zur Grundwasserförderuna eins hließlich von Anlagen zur Probebohruna, 8. Hunde frei laufen zu lassen. 5. Maßnah en zur Erkundun und zum Ausb u von Lagerstät¬ ten zur Förderung von Bodenschätzen und Bodenbestandtei¬ len. 2. Nach § 3 wird al § 3a folgende Vorschrift eingefügt: §3a Bestehende behördliche Genehmigungen Bestehende behördliche Genehmigungen oder entsprechende Ver¬ waltungsakte bleiben so eit dort nichts an eres bestimmt ist. von den Verboten dieser Verordnung unberührt. rtikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 6. der U bruch von Grünland zur Ackemutzung, 7. die Beseitigung von Feldrainen. Hecken. Alleen. Solitärbäu- me und Flurgehölzen aller Art: die Beseitiauna oder Verän¬ derung besonderer Lebens- und Zufluchtstätten schutzbedürf- tiger Pflanzen und Tiere: das Anlegen von Weihnachtsbaum¬ und Birkenkulturen ist ebenfalls verboten. 8. die Anlage von Sport- und Freizeitanl gen sowie die Durch¬ führun von Motorsportveranstaltunge aller Art (auch Se¬ gel-, Motor- und Fesselflug), * 9. die Ruhe durch unnötigen Lärm zu stören. z.B. durch Ton- iederaabeaeräte. Mersebur , den 13.05.199610. die Lagerun on Abfällen und das Abstellen von Fahrzeug- wracks außerhalb der dafür zugelassenen Plätze, II. die Abla erung von Bodenaushub. Dr. Heuer12. die Errichtung von Einrichtun en, durch die der freie Zugan Landrat zu Wald, Flur und Gewässern so eit er nicht durch Vor- 10. Juni 1996 Amtsblatt Nr. 6 Schriften des öffentlichen Rec ts eingeschränkt i t, behindert Seite 3 4. besondere Lebens- und Zufluchtstätten schutzbedürftiger wird, Pflanzen und Tiere zu beseitigen und zu verändern, 13. das Aufstellen von Werbeträgern jeglicher Art in der offenen 5. Bohrun en jeglicher Art niederzubringen, Land chaft, 6. außerhalb der für den Kraftver ehr zugelas enen Wege und Parkplätze Kraftfahrzeuge zu f hren oder abzustellen, soweit der Verkehr nicht den Anliegern, der Land-, Forst- und Wa ¬ 2. Nach § 3 wird als § 3a folge e Vorschrift eingefiigt: erwirtschaft dient, §3a Bestehende behördliche Genehmigungen Bestehende behördliche Genehmig ngen oder entsprechende Ver- waltungsakte bleiben soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten dieser Verordnung unberührt. Artikel 2 Die e Vero dnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 7. Feuer anzuzünden, 8. Hunde frei laufen zu lassen, 9. n türliche Wasserläufe zu verändern oder zu verfüllen, bzw. neue Gräben auszuheben, 10. Zelte aufzubauen, 11. die Neuanlage von Kleingärten ist untersagt; aufgegebene Gartenparzellen sind dem Land chaftscharakter dienlich zu renaturieren. Merseburg, den 13.05.1996 2. Nach § 3 wird al § 3a folgende Vorschrift eingefügt: Dr. Heuer §3a Landrat Bestehende behördliche Genehmigungen Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Fasanengrund vom OT.Mai 1996 Aufgrund des § 25 in Verbindung mit § 20 des Naturschutzgesetzes e Lan es Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) in der Fassung der Be¬ kanntmachung vom 11.02.1992 (GVBI. LSA S. 108), zuletzt geän¬ dert durch Ge etz vom 24.05.1994 (GVBI. LSA S. 108) wird ver¬ o dnet: Bestehende behördliche Genehmigungen oder entsprechende Ver¬ waltungsakte bleiben soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten dieser Verordnung unberührt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Merseburg, den 13.05.1996 Dr. Heuer Landrat Artikel 1 Die Verordnung über da Landschaft chutzgebiet Fasanen¬ grund , Landkrei Merseburg vom 23.11.1993 (Amtsblatt Nr. 9 des Landkreises Merseburg vom 27.12.1993) wird wie folgt geändert: /. § 3 wird wie folgt geändert: Dezernat IV / Untere Wasserbehörde: Aufhebung der Trinkwasserschutzzonen der Wasserversorgungsanlagen Querfurt und Schafstädt a) Ab atz. I wird wie folgt ne gefaßt: (I) Im Land chafts chutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand un ittelbar nachteilig zu verändern. b) Ab atz 2 wird wie folgt neu gefaßt: (2) Darüber hinaus werden zur Vermeidung von Gefährdungen oder Störun en i Land chaftsschutzgebiet folgende Handlungen Gemäß § 53 (2) des Wasserge etzes des Landes Sachsen-Anhalt - WG LSA - (GVBI. LSA Nr. 38/1993, ausge eben am 07.09.1993) in der derzeit gültigen Fassung, sind die Trinkwasserschutzzonen Querfurt (Brunnen 2 und 4) Karte I und Schafstädt (Brunnen 1 bi 5) Karte II aufgehoben. Da it entf llen alle Nutzungseinschränkungen nach TGL43850 für diese Standorte. untersagt: 1. Übun sgelände für Segel-, Motor- und Fe selflugmodelle an¬ ulegen und zu betreiben, 2. die Ruhe durch unnötigen L m zu stören, z.B. durch Ton¬ wiedergabegeräte, 3. Weihnachtsbaum- und Birkenkulturen anzulegen, • ia Die oben genannten Brunnen erden für die Versorgung mit Trink¬ wasser nicht mehr enutzt. Merseburg, 24.05.1996 Dr. Heuer Landrat

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

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Language: Deutsch

Issued: 2021-12-23

Modified: 2021-12-23

Time ranges: 2021-12-23 - 2021-12-23

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