Description: GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist: Gesetz über den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“. Vom 20. Dezember 2005. Inhaltsübersicht Präambel Erster Abschnitt Gebiet, Gliederung, Schutzzweck § § § § § 1 2 3 4 5 Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ Gebietsgliederung Schutzzweck Weitere Zwecke Regionale Belange, Nationalparkgemeinde Zweiter Abschnitt Schutzvorschriften § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 Betreten Allgemeine Schutzbestimmungen Ermächtigungen Befreiungen Entschädigung und Ausgleich Dritter Abschnitt Planung, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen § 11 § 12 § 13 Nationalparkplan Wegeplan Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Vierter Abschnitt Forschung, Information und Bildung § 14 § 15 § 16 Forschung Dokumentation Information und Bildung Fünfter Abschnitt Verwaltung § 17 § 18 § 19 § 20 Nationalparkverwaltung Nationalparkbeirat Wissenschaftlicher Beirat Nationalparkwacht Sechster Abschnitt Schlussvorschriften § 21 § 22 § 23 § 24 Ordnungswidrigkeiten Geltung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Übergangsregelungen In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Anlage 1 Übersichtskarte für den „Nationalpark Harz“ (zur Präambel und zu § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1) Anlage 2 Gebietskarte für den Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ (zu § 1 Abs. 1) Anlage 3 Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (zu § 3 Nr. 2) Anlage 4 Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogel- schutzgebiet (zu § 3 Nr. 3) Anlage 5 Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen (zu § 7 Abs. 3 Satz 2) Anlage 6 Sonderregelungen Brocken (zu § 8 Abs. 2) 816 Präambel Um die Einzigartigkeit des Naturraumes Harz durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer zu gewährleisten, die Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit des Harzes für die ortsansässige Bevölkerung, die Besucher und die All- gemeinheit erkennbar zu machen und Anstöße für ein gemeinsames regionales Handeln zu geben, werden der Nationalpark „Harz (Niedersachsen)“ und der National- park „Harz (Sachsen-Anhalt)“ in ihrer auf der Anlage 1 dargestellten Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeich- net und nach Maßgabe weitestgehend gleich lautenden Landesrechts unter einer einheitlichen Verwaltung zu- sammengeführt. Erster Abschnitt Gebiet, Gliederung, Schutzzweck §1 Nationalpark „Harz (Sachsen-Anhalt)“ (1) 1Das in Anlage 2 durch schwarze Punktreihen umgrenzte Gebiet wird als Nationalpark „Harz (Sachsen- Anhalt)“ festgesetzt. 2Die Grenze verläuft auf der dem Schutzgebiet zugewandten Seite der Punktreihe. 3Die Na- tionalparke „Harz (Sachsen-Anhalt)“ und „Harz (Nieder- sachsen)“ werden in ihrer Gesamtheit als „Nationalpark Harz“ bezeichnet. (2) Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt. (3) Die Flächen des Nationalparks sind Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt. §2 Gebietsgliederung (1) 1Die oberste Naturschutzbehörde gliedert das Gebiet des Nationalparks dem tatsächlichen Zustand von Natur und Landschaft entsprechend in Naturdynamikzonen, Naturentwicklungszonen und Nutzungszonen. 2Die Glie- derung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und danach alle fünf Jahre. 3 Die oberste Naturschutzbehörde macht die Gliederung jeweils im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 (2) Naturdynamikzonen sind Flächen, die sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden. (3) Naturentwicklungszonen sind Flächen, die durch nicht auf Bewirtschaftung oder dauerhafte Steuerung aus- gerichtete Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungs- maßnahmen und die dadurch bewirkte Steigerung der Naturnähe vorhandener Ökosysteme zu Naturdynamik- zonen entwickelt werden. §4 Weitere Zwecke Der Nationalpark soll auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung sowie dem Naturerlebnis und der Erholung dienen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. §5 Regionale Belange, Nationalparkgemeinde (4) Nutzungszonen sind 1. die kulturhistorisch wertvollen Flächen wie Bergwiesen, Bergheiden und Schwermetallrasen (Pflegebereiche) sowie 2. die in der Anlage 2 dunkelgrau dargestellten Flächen, die vorrangig mit dem Schutzzweck (§ 3) zu verein- barenden Erholungs-, Bildungs- oder Erschließungs- funktionen dienen (Erholungsbereiche). §3 Schutzzweck Schutzzweck ist es 1. für die gebietstypischen natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit ihren charakteristischen Standort- bedingungen auf mindestens 75 vom Hundert der Fläche des Gebietes einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu ge- währleisten (Prozessschutz) und die natürliche Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Tier- und Pflanzenarten des Harzes von den Hochlagen bis zur kollinen Stufe zu erhalten, 2. einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, die in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) vorkommen und in der Anlage 3 aufgeführt sind, entsprechend den ebenfalls in der Anlage 3 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erheb- liche Störungen von Arten zu vermeiden, 3. einen günstigen Erhaltungszustand der Vogelarten, die im Europäischen Vogelschutzgebiet (§ 1 Abs. 3) vor- kommen und in der Anlage 4 aufgeführt sind, sowie ihrer Lebensräume entsprechend den ebenfalls in der Anlage 4 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, insbesondere um das Über- leben und die Vermehrung der Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen, (1) Die Nationalparkverwaltung hat bei ihren Entschei- dungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. (2) 1Gemeinden, deren Gebiet im Nationalpark liegt oder unmittelbar an diesen angrenzt, können die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“, auch zusätzlich zu einer kom- munalrechtlich geführten Bezeichnung, führen. 