Description: Arbeitshilfe zur Einundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) für die Bekanntgabe von Sachverständigen im Sinne von § 29a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gemäß § 29b Absatz 1 BImSchG1 Die nachfolgende Arbeitshilfe zur 41. BImSchV enthält Hinweise für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 des BImSchG. Sie sollen zu einer bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden beitragen. Bei einer Anordnung nach § 29a BImSchG durch die zuständige Behörde hat der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereiches die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen zu veranlassen. Die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 des BImSchG kann sich auf alle im Rahmen des § 29a BImSchG anfallenden sicherheitstechnischen Prüfungen und Prüfun- gen von sicherheitstechnischen Unterlagen für den Prüfungsbereich nach Anlage 2 der 41. BImSchV erstrecken. Es können nur natürliche Personen als Sachverständige bekannt gegeben werden. Das gilt auch, soweit die Sachverständigen Mitglieder von Organen oder Angestellte einer juristi- schen Person sind. Auch dann tragen die bekannt gegebenen Sachverständigen für die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und für die Prüfungen sicherheitstechni- scher Unterlagen die Verantwortung. Nachfolgend wird auf einzelne Paragraphen der 41. BImSchV eingegangen: Zu § 7 Fachkunde von Sachverständigen Die Forderungen aus Nr. 1 – 3 des § 7 der 41. BImSchV stellen grundsätzliche Bedingungen dar, die unabhängig von den Kenntnissen zu den Tätigkeitsbereichen erfüllt sein müssen. Alle 4 Punkte müssen kumulativ erfüllt sein. Zu 1)Als Abschluss eines Hochschulstudiums gilt ein Diplom-, Master- oder Bachelor- abschluss. Zu 2)Bezüglich der bisherigen praktischen Tätigkeiten siehe Anhang 1 „Bisherige prak- tische Tätigkeit“. Zu 3)Grundlegende Kenntnisse stellen geringere Kenntnisse als umfassende oder spezielle Kenntnisse dar. Zu 4)Die umfassenden Fachkenntnisse sind durch Vorlage entsprechender Arbeits- proben nachzuweisen. 1 Auf der 132. Sitzung des Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV) der LAI am 22.07.2014 mehrheitlich verabschiedet und zur Anwendung in den Ländern empfohlen. 1 Zu § 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen Die Anforderungen zur Unabhängigkeit dienen dazu, dass die oder der Sachverständige bei der Erbringung von Leistungen keiner Einflussnahme ausgesetzt wird, die geeignet ist, ihre oder seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen so zu beein- trächtigen, dass die erforderliche Objektivität und Glaubwürdigkeit ihrer oder seiner Aussa- gen nicht mehr gewährleistet sind. Die Vorlage einer Unabhängigkeitserklärung, sofern erforderlich inklusive von Auszügen aus dem Arbeitsvertrag, oder dem Nachweis der Selbstständigkeit der oder des bekannt zu ge- benden Sachverständigen ist in Verbindung mit Kapitel 4 der Antragsunterlagen ausrei- chend. zu 1)Bei den aufgeführten Anlagen und Anlagenteilen geht es um Anlagen oder Anla- geteile, die die oder der Sachverständige aufgrund des beantragten Prüfungsbe- reichs zu prüfen hätte und die sie oder er selbst entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat. Hinweis: Es ist möglich, dass die oder der Sachverständige mehrere Prüfungsbe- reiche beantragt, die aus unterschiedlichen Kombinationen verschiedener Anla- genarten und Fachgebieten bestehen können. Dies ist in den weiteren Ausfüh- rungen der Arbeitshilfe nicht explizit dargestellt. zu 2)Der Begriff der „sicherheitsrelevanten Anlage“ ist als „sicherheitsrelevantes Anla- genteil“ gemäß Störfallverordnung zu verstehen. Die Unabhängigkeit kann auch dann nicht gegeben sein, wenn die oder der Sachverständige ausschließlich oder überwiegend für eine Firma tätig wird und sie oder er sich dadurch finanziell ab- hängig gemacht hat. Zu § 9Zuverlässigkeit von Sachverständigen Zu Abs. 2: Die Zuverlässigkeit der oder des Sachverständigen kann durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (§ 6 Abs. 2 Nr. 1) und/oder einer Zuverlässig- keitserklärung (siehe Anhang 2 „Antrag“) nachgewiesen werden. Zu § 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung Zu Abs. 1: Hilfspersonal ist Personal, das vertraglich an die oder den Sachverständigen oder deren oder dessen Arbeitgeber gebunden ist. Anforderungen an Unterauf- träge an andere Sachverständige werden in § 17 Abs. 2 geregelt. Zu Abs. 2: Hilfspersonal darf entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 nur zur Vorberei- tung von Gutachten eingesetzt werden. Der Einsatz von Hilfspersonal ist der be- kannt gebenden Behörde mitzuteilen. Dies wird durch die Nebenbestimmung II. 4 des Musterbescheides umgesetzt. 2 Zu Abs. 4: Die Haftpflichtversicherung muss explizit Personen-, Sach- und Umweltschäden von mindestens 2,5 Mio. Euro pro Schadensfall abdecken. Für den Nachweis ist die Verwendung eines Formblattes (siehe Anhang 3) zweckmäßig. Zu § 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung Zu Abs. 1: Eine Auflistung der Antragsunterlagen findet sich in Anhang 2. Er enthält auch das Antragsformular mit einem Muster zur Erklärung der Unabhängigkeit und der Zuverlässigkeit. zu Abs. 2: Die 4-Monatsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen voll- ständig sind. Nach Ablauf der Frist erfolgt keine automatische Bekanntgabe. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): „Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal an- gemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angele- genheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.“ zu Abs. 3: Die Information der Länder untereinander erfolgt auf elektronischem Weg. Die Bekanntgabe wird zumindest in ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige, www.resymesa.de) veröffentlicht. Zu § 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung Die Arbeitsproben müssen auch eine Beurteilung der Fachkunde zu den beantragten Anla- genarten ermöglichen. Sie sollten nicht älter als 8 Jahre sein. Neben der Prüfung der vorge- legten Unterlagen ist in der Regel ein Fachgespräch mit dem oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen notwendig. Die gerätetechnische Ausstattung der oder des bekannt zu gebenden Sachverständigen ist in der Regel vor Ort zu überprüfen. Im Anhang 5 „Erläuterungen zu den Fachgebieten“ sind die Anforderungen bezüglich des Fachwissens und der praktischen Erfahrungen für die Fachgebiete nach Anlage 2 der 41. BImSchV aufgeführt. Zu § 15 Nebenbestimmungen Der Umfang der Nebenbestimmungen hat sich mit Inkrafttreten der 41. BImSchV stark redu- ziert, da viele Regelungen sich direkt aus der 41. BImSchV ergeben. (vgl. Anhang 4 „Mus- terbescheid“) Zu § 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger zu Abs. 1: In Form von Nebenbestimmungen soll im Bescheid festgelegt werden, dass 3
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
Tags: Messstation ? Umweltschaden ? Verwaltungsverfahrensgesetz ? Einundvierzigste BImSchV ? Störfall-Verordnung ? Genehmigungsbedürftige Anlage ? Landesrecht ?
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Language: Deutsch
Issued: 2014-09-10
Modified: 2014-09-10
Time ranges: 2014-09-10 - 2014-09-10
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