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StN UBA Haustaube im Themenkomplex Schädlinge und Nützlinge

Description: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt · Postfach 3762 · 39012 Magdeburg Dr. Marco König Umweltbundesamt Wörlitzer Platz 1 06844 Dessau-Roßlau Ihr Beitrag zur „Haustaube“ im Themenkomplex „Schädlinge und Nützlinge“ (https://www.umweltbundesamt.de/haustaube?parent=70712, Stand 01.03.2019) Magdeburg, 02.02.2021 Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom: Mein Zeichen: Sehr wie auf der Homepage des Umweltbundesamtes (UBA) nachzulesen ist, kümmert sich das UBA darum, dass es in Deutschland eine gesunde Bearbeitet von: Dr. Marco König Tel.: 0391 567 1844 Fax: 0391 567 1922 E-Mail: tierschutzbeauftragter@ mule.sachsen-anhalt.de Umwelt gibt, in der Menschen soweit wie möglich vor schädlichen Einflüssen geschützt werden. Sie stellen der Öffentlichkeit Informationen in Umweltfragen zur Verfügung. Aufgrund der ausgewiesenen Expertise des UBA greifen auch nachgeordnete Behörden regelmäßig bei Entscheidungsfindungen auf die entsprechenden Empfehlungen des UBA zurück. Auch oder vielleicht gerade deshalb besteht eine große Verantwortlichkeit, umfassend, aber auch kritisch zu informieren. Im Zuge Ihrer Internetpräsenz haben Sie unter dem Themenkomplex „Chemikalien – Biozide – Alternativen zum Biozid-Einsatz – Schädlinge und Nützlinge einen Beitrag zur „Haustaube“ veröffentlicht. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: http://lsaurl.de/DatenschutzMULE Auf Wunsch werden diese Informationen in Papierform versandt. Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg Tel.: 0391 56701 Fax: 0391 5671727 E-Mail: poststelle@ mule.sachsen-anhalt.de www.mule.sachsen-anhalt.de Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Deutsche Bundesbank Filiale Magdeburg BIC: MARKDEF1810 IBAN:DE21 8100 0000 0081 0015 00 Seite 2/7 Die Landestierschutzbeauftragten der Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig- Holstein möchten Sie darauf hinweisen, dass in Ihren Veröffentlichungen Abwehrmaßnahmen gegen Tauben genannt werden, die tierschutzrechtlich gesehen sehr bedenklich sind. Sie versäumen es im Zusammenhang mit der Regulierung von Stadttaubenpopulationen leider, auf die damit verbundene Tierschutzproblematik hinzuweisen und ein integratives Konzept anzubieten. Es wird zwar in einer Veröffentlichung aus Ihrem Hause unter dem Titel: „Maßnahmen zur Taubenvergrämung“ (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/ medien/1/dokumente/lagetsi_tauben.pdf) auf Tierschutzaspekte Bezug genommen, jedoch unserer Auffassung nach nicht vollumfassend, wie es das Staatsziel Tierschutz im Grundgesetz gebietet. In o. g. Beitrag zur Haustaube werden die folgenden Methoden als geeignet zur Vergrämung genannt: 1. Entzug der Nahrungsgrundlage 2. Beschränkung möglicher Nistplätze: 2.1 Spikes 2.2 Netze 2.3 Gitter 2.4 Drahtsysteme 2.5 Leichte Stromschläge 3. Entnahme von bebrüteten Eiern (Gipseiersatz) Zitat: „Den Tauben wird hierbei kein bleibender Schaden zugefügt. […] Grundsätzlich müssen Taubenvergrämungsinstallationen tierschutzgerecht ausgeführt sein, d.h. die Tauben dürfen sich nicht an Spikes verletzen oder in Netzen verfangen.“ Stellungnahme zu den o.g. Methoden: Zu 1. Entzug der Nahrungsgrundlage Bei unkontrollierter Vermehrung und gleichzeitigen Fütterungsverboten ist eine tierschutzrelevante Verelendung (Unter- und Mangelernährung) der Tiere zu befürchten und wurde in der Vergangenheit bereits so beobachtet. Darüber hinaus kommt es zur Verschmutzung des öffentlichen Raums durch dünnflüssigen Kot (aufgrund des nicht artgerechten Futterangebotes – konkret Essensreste) und Hungerkot, die mit großem Aufwand und kostenintensiv beseitigt werden muss. Die Gesundheit der Tauben ist durch die Seite 3/7 Mangelernährung deutlich negativ beeinflusst, die Tiere leiden vermehrt unter Parasiten und Krankheiten aufgrund der Immundefizienz. Infolge Fütterungsverbots suchen die hungrigen Tauben unter anderem in Abfallbehältern nach Nahrung. Haare und Fäden aus menschlichem Abfall wickeln sich dabei nicht selten um die Füße von Stadttauben und führen zu schmerzhaften Entzündungen und Verletzungen bis hin zum Absterben einzelner Zehen, sogar des gesamten Fußes. Tauben legen auf ihrer Suche nach Nahrung täglich viele Kilometer zu Fuß zurück. Dabei können sich unachtsam weggeworfene Fäden schnell um ihre von Natur aus schuppigen Füße binden. Die Tauben haben keine Chance diese selbst wieder zu entfernen. Bei Vorhandensein betreuter Taubenschläge mit kontrolliertem Futterangebot sind die geschilderten Veränderungen dagegen kaum festzustellen. Durch ein Fütterungsverbot kann auch nicht erreicht werden, dass Tauben weniger brüten. Regelmäßige und häufige Bruttätigkeit wurde den Haustauben angezüchtet und ist daher genetisch determiniert und nicht abhängig vom Futterangebot. Bei Stadttauben handelt es sich um ausgesetzte oder zurückgelassene Zuchttauben, Brieftauben und Masttauben sowie deren Nachkommen. Diese Tauben sind domestiziert und daher vom Menschen abhängig. Es handelt sich nicht um Wildvögel. Fütterungsverbote führen an erster Stelle zu einem Verhungern der Küken und Jungtauben – dies ist eindeutig als tierschutzwidrig zu bewerten. Nach § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) liegt es in der Verantwortung des Menschen, das Leben und Wohlbefinden von Tieren als Mitgeschöpfe zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es erstaunlich, dass ein Fütterungsverbot durch die Gefahrenabwehrverordnung von einige Kommunen in Deutschland bestimmt und durch einige Urteile als gesetzeskonform bestätigt wurde. Die Gerichte erkennen mit ihren Urteilen den Schutz der öffentlichen Gesundheit als einen solchen vernünftigen Grund an. Jedoch haben Studien gezeigt, dass von einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch Tauben nicht auszugehen ist. Das Fütterungsverbot verursacht den Tauben Schmerzen, Leiden und Schäden und ist somit abzulehnen. Bei Stadttauben handelt es sich um zurückgelassene oder ausgesetzte Nachkommen domestizierter Rassen in Menschenhand. Insofern handelt es sich streng genommen um Fundtiere, die als Aufgabe der öffentlichen Hand in der Verantwortung einer Kommune liegen - konkret bedeutet dies für eine artgerechte Unterbringung und Pflege der Tiere zu sorgen. Werden die Tauben artgerecht mit Hartkörnern versorgt, wirkt sich dies direkt auf die Kotbeschaffenheit und Gesundheit der Vögel und damit auch auf die Sauberkeit der Stadt aus. Die wirtschaftlichen und tierschutzrechtlichen Vorteile sind nicht von der Hand zu weisen.

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWL

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Language: Deutsch

Issued: 2021-02-02

Modified: 2021-02-02

Time ranges: 2021-02-02 - 2021-02-02

Status

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