Description: Verordnung des Landkreises Anhalt - Zerbst und des Landkreises Wittenberg zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbetal - Crassensee“ Aufgrund der §§ 20, 27, 45 und 57 Absatz 1 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geän- dert durch Artikel 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen – Anhalt und die Anpassung des Landesrechts vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372) und bei Einhalten des Verfahrens nach § 26 NatSchG LSA wird verordnet: §1 Erklärung zum Schutzgebiet Das im § 2 näher beschriebene Gebiet im Landkreis Anhalt – Zerbst und im Landkreis Wit- tenberg wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Elbetal – Crassensee“. §2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von 647,7 ha. Die Flächen des Landschaftsschutzgebietes beinhalten die Flächen des Naturschutzge- bietes „Crassensee“. Im Geltungsbereich des Naturschutzgebietes „Crassensee“, Anordnung des Vorsitzen- den des Landwirtschaftsrates der DDR vom 11. September 1967, zuletzt geändert durch die Änderung der Verordnung über die Landwirtschaft in Naturschutzgebieten, dem Bio- sphärenreservat „Mittlere Elbe“ und dem Naturpark „Drömling“ vom 1. Dezember 2000 (GVBl. LSA S. 662) gelten die Bestimmungen der §§ 3 bis 10 dieser Verordnung nicht. (2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den 3 topografischen Kar- ten im Maßstab 1 : 10 000 des Landesamtes für Landesvermessung und Datenverarbei- tung Sachsen – Anhalt eingetragen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die Schutzgebietsgrenze ist in den topografischen Karten durch eine schwarze Punktrei- he dargestellt; sie verläuft auf der Linie, welche die Punktreihe von außen berührt. Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus den Flächen A und B. (4) Verbale Beschreibung der Außengrenze Die Schutzgebietsgrenze (zur Vereinfachung in der weiteren Beschreibung Grenze ge- nannt) verläuft von dem auf der topografischen Karte: M-33-002-C-a-1 (Lutherstadt Wittenberg - Seegrehna) markierten Punkt G erst in südwestlicher und dann in nordwestlicher Richtung entlang des landseitigen Deichfußes auf der südwestlichen bzw. südlichen Seite des Fließgrabens. Sie quert den Fließgraben und stößt auf der nörd- lichen Seite des Fließgrabens auf die Kreisgrenze Anhalt – Zerbst. Der Kreisgrenze Anhalt - Zerbst folgt die Grenze in nördlicher Richtung, sie wechselt dabei nur in einem kurzen Abschnitt in die Gemarkung Rehsen des Landkreises Anhalt – Zerbst und verläuft hier an der westlichen Böschungskante eines Altwassers. Die Grenze verläuft weiterhin auf der Kreisgrenze Anhalt – Zerbst, deren Verlauf in kurzen Abständen die Richtung wechselt: südliche, östliche und nördliche Richtung bis sie auf den Fluss Elbe stößt. Die Grenze folgt weiterhin der Kreisgrenze Anhalt - Zerbst in der Mitte des Flusses Elbe entgegen der Fließrichtung. Nach dem die Kreisgrenze Anhalt - Zerbst den Fluss Elbe wieder verlässt, verläuft die Grenze weiterhin in östlicher Richtung auf der Flussmitte bis zum Schnittpunkt mit der 110 kV – Leitung, welcher sie in südlicher 1 Richtung bis zum Beginn der Böschungskante auf der östlichen Uferseite des Gewässers „Schwarzes Wasser“ folgt. Die Grenze folgt dieser Böschungskante in südlicher Richtung bis zu ihrem Ende und kehrt dann wieder zu der 110 kV – Leitung zurück. Die Grenze stößt dann auf den Schnittpunkt Deich/110 kV – Leitung und verläuft anschließend auf einem kurzen Abschnitt auf dem landseitigen Deichfuß in westlicher Richtung bis zur Deichkreuzung. Die Grenze verläuft anschließend in südlicher bzw. in südwestlicher Rich- tung auf dem landseitigen Deichfuß bis sie auf ein Wäldchen triftt. Sie verläuft dann weiter auf der östlichen Seite des Wäldchens, der sich anschließenden landwirtschaftlichen Nutz- fläche und des sich wiederum anschließenden Wäldchens bis die Grenze auf den landsei- tigen Deichfuß trifft und ihm in südlicher und südöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt Deich/L 131 folgt. Die Grenze verläuft dann auf der westlichen Straßenseite der L 131 in südlicher Richtung, quert den