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Microsoft Word - 2024_02_12_END_De_minimis_Erklärung_VO_2023_2831_1866.docx

Description: De-minimis-Erklärung im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 für De-minimis-Beihilfen 1. ANGABEN DER/DES ANTRAGSTELLENDEN Name, Vorname/Firma lt. Handelsregister bzw. Unternehmensbezeichnung Straße, Hausnummer Vorwahl/Rufnummer Ort PLZ ggf. Ortsteil 2. DEFINITIONEN UND ERLÄUTERUNGEN a) In dieser Erklärung sind alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die Ihrem Unternehmen bzw. Unternehmensverbund als „ein einziges Unternehmen“ in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden. b) Für die Zwecke der De-minimis-Verordnung sind die Unternehmen als „ein einziges Unternehmen“ zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:  Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,  ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,  ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben,  ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. c) Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor in einem Zeitraum von drei Jahren gewährt wurden, angegeben werden. Im Zuge von Unternehmensaufspaltungen werden die De-minimis-Beihilfen dem Unternehmen zugerechnet, welches die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist dies nicht möglich, muss eine anteilige Aufteilung auf der Grundlage des Buchwerts des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung erfolgen. 3. ERKLÄRUNG a) Hiermit bestätige(n) ich/wir, dass mir/uns als „ein einziges Unternehmen“ gemäß Ziffer 2 zuvor in einem Zeitraum von drei Jahren keine folgende De-minimis-Beihilfen im Sinne folgender Verordnungen gewährt bzw. beantragt wurde/n (bitte die beantragten De- minimis-Beihilfen in der Spalte „Datum Zuwendungsbescheid/Vertrag“ besonders kennzeichnen): - Allgemeine De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen1 bzw. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen2 in der jeweils geltenden Fassung, - Agrar-De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor3 in der jeweils geltenden Fassung und - Fisch-De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor4 in der jeweils geltenden Fassung. 1 Amtsblatt der EU L 2023/2831, 15.12.2023 2 Amtsblatt der EU L 352/1 vom 24. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023, Amtsblatt der EU L 2023/2391, 05.10.2023. 3 Amtsblatt der EU L 352/9 vom 24. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023, Amtsblatt der EU L 2023/2391, 05.10.2023 4 Amtsblatt der EU L 190/45 vom 28. Juni 2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023, Amtsblatt der EU L 2023/2391, 05.10.2023 Erklärung über bereits erhaltene bzw. beantragte De-minimis-Beihilfen – AN-3-013-20240131 (Stand: 31.01.2024) Seite 1 von 2 Antragsteller und ggf. Unternehmen des Verbundes (gem. Punkt 2) lfd. Nr. Beihilfegeber De-minimis-Beihilfen* Allgemein Agrar 1 Fisch Allgemein Agrar 2 Fisch Allgemein Agrar 3 Fisch Allgemein Agrar 4 Fisch Allgemein Agrar 5 Fisch zu lfd. Nr. Datum Zuwendungs- bescheid/Vertrag Aktenzeichen Form der Beihilfe** Beihilfewert in Euro 1 2 3 4 5 Hinweise: * Bitte kreuzen Sie an, um welche De-minimis-Beihilfen es sich handelt. ** zum Beispiel: Zuschuss, Darlehen, Bürgschaft b) Bei den Angaben in den Ziffern 1 und 3 handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Mir ist bekannt, dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Gemäß § 3 SubvG besteht die Verpflichtung, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns deshalb, Ihnen unverzüglich Änderungen der vorgenannten Angaben zu übermitteln, sobald mir/uns diese bekannt werden. UNTERSCHRIFT(EN) DER/DES ANTRAGSTELLENDEN/BEVOLLMÄCHTIGTEN Ort, Datum Unterschrift (Stempel, sofern relevant) Name des Unterzeichnenden (in Druckbuchstaben) Ort, Datum Unterschrift (Stempel, sofern relevant) Name des Unterzeichnenden (in Druckbuchstaben) Erklärung über bereits erhaltene bzw. beantragte De-minimis-Beihilfen – AN-3-013-20240131 (Stand: 31.01.2024) Seite 2 von 2

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Origins: /Land/Sachsen-Anhalt/MWL

Tags: Fisch ? Finanzierungshilfe ? Europäische Union ? Vertrag ? EURO 1x ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2024-03-04

Modified: 2024-03-04

Time ranges: 2024-03-04 - 2024-03-04

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