Description: Verordnung zur Erklärung, Änderung oder Aufhebung von Schutzgebieten und Naturdenkmalen in der Stadt Quedlinburg Vom 09. Dezember 2003 Artikel 1 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Seweckenberge" in der Stadt Quedlinburg, Landkreis Quedlinburg (LSG-VOSew) Auf Grund der §§ 20, 26 und 27 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372), wird verordnet: § 1 Landschaftsschutzgebiet (1) Das in § 2 näher beschriebene Gebiet in der Stadt Quedlinburg wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. (2) Das Landschaftsschutzgebiet erhält die Bezeichnung "Seweckenberge". (3) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 387 ha. § 2 Geltungsbereich (1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die dem Harz vorgelagerten Höhenzüge der Seweckenberge östlich der Stadt Quedlinburg und westlich der Gemeinde Badeborn. Das Landschaftsschutzgebiet wird im Norden begrenzt durch den am Fuße des Höhenzuges verlaufenden Feldweg als Verlängerung der Johannishöfer Trift, welcher auf der Höhe der Quelle nach Norden und am Ende der Gehölzgruppe an der Quelle wieder nach Osten verläuft. Östlich wird das Landschaftsschutzgebiet begrenzt durch den ca. 700 m westlich von Badeborn südlich über den Ausläufer des Höhenzuges verlaufenden Feldweg, welcher nach ca. 750 m in westliche Richtung verschwenkt. Nördlich der Gersdorfer Burg begrenzt ein südwestlich führender Weg bis zur Spitze des Gebäudekomplexes das Landschaftsschutzgebiet. Die Außengrenzen der daran anschließenden westlich gelegenen gärtnerisch genutzten und teilweise bebauten Grundstücke stellen in diesem Bereich die Grenze des Landschaftsschutzgebietes dar. Von der Gersdorfer Burg bis kurz vor den südlich der Seweckenberge vorgelagerten Höhenzug verläuft die Grenze des Landschaftsschutzgebietes entlang der Straße zwischen Quedlinburg und der Gersdorfer Burg und verschwenkt nach ca. 850 m auf einen in südliche Richtung und nach ca. 350m in westliche Richtung verlaufenden Feldweg zum Bicklingsbach, welcher die Abgrenzung bis zur Johannishöfer Trift darstellt. (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in zwei nicht mitveröffentlichten topografischen Karten im Maßstab 1:10.000 eingetragen. Außerdem ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 dargestellt, die als Anlage zu dieser Verordnung bekannt gemacht ist. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den Karten jeweils durch eine Punktreihe dargestellt und verläuft auf der dem Landschaftsschutzgebiet abgewandten Seite der Punktreihe. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. (3) Ausfertigungen der nicht mitveröffentlichten Karten im Maßstab 1:10.000 befinden sich beim Landkreis Quedlinburg, Untere Naturschutzbehörde, Heiligegeiststraße 7, 06484 Quedlinburg sowie bei der Stadt Quedlinburg, Markt 1, 06484 Quedlinburg. Die Karten können während der Dienstzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. § 3 Schutzzweck (1) Der Charakter des Landschaftsschutzgebietes wird durch markante, parallel zum Harzrand verlaufende Höhenrücken geprägt. Diese zeichnen sich durch einen Komplex verschiedener Biotoptypen überwiegend trockenwarmer Standorte aus. Auf Grund seines floristischen, faunistischen, geologischen und geomorphologischen Strukturreichtums hebt sich das selbst in Teilen landwirtschaftlich genutzte Landschaftsschutzgebiet wesentlich von seinem überwiegend landwirtschaftlich geprägten Umland ab. (2) Der besondere Schutzzweck ist: 1. die Erhaltung der Trocken- und Halbtrockenrasen, Streuobstwiesen, aufgelassenen Steinbrüche, der Zwergstrauchheide, den Wäldern und Gebüschen trockenwarmer Standorte, Hecken und Feldgehölze sowie dem Quellbereich und dem Bach sowie die Wiederherstellung und Entwicklung der bereits beeinträchtigten Biotopbereiche; 2. der Erhalt des gebietseigenen Landschaftsbildes, der harmonischen Fernwirkung der Höhenrücken und der hervorragenden Blickbeziehungen auf das Umland sowie die Bewahrung und Verbesserung des landschaftlichen Erlebniswertes mit seiner Bedeutung für die Erholung; 3. der Erhalt des räumlichen Zusammenhanges der Höhenzüge als landschaftsprägende naturräumliche Einheit und ihrer natürlichen Geländeform; 4. die Schaffung eines Umgebungsschutzes für besonders geschützte Biotope; 5. die pflegliche Nutzung und damit der Erhalt und die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes; 6. der Erhalt der natürlichen Vielfalt der gebietseigenen Böden durch Schutz vor Beseitigung, Überbauung, Verdichtung, Erosion und anderen irreversiblen Beeinträchtigungen; 7. der Erhalt und die Entwicklung der spezifischen Artenausstattung; 8. der Erhalt, die Pflege und die Entwicklung des Landschaftsteils als komplexen, störungsarmen Lebens- und Rückzugsraum für eine Vielzahl bedrohter Tier- und Pflanzenarten; 9. die Erhaltung bzw. Verbesserung der Ruhe und der Eignung des geschützten Gebietes für die ungestörte Erholung in Natur und Landschaft; 10. der Erhalt von geowissenschaftlich wertvollen Flächen, Objekten und Fundplätzen von Mineralien und Fossilien für Forschung, Lehre und Heimatpflege. § 4 Erlaubnisvorbehalt (1) Nachfolgend aufgeführte Handlungen im Landschaftsschutzgebiet bedürfen vorab der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, sofern sie nicht nach § 7 freigestellt sind: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. das Anlegen, Versiegeln oder Verbreitern von Wegen; das Verlegen, Errichten oder wesentliche Verändern von ober- und unterirdischen Leitungen aller Art; das Errichten oder wesentliche Verändern von Einfriedungen mit Ausnahme von Weide- und forstlichen Kulturzäunen, von ortsfesten und fahrbaren Kanzeln, von Schirmen in der offenen Landschaft, von offenen Schutzhütten, Spiel-, Rast- und Grillplätzen; das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich