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Flyer zur Haltung von Legehennen in mobilen Hühnerställen

Description: Förderung Antragsstellung Über das Agrarinvestitionsförderpro- gramm (AFP) ist eine Förderung mög- lich. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: • Gefördert werden Kleinstunterneh- men, kleine und mittlere Unterneh- men der Landwirtschaft mit einem Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. Euro. Dabei müssen die Prosperitäts- grenzen beachtet werden. Der Antrag ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zu stellen. Hier finden Sie die Richtlinie und die Antragsformulare. • Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses mit einem Fördersatz von 20 Prozent. • Eine Premiumförderung mit einem Fördersatz von 40 Prozent ist bei Stallbauinvestitionen für eine beson- ders tiergerechte Haltung möglich. Impressum: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg poststelle@mule.sachsen-anhalt.de Stand: 03/2021 Bilder: Manuel Pape, MULE • Nachzuweisen ist die fachliche Quali- fikation für das ordnungsgemäße Führen eines landwirtschaftlichen Betriebes. • Vorzulegen sind ein detailliertes In- vestitionskonzept und Buchführungs- abschlüsse. • Die investive Maßnahme muss be- sondere Anforderungen in mindes- tens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt-, oder Klimaschutz erfüllen Zu beachtende gesetzliche Grundlagen • Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt • Tierschutzgesetz • Tierschutz-Nutztierhaltungs- verordnung • Vermarktungsnormen für Eier aus Freilandhaltung (VO (EG) Nr. 589/2008 ANHANG II) und Leitlinien für die Auslaufgestaltung und -beschränkung Hier finden Sie die Vermarktungsnormen für Eier aus Freilandhaltung Haltung von Legehennen in mobilen Hühnerställen Was bringt die Mobilität? In den letzten Jahren konnte die Zahl der mobilen Haltungseinrichtungen für Legehennen kontinuierlich gesteigert werden. Diese besonders artgemäße und umweltschonende Haltungsform für Hühner ist ein großer Gewinn für das Tierwohl in der Eierproduktion. Durch das regelmäßige Versetzen von Stall und Auslauf erhalten die Tiere eine frische Futtergrundlage, die Belastung der Auslaufflächen mit Parasiten und deren Entwicklungsstufen sinkt. Zudem werden neue Vermarktungswege eröffnet. Der enorme Zuspruch in der Direktvermarktung stärkt die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und schafft eine Zukunftsperspektive. Die Lebensmittelerzeugung wird für den Verbraucher transparent. Gesetzesgrundlage Durch die Veröffentlichung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013) ist die ver- fahrensfreie Errichtung, Änderung oder Aufstellung von ortveränderlich genutzt und fahrbereit aufgestellten Geflügel- ställen ab dem 1. März 2021 möglich. Verfahrensfrei sind demnach, gemäß § 60 Abs.1 Nr. 15 f BauO LSA, mobile Hühnerställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologisch- biologischen Geflügelhaltung, wenn diese • einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, • auf einer landwirtschaftlichen Fläche aufgestellt werden, • jeweils nicht mehr als 120 m³ Brutto- Rauminhalt vorweisen und • eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m² je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt. Anforderungen Anforderungen an Haltungseinrich- tungen, die regelmäßig zur Nutzung von mehreren Ausläufen versetzt werden: • Mindesthöhe mobiler Hühnerställe von 2 m entfällt. Kontrolle, Behandlung und Versorgung der Tiere muss uneingeschränkt möglich sein. • Jedes Tier muss über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen. • Den Tieren muss ein Auslauf im Freien zur Verfügung stehen. • Elektrische Einzäunung des Auslaufs ist zulässig (zum Schutz vor Bodenräubern). Die Legehennen sollen jedoch vor der direkten Stromeinwirkung geschützt werden. • Verletzungen oder sonstige Gefährdungen der Tiergesundheit sind so sicher auszuschließen, wie dies nach Stand der Technik möglich ist. Vor Inbetriebnahme eines Mobilstalles sollte im Rahmen eines individuellen „Notfallplans“ überlegt werden, welche Maßnahmen im Falle eines tierseuchen- rechtlichen Aufstallungsgebotes (kann zu Stress und Langeweile mit Feder- picken und/oder Kannibalismus führen) zu ergreifen sind. Unabhängig vom Haltungssystem gelten für alle Nutztiere die allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und der Tierschutz-Nutztier- haltungsverordnung (TierSchNutztV). Sollten die Eier als Freilandware vermarktet werden, sind die Vorgaben der VO (EG) Nr. 589/2008 ANHANG II hinsichtlich der Auslauffläche zu beachten, insbesondere: • Legehennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben, zeitlich befristete Einschränkungen am Morgen sind gestattet. • Ein Schutz vor Beutegreifern ist zu gewährleisten. • Die Auslauffläche muss zum größten Teil bewachsen sein und darf nicht zu anderen Zwecken, außer als Obstgarten, Wald oder Weide genutzt werden, sofern es von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt ist. • Die Auslauffläche umfasst mindestens 4 m² pro Henne. Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestandes mindestens 10 m² je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m² je Henne verfügbar sein.

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWL

Tags: Magdeburg ? Tierhaltungsanlage ? Sachsen-Anhalt ? Flurbereinigung ? Geflügelhaltung ? Huhn ? Obstwiese ? Artgerechte Tierhaltung ? Mobilstallhaltung ? Tierschutzgesetz ? Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ? Bauordnung ? Landwirtschaftlicher Betrieb ? Nahrungsproduktion ? Nutztier ? Stress ? Prädator ? Ei ? Energie ? Finanzierungshilfe ? Forst ? Notfallplan ? Rechtsgrundlage ? Stand der Technik ? Klimaschutz ? Tiergesundheit ? Landwirtschaft ? Wald ? Landwirtschaftliche Fläche ? Einzäunung ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Persons

Issued: 2021-03-30

Modified: 2021-03-30

Time ranges: 2021-03-30 - 2021-03-30

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