Description: Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (s. Punkt 9c) ). zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
Tags: Magdeburg ? Dessau ? Fledermaus ? Sachsen-Anhalt ? Vogel ? Mittelelbe ? Karstlandschaft Südharz ? Zoologie ? Geschützte Arten ? Jagdrecht ? Naturschutzrecht ? Wildtier ? Saale ? Ausbildungsstätte ? Naturpark ? Schule ? Biosphärenreservat ? Naturschutzstation ? Ökosystem ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Modified: 2025-03-14
Time ranges: 2025-02-12 - 2025-02-12 2025-03-14 - 2025-03-14
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https://lau.sachsen-anhalt.de/fachthemen/naturschutz/internationaler-artenschutz-cites/anforderungen-bei-der-verwendung-toter-geschuetzter-tiere (Unbekannt)Punkt 5
https://lau.sachsen-anhalt.de/fachthemen/naturschutz/internationaler-artenschutz-cites/anforderungen-bei-der-verwendung-toter-geschuetzter-tiere/totfunde-von-tieren (Unbekannt)Punkt 9c)
https://lau.sachsen-anhalt.de/fachthemen/naturschutz/internationaler-artenschutz-cites/anforderungen-bei-der-verwendung-toter-geschuetzter-tiere/voraussetzungen-fuer-die-annahme-von-geschuetzten-tieren-zur-praeparation (Unbekannt)Accessed 1 times.