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StN LTSB Referentenentwurf zur TierWKV

Description: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt · Postfach 3762 · 39012 Magdeburg Dr. Marco König Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Referat 321 53107 Bonn - Nur per E-Mail - Magdeburg, 01.09.2020 Referenten-Entwurf zur TierWKV Ihr Zeichen/Ihre Nachricht: Sehr geehrte 321-34819/0032 vom: 06. August 2020 die Tierschutzbeauftragten der Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein möchten gerne die Gelegenheit nutzen, zu dem von Ihnen versandten Referentenentwurf einer Verordnung zur Verwendung des Tierwohlkennzeichens (Tierwohlkennzeichenverordnung – TierWKV) Stellung zu nehmen. Mein Zeichen: TSB Bearbeitet von: Dr. Marco König Tel.: 0391 567 1844 Das Vorhaben, Lebensmittel zukünftig so kennzeichnen zu wollen, dass Verbraucher daraus Rückschlüsse auf das Niveau der Tierhaltung ziehen können, wird generell begrüßt. Zum Referentenentwurf wird Folgendes angemerkt: Fax: 0391 567 1922 E-Mail: tierschutzbeauftragter@ mule.sachsen-anhalt.de Abschnitt 9 § 27 Material zur Befriedigung des Nestbauverhaltens: Absatz 1 sollte eine eindeutige Regelung der Menge des angebotenen Strohs beinhalten. Vorschlag: „Jungsauen und Sauen ist abweichend von § 30 Absatz 7 Satz 2, 1. Halbsatz der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bereits ab dem Einstallen in die Abferkelbucht ein ständiges, mindestens bodenbedeckendes (Einstreutiefe > 3cm) Angebot von Stroh oder anderem langfaserigem organischem Material in Reichweite zur Verfügung zu stellen (…)“ Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: http://lsaurl.de/DatenschutzMULE Auf Wunsch werden diese Informationen in Papierform versandt. Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg Tel.: 0391 56701 Fax: 0391 5671727 E-Mail: poststelle@ mule.sachsen-anhalt.de www.mule.sachsen-anhalt.de Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Deutsche Bundesbank Filiale Magdeburg BIC: MARKDEF1810 IBAN:DE21 8100 0000 0081 0015 00 Seite 2/7 § 28 Ferkelkastration Auch wenn die TierWKV bereits vor dem 01.01.2021 in Kraft treten sollte, ist die Kastration unter Labelbedingungen generell unter Betäubung auszuführen. Von den zur Verfügung stehenden Alternativen ist die Immunokastration nach vorherrschender Meinung die tierschonendste. Vorschlag: Formulierung des § 28 von Abschnitt 9 in Abschnitt 10 Stufen 1 und 2. In Abschnitt 10 Stufe 3 Aufnahme eines zusätzlichen Paragraphen: „Männliche Schweine dürfen, auch wenn sie unter acht Tage alt sind, nur mit der Methode der Immunokastration kastriert werden.“ § 31 Transport Zu Abs. 1: Es sollte eingedenk der Forderung, sich beim Tierwohllabel über dem gesetzlichen Mindeststandard zu bewegen auch auf Transporten mit einer (geplanten) Beförderungsdauer < 4 Stunden Einstreu und Trinkwasser in geeigneten Tränken auf den Transportfahrzeugen vorgeschrieben werden. Dies einerseits vor dem Hintergrund, dass die Tiere eine Minimalablenkung/Beschäftigungsmöglichkeit zur Stressreduktion erhalten und andererseits ihr Grundbedürfnis Durst jederzeit befriedigt werden können. Zu Abs. 3: Es besteht ein Widerspruch zwischen Satz 1 und Satz 2. Der gesetzliche Mindeststandard ist, dass Tiere nach Eintreffen im Schlachthof „so schnell wie möglich“ (VO (EG) Nr. 1099/2009) bzw. „unverzüglich“ (TierSchTrV) zu entladen sind (entspricht Satz 1). Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, sich sogar unterhalb dieses gesetzlichen Standards zu bewegen – das ist für die Verwendung eines Tierwohlkennzeichens nicht akzeptabel. Vorschlag: Satz 1: „Schweine sind nach Ankunft am Schlachthof unverzüglich, das heißt spätestens nach einer Dauer von dreißig Minuten, zu entladen. Satz 2: Streichung § 32 Unterbringung am Schlachthof Zu Nr. 1: Die Vorgabe von maximal sechs Stunden sollte sich auch auf den nicht laufenden Schlachtbetrieb beziehen. Mindestens sollte jedoch eine explizite Unterbringungsregelung für den Fall des nicht laufenden Schlachtbetriebes getroffen werden. Zu Nr. 2: Die Formulierung „so gering wie möglich zu halten“ sollte konkretisiert werden durch eine definierte Lautstärkeobergrenze Seite 3/7 Vorschlag: „ist der betriebsbedingte Geräuschpegel in den Bereichen des Schlachthofes, in denen sich Schweine aufhalten, auf höchstens 85 Dezibel zu begrenzen.“ (analog Österreichische Tierhaltungverordnung Anl. 5 Pkt. 2.6.) Zu Nr. 3: Die Reduzierung auf pro Mastschwein ist zu ungenau. Mastschweine wiegen im Durchschnitt 110- 120 kg; für Tiere dieser Größe sind 0,6 m² zu gering bemessen. Vorschlag: „muss bei Mastschweinen für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 0,6 m² pro 100 kg Lebendgewicht zur Verfügung stehen.“ Zu Nr. 5: Vorschlag: „muss bei der Unterbringung in einer Gruppe für je zwölf Schweine mindestens eine geeignete Tränke zur Verfügung stehen (…)“ Zu Nr. 7: Es ist nicht angestrebt, dass die Schweine mit kaltem Wasser zum Beispiel aus einem Schlauch abgespritzt werden. „Benetzung mit Wasser“ sollte deshalb konkretisiert werden. Vorschlag: „bei Anzeichen von Überhitzung durch eine Berieslung mit Wasser benetzt werden, (…)“ § 33 Betäubung Zu Abs. 2 Satz 2: Es ist zu fordern, dass der pneumatische Bolzenschussapparat bereits ab einem Betäubungsdurchsatz von >180 Schweinen pro Stunde einsatzbereit zur Verfügung stehen muss. Die Nachbetäubung kann durchaus ganze Gondeln betreffen, die mit durchschnittlich sechs Schweinen belegt sind, und muss daher sehr schnell und hintereinander weg bei allen fehlbetäubten Tieren erfolgen. Es ist fraglich, ob Betriebe für diese Fälle sechs (und mehr) geladene einsatzbereite Bolzenschussgeräte in Griffweite des verantwortlichen Personals haben. Der fest installierte pneumatische Bolzenschussapparat erleichtert und beschleunigt die Nachbetäubung. § 34 Entbluten Zu Abs. 1: Der ausreichende Entblutungsgrad der Tiere ist immer und unabhängig von der Anzahl der Tiere im Betrieb zu kontrollieren.

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWL

Tags: Schwein ? Bonn ? Magdeburg ? Baden-Württemberg ? Niedersachsen ? Sachsen-Anhalt ? Schleswig-Holstein ? Land Berlin ? Brandenburg ? Berlin ? Brandenburg ? Hessen ? Saarland ? Tierhaltung ? Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ? Schlachthof ? Stroh ? Organisches Material ? Energie ? Geräuschpegel ? Trinkwasser ? Landwirtschaft ? Lebensmittel ? Mittelwert ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Persons

Issued: 2021-05-05

Modified: 2021-05-05

Time ranges: 2021-05-05 - 2021-05-05

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