Fließgraben und kommt wieder zu Pkt. G zurück. (5) Die Ausfertigungen der topografischen Karten und die Verordnung mit dem dazu- gehörigen Erläuterungspapier sind in den Verwaltungen der Landkreise Anhalt – Zerbst und Wittenberg, untere Naturschutzbehörde, und bei den Verwaltungssitzen der Gemein- den Lutherstadt Wittenberg, Selbitz, Rehsen, Griebo und Wörlitz zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt. §3 Schutzzweck Das Landschaftsschutzgebiet ist als Teil der Landschaftseinheit „Elbetal“ von nachfolgend beschriebenem Charakter geprägt. Der Charakter des Gebietes ist zu erhalten und zu entwi- ckeln. Dieser wird insbesondere bestimmt durch: - die gebietsspezifische Arten- und Formenmannigfaltigkeit, wie sie in ihrer Komplexität im Landschaftsmosaik mitteleuropäischer Flusstalauen mit den angrenzenden Talsand- terrassen auftreten, insbesondere der für diese Bereiche charakteristischen, historisch gewachsenen Kulturlandschaft, - die gebietstypischen Vegetationsgesellschaften naturnaher, waldreicher Überflutungsauen mit subkontinentalen Florenelementen, die in dieser Ausdehnung in Mitteleuropa einmalig sind, - eine vielfältige, auentypische Fauna einschließlich zahlreicher bestandsbedrohter Arten. Zweck der Unterschutzstellung des Gebietes im Sinne des § 20 des Naturschutzgeset- zes des Landes Sachsen-Anhalt ist: 1. Der Erhalt und die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Na- turhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere: a) Schutz und Entwicklung der weitgehend unzerschnittenen Auenlandschaft mit starker naturnaher Prägung ihrer Auenstandorte und der ausgeprägten hydro- logischen Dynamik des Elbstroms und einer damit einhergehenden Entwicklung naturnaher Flussufer mit der charakteristisch erhaltenen Vegetationszonierung, b) Schutz, Erhalt und Entwicklung der Lebensstätten zahlreicher naturraumtypi- scher Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von: - naturnahen Kleingewässern sowie Altarmen der Elbe mit Verlandungszonen, - Groß- und Kleinröhrichten sowie Pionierfluren der Ufer, 2 - Flutrinnen mit auentypischer Gestalt, - Nasswiesen mit unterschiedlicher Ernährung und unterschiedlichem Überflu- tungsregime, - Feldgehölzen, Einzelbäumen, Hecken und Gebüschen sowie linienförmig ausgeprägten Gehölzen mit Arten der Hartholz- und Weichholzaue, - Streuobstwiesen, c) der Schutzzweck umfasst auch die Sicherung, Förderung, Entwicklung und Wie- derherstellung des Landschaftsteils als Vorkommensgebiet von natürlichen Le- bensräumen von gemeinschaftlichem europäischen Interesse nach dem Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), insbesondere von: - Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p., - feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, - magere Flachland – Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), - natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hy- drocharitions, - Brenndolden – Auenwiesen (Cnidion dubii), - Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris), d) Schutz und Entwicklung einer auentypischen Fauna mit Populationen überregional sel- tener und bestandsbedrohter Arten, darunter: - Eisvogel, Drosselrohrsänger, - Knoblauchkröte, Ringelnatter, - Echter Kiemenfuß und Schuppenschwanz, - Schwalbenschwanz, Großer Fuchs, Große Goldschrecke, Grüne Mosaikjungfer e) der Schutzzweck umfasst auch die Sicherung, Förderung, Entwicklung und Wiederherstellung des Landschaftsteils als Vorkommensgebiet von wild lebenden Tierarten von gemeinschaftlichem europäischen Interesse nach dem Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), insbesondere von: - Elbebiber (Castor fiber), Kammmolch (Triturus cristatus), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), f) der Schutzzweck umfasst auch die Sicherung, Förderung, Entwicklung und Wiederherstellung des Landschaftsteils als Vorkommensgebiet von Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 (ABl. EG Nr. 3
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2009-03-02
Modified: 2009-03-02
Time ranges: 2009-03-02 - 2009-03-02
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