Description: Die Landesbeauftragte für Tierschutz Ministerium für Ländlichen Raum und Baden-Württemberg · Postfach 10 34 44 · 70029 Stuttgart Verbraucherschutz Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Referat 321 Frau Dr. Kluge 53107 Bonn Datum Name Durchwahl Aktenzeichen 17.11.2020 Ariane Kari 0711 126-1009 SLT-9185.85 (Bitte bei Antwort angeben) - Nur per E-Mail - Referentenentwurf zur TierSchEV Sehr geehrte Frau Dr. Kluge, die Tierschutzbeauftragten der Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Branden- burg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein möchten gern die Gelegenheit nutzen, zu dem von Ihnen versandten Referentenent- wurf zur Tierschutz-Handelserlaubnisverordnung (TierSchEV) Stellung zu nehmen: Kernerplatz 10 · 70182 Stuttgart · Telefon 0711 126-0 · Telefax 0711 126-2255 · poststelle@mlr.bwl.de www.mlr.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de -2- § 1 Anwendungsbereich Es wird empfohlen, wie auch im Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vorgesehen, alle Erlaubnisverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 - 8 TierSchG im Wege von Rechtsverordnungen zu regeln. In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob eine Verordnung, die wie vorliegend das gewerbsmäßige Handeln nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. b TierSchG beinhaltet, auch das gewerbsmäßige Züchten und Halten nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. a TierSchG beinhalten sollte. Auch sollten Rechtsbegriffe wie „ge- werbsmäßiges Handeln“ in der Verordnung selbst oder in einer überarbeiteten AVV TierSchG (s.u.) definiert werden. § 2 Erlaubnisvoraussetzungen Die Erlaubnisvoraussetzungen in dem Entwurf der TierSchEV entsprechen den For- mulierungen des Tierschutzgesetzes aus dem Jahr 1998, welche aufgrund ihrer vielen unbestimmten Rechtsbegriffe und dem uneinheitlichen Vollzug kritisch gesehen wer- den: § 2 Nr. 1 TierSchEV ist zu unbestimmt, da es dort nur heißt, dass Erlaubnisse unter anderem erteilt werden, wenn die verantwortliche Person „auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätig- keit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat“. Dies führt zu einer un- einheitlichen Vollzugspraxis, insbesondere seit rechtliche Bedenken hinsichtlich der Anerkennungen durch oberste Landesbehörden von Sachkundeschulungen und -prü- fungen von Verbänden im Raum stehen. Siehe auch Anmerkungen zu § 4 TierSchEV. Darüber hinaus ist in § 2 Nr. 1 TierSchEV unklar, was unter „sonstiger Umgang mit Tieren“ zu verstehen ist. Ein Nachweis über eine entsprechende Ausbildung oder ein beruflicher Umgang hat stets Grundlage zu sein. Daher sollten die Wörter „sonstiger Umgang“ gestrichen werden, um keinen Auffangtatbestand für eine fehlende Ausbil- dung oder einen fehlenden beruflichen Umgang zu ermöglichen. Dass „weitere Personen“ gemäß § 2 Nr. 4 TierSchEV keine Ausbildung oder keinen beruflichen Umgang mit Tieren benötigen, wird aus Tierschutzsicht kritisch gesehen. Fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten sollten bei „weiteren Personen“ keinesfalls nur erwartet werden können. In Abstufung zur verantwortlichen Person gemäß § 2 Nr. 1 TierSchEV könnte ein konkreter Zeitraum für den Erwerb bzw. ab wann Vorhandensein von Kenntnissen und Fähigkeiten unterstellt werden kann, benannt werden. Es wird allerdings betont, dass gemäß § 2 Nr. 3 TierSchG jeder Tierhalter und -betreuer über erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere verfügen muss. -3- Im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug ist die Regelung in § 2 Nr. 5 TierSchEV, wonach auf Verlangen der zuständigen Behörde die erforderlichen Kenntnisse und Fä- higkeiten in einem Fachgespräch nachzuweisen sind, zu unbestimmt. Es sollten Krite- rien aufgenommen werden, wann zwingend ein Fachgespräch notwendig ist. Einheitli- che Regelungen bezüglich der Fachgespräche sind auch bei der derzeitigen Rechts- und Auslegungslage nicht gegeben und sollten durch eine Neuregelung bereinigt wer- den. § 3: Beantragen der Erlaubnis Insbesondere im Hinblick auf die in § 2 Nr. 3 TierSchEV geforderte Geeignetheit der Räume wird kritisch gesehen, dass der Umfang des Handels nicht angegeben werden muss, bzw. lediglich eine Kannregelung hierzu in § 5 Abs. 4 Nr. 2 TierSchEV im Rah- men des Erlaubnisbescheids zur Beschränkung auf Tierarten, Gattungen oder Tierzahl zu finden ist. Eine Räumlichkeit mag geeignet sein, um dort 20 Tiere einer Art artge- recht zu halten, bei 100 wäre jedoch keine den Anforderungen aus § 2 TierSchG ent- sprechende Haltung möglich. Dass eine exakte Angabe nicht immer möglich sein wird, ist nachvollziehbar. Zumindest eine ungefähre Anzahl der Tiere, mit denen gleichzeitig gehandelt werden soll, und die zu handelnden Tierarten (ggf. auch andere taxonomi- sche Einheiten) sollten sowohl beim Antrag (§ 3 Abs. 1 TierSchEV) als auch im Er- laubnisbescheid angegeben werden müssen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 TierSchEV sind dem Antrag Name, Adresse und Angaben zu fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der weiteren Personen nach § 2 Nr. 4 beizu- legen. Dies steht im Widerspruch zu § 3 Abs. 3 TierSchEV, wonach der Behörde ge- eignete Nachweise über fachliche Kenntnissen und Fähigkeiten nur auf Verlangen vor- zulegen sind. Um eine umfassende Prüfung durch die Behörde zu ermöglichen, sollten diese geeigneten Nachweise von Beginn an vorliegen. Da die Prüfung der Eignung von Nachweisen schlussendlich durch die Behörde erfolgt, sollte der Wortlaut in § 3 Abs. 2 S. 2 TierSchEV „geeignet sind Nachweise“ durch „geeignet können Nachweise sein“ ersetzt werden. Dass der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 TierSchEV die Qualifikation der Ausbilder / Prüfer selbst darlegen soll, wird kritisch gesehen, da einem Prüfling in der Regel nicht die Fachkompetenz zur Beurteilung seiner Ausbilder / Prüfer vorliegt. Die Qualifikation von Ausbildern / Prüfern sollte behördlicherseits geprüft werden (siehe auch Anmerkungen zu § 4 TierSchEV, rechtliche Verankerung von bspw. Verbandsprüfungen).
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Language: Deutsch
Issued: 2020-11-17
Modified: 2020-11-17
Time ranges: 2020-11-17 - 2020-11-17
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