des Parkens derselben außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder für diesen zugelassenen Straßen, Wege und Plätze; das Errichten oder Anbringen von Schrift- und Bildtafeln; die Entnahme von Gestein, Fossilien und Mineralien; das Erstaufforsten von bisher nicht mit Wald bestockten Flächen; das Durchführen von Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen einschließlich Betreuungspersonal; das Reiten außerhalb von Wegen und deren Rändern. (2) Eine Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Handlung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung oder Veränderung des Charakters des Schutzgebietes bzw. des besonderen Schutzzwecks führt. Die Erlaubnis kann auch erteilt werden wenn eine erhebliche Beeinträchtigung oder Veränderung des Charakters durch Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden kann. § 5 Verbote (1) Verboten sind alle Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes erheblich beeinträchtigen oder verändern, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter beeinträchtigen, das Landschaftsbild beeinträchtigen oder auf andere Weise dem Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) Insbesondere sind folgende Handlungen verboten: 1. 2. 3. das Einbringen von nicht standortheimischen Pflanzen; die Umwandlung von Dauergrünland in eine andere Nutzungsart; die Innutzungnahme von bisher ungenutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen sowie die Änderung der zur Zeit des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehende rechtmäßige Art der Bodennutzung; 4. das Errichten baulicher Anlagen aller Art, ausgenommen die in § 4 aufgeführten baulichen Anlagen; 5. Aufschüttungen und Abgrabungen vorzunehmen oder die sonstige Bodengestalt zu verändern; 6. das Verändern oder die Zerstörung des Quellbereiches sowie der hieran gebundenen Vegetation; 7. die Benutzung von Fahrrädern, Fuhrwerken und Schlittengespannen außerhalb von Wegen; 8. das Auf- bzw. Abstellen von Wohnwagen, Verkaufsständen, Kraftfahrzeugen oder Anhängern; 9. das Zelten und Campen; 10. das Anzünden von Feuern und das Errichten von Feuerstellen; 11. die Ausübung von Modellsport und Drachenfliegen; 12. die Ruhe und den Naturgenuss durch Lärm zu stören. § 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (1) Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die folgenden Maßnahmen zur Pflege oder Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes zu dulden: 1. 2. 3. die Kenntlichmachung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes durch hierfür vorgesehene amtliche Schilder sowie die Aufstellung sonstiger Hinweistafeln, die sich auf den Landschaftsschutz beziehen, durch die untere Naturschutzbehörde; die Beseitigung von Gehölzaufwuchs, das Mähen oder die Beweidung auf den Trocken- und Halbtrockenrasen, Streuobstwiesen, aufgelassenen Steinbrüchen, der Zwergstrauchheide und sonstigen ungenutzten Flächen, die Pflege und Neuanpflanzung von standortheimischen Gehölzen zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung der natürlichen Pflanzengesellschaften auf bisher nicht oder nicht mehr land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 lässt die Naturschutzbehörde nach rechtzeitiger Ankündigung durchführen. Auf Antrag soll sie den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten gestatten, selbst für die Maßnahmen zu sorgen. (3) Der Landkreis Quedlinburg kann mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten der von dieser Verordnung betroffenen Grundstücke Vereinbarungen zur Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen treffen. § 7 Freistellungen Folgende Handlungen unterliegen nicht dem Erlaubnisvorbehalt nach § 4 bzw. sind von den Verboten nach § 5 freigestellt: 1. 2. 3. 4. 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Land- und Forstwirtschaft sowie die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd in bisherigem Umfang und bisheriger Art; die rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Wege in bisheriger Art und bisherigem Umfang einschließlich deren Unterhaltung, Instandsetzung und dem damit verbundenen Befahren von Wegen mit Kraftfahrzeugen sowie dem zeitweiligen Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern; die Planung und Durchführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der Naturschutzbehörde; das Fahren mit Kraftfahrzeugen auf Flächen und Wegen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben sowie zum Zweck der Unterhaltung und Instandsetzung von ober- und unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen, von Straßen, Wegen und oberirdischen Gewässern; das Aufstellen von Bienenwagen im Rahmen ordnungsgemäßer Bienenwirtschaft. § 8 Befreiungen Von den Verboten dieser Verordnung kann der Landkreis Quedlinburg als untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 9 Verfahren für Erlaubnisse und Befreiungen (1) Die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 oder die Gewährung einer Befreiung gemäß § 8 ist beim Landkreis Quedlinburg als untere Naturschutzbehörde schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines Lageplanes zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies aus sachlichen Gründen nicht erforderlich ist oder der örtliche Bezug der beantragten Erlaubnis oder Befreiung auch ohne Lageplan zweifelsfrei zu erkennen und klar abzugrenzen ist. (2) Die Erlaubnis oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann gemäß § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne schriftliche Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde im Landschaftsschutzgebiet
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Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2010-03-01
Modified: 2010-03-01
Time ranges: 2010-03-01 - 2010-03-01
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