2§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung findet auf die Verleihung oder Änderung der Bezeichnung „National- parkgemeinde“ keine Anwendung. Zweiter Abschnitt Schutzvorschriften §6 Betreten (1) 1Das Betreten des Nationalparks ist nur auf ent- sprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen und sons- tigen Flächen erlaubt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die zulässige Art und Weise des Betretens richtet sich nach der Kennzeichnung, die die Nationalpark- verwaltung in Umsetzung von Teil II des Wegeplans (§ 12) vornimmt. (2) Unberührt bleibt das Recht der Grundstückseigen- tümer und Nutzungsberechtigten ihre Grundstücke ein- schließlich der erforderlichen Zuwegung zu betreten. §7 Allgemeine Schutzbestimmungen (1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zer- stören, beschädigen oder verändern. 4. die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesied- lung aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten, 5. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten oder wieder- herzustellen,1. wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 6. besondere geologische und bodenkundliche Erschei- nungsformen in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten sowie2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen zu beeinträchtigen, 7. die Pflegebereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 1) in repräsentativen Beispielen durch Pflegemaßnahmen zu erhalten.3. Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder sonstige ferngesteuerte Geräte zu betreiben, 817 GVBl. LSA Nr. 68/2005, ausgegeben am 30. 12. 2005 4. Hunde unangeleint laufen zu lassen, 5. Bohrungen aller Art niederzubringen, 6. Wasser zum Betrieb von technischen Anlagen, insbe- sondere von Beschneiungsanlagen, aus Gewässern zu entnehmen, 7. Kunstschnee außerhalb der Nutzungszonen aufzubringen und 8. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten und Feuer- werkskörper zu zünden. (3) 1Die Verbote der Absätze 1 und 2 und die Beschrän- kungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 gelten nicht für die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es hinsichtlich Zeitraum der Maßnahme und Art ihrer Durchführung erlaubt, Ausnahmen zu für 1. die Wiedererrichtung von Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c, 2. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhal- tung. (5) 1Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 kann die Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt, Ausnahmen zulassen für 1. Maßnahmen Dritter, die 1. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, a) der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 14 Abs. 1, 2. die Nutzung und Unterhaltung von b) der wissenschaftlichen Erforschung kultureller Grund- lagendaten, a) planfestgestellten, genehmigten oder dem öffent- lichen Baurecht entsprechenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen sowie zugehöriger Freiflächen, c) der überregionalen wissenschaftlichen Beobachtung von Umweltveränderungen, b) Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversor- gung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation und d) der wissenschaftlichen Lehre, e) der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 oder c) mit Gewässern verbundenen Anlagenf) dem Naturerlebnis einschließlich ihrer Zuwegung,dienen, 3. die bestimmungsgemäße Nutzung von für den öffent- lichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen, 2. die Durchführung sportlicher, kultureller und ge- werblicher Veranstaltungen einschließlich gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten. 4. die Unterhaltung von Straßen und Wegen, 5. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunter- haltung, die von der Nationalparkverwaltung durch- geführt oder veranlasst werden,Die Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der wissen- schaftlichen Forschung oder Beobachtung der National- parkverwaltung zur Verfügung zu stellen. 6. Maßnahmen zur Erhaltung oder Entwicklung des Gebie- tes, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,§8 Ermächtigungen 2 7. Maßnahmen zur Regulierung des Wildbestandes, die der Schutzzweck (§ 3) erfordert, 8. Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher For- schung und Lehre sowie der Informations- und Bil- dungsarbeit, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden, 9. die Unterhaltung von Loipen, auch mit Loipenspur- geräten, ausgenommen sind Handlungen nach Absatz 2 Nr. 6 oder 7, sowie 10. Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesauf- nahme und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Nationalparkver- waltung durchgeführt werden. Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maß- nahmen und Nutzungen ergeben sich außerdem aus der Anlage 5. 2 (4) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 lässt 818 (1) 1Um Tierarten, die in Anlage 3 aufgeführt sind, und Vogelarten, die in Anlage 4 aufgeführt sind, Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Nationalparkverwaltung durch Verordnung oder Einzelanordnung für Teilbereiche des Gebietes bestimmte Handlungen, insbesondere das Begehen, Reiten und Be- fahren auf einzelnen nicht öffentlichen Wegen, verbieten. 2 Die Einzelanordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu be- fristen. 3Sie kann jeweils um höchstens fünf Jahre ver- längert werden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- verordnung für die in Anlage 6 dargestellte Brocken- kuppe zu regeln: 1. die Öffnungszeiten in den gastronomischen Einrichtungen für Tagestouristen, 2. die Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen in den gastronomischen Einrichtungen außerhalb der nach Nummer 1 festgesetzten Öffnungszeiten; dabei kann für den Zugang zu den gastronomischen Ein- richtungen die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Schierke-Brocken vorgeschrieben werden,
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2006-01-05
Modified: 2006-01-05
Time ranges: 2006-01-05 - 2006-01-05
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