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240513_MBl._LSA_19-2024.pdf

Description: Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt (MBI. LSA Grundausgabe) Nummer 19 Magdeburg, den 13. Mai 2024 34. Jahrgang INHALT -Schriftliche Mitteilungen der Veröffentlichungen erfolgen nicht- Verbesserung des Tierschutzes (Förderrichtlinie Tier­ schutz) ............... (neu: 7833) I. A. Staatskanzlei und Ministerium für Kultur B.Ministerium für Inneres und Sport C.Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz D.Ministerium der Finanzen E. Bek. 7. 3. 2024, Satzung der Tierseuchenkasse Sach­ sen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen für Vieh, Bienen und Hummeln.................................................... H.Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt I.Ministerium für Infrastruktur und Digitales Erl. 16.4.2024, Informationssicherheitsleitlinie Sachsen- Anhalt; Aufhebung........................................................... (zu: 20) Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Erl. 8. 3. 2024, Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ............. (neu: 2160) F. 335 326 Bek. 16. 4. 2024, Leitlinie zur Informationssicherheit in der unmittelbaren Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (Informationssicherheitsleitlinie Sachsen-Anhalt - LISL LSA) ................................................................................ 338 348 348 Ministerium für Bildung III. G. Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirt­ schaft und Forsten RdErl. 23. 2. 2024, Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Rechtsprechung BVerfG.............................................................................. 352 325 MBI. LSA Nr. 19/2024 vom 13. 5. 2024 G. Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten 7833 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes (Förderrichtlinie Tierschutz) RdErl. des MWL vom 23. Februar 2024 - 45-42500- 28/1/4505/2024 Bezug: Erl. des MLU vom 26. Juni 2012 (MBI. LSA S. 479), geändert durch Ab­ schnitt 2 des RdErl. vom 6. Mai 2015 (MBI. LSA 2016 S. 178) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Der Zweck der Zuwendung besteht darin, die Umset­ zung von Vorhaben in Sachsen-Anhalt zu unterstützen, die eine Verbesserung des Tierschutzes zum Ziel haben. 1.2 Hierzu gewährt das Land Sachsen-Anhalt Zuwendun­ gen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie aufgrund a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201,204), in der jeweils geltenden Fassung und der dazu ergangenen Verwal­ tungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung) ein­ schließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zu­ wendungen zur Projektförderung (ANBest-R Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, in der jeweils geltenden Fassung), b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBI. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung), 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Investitionen und Beschaffung von beweglichen Sa­ chen 2.1.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Durchfüh­ rung von baulichen Maßnahmen in Sachsen-Anhalt sowie die Beschaffung von beweglichen Sachen zur Verbesse­ rung der Haltungsbedingungen für Tiere in Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen, die gemeinnützig und ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Gefördert werden können insbesondere: a) Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten an bereits bestehenden Einrichtungen, b) bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der tierhygie­ nischen Einrichtungen, wie zum Beispiel Quarantäne­ stationen, c) Beschaffung von Tierzubehör, wie zum Beispiel Fang-, Transport- und Chiplesegeräte, soweit dieses mindes­ tens einen Wert von 500 Euro (einschließlich Umsatz­ steuer) hat. 2.1.2 Nicht förderfähig sind: a) bauliche Maßnahmen an Nebenanlagen, die nicht un­ mittelbar der Tierhaltung oder Tierpflege dienen, wie zum Beispiel Sanitäreinrichtungen für Personal oder Besucher und Stellplätze, wenn sie alleiniger Gegen­ stand des Förderantrages sind, b) Maßnahmen in Einrichtungen, die Tiere aus dem Aus­ land zum Zwecke der Vermittlung oder der Abgabe an Dritte verbringen oder einführen. 2.2 Bildungsangebote 2.2.1 Förderfähig sind Aufwendungen für die Durchfüh­ rung und Organisation von Bildungsangeboten in Kinder­ gärten und Grundschulen in Sachsen-Anhalt. Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen, die der Stärkung des Tierschutzbewusstseins und einer Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung dienen. 2.2.2 Nicht förderfähig sind insbesondere: a) Werbeveranstaltungen einschließlich Werbematerialien, b) Aufrufe zu Spendenaktionen, c) des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt­ machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und d) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108). 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung be­ steht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfüg­ baren Haushaltsmittel. 1.4 Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln gewährt. c) die Erstellung von Publikationen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind a) bei Maßnahmen nach Nummer 2.1, nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung anerkannte gemein­ nützige Tierschutzvereine, die in Sachsen-Anhalt ein Tierheim oder eine tierheimähnliche Einrichtung be­ treiben und im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes sind, b) bei Maßnahmen nach Nummer 2.2, nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Abgabenordnung anerkannte gemein­ nützige Tierschutzvereine, die in Sachsen-Anhalt Bil­ dungsangebote gemäß Nummer 2.2 erbringen. 335 MBI. LSA Nr. 19/2024 vom 13. 5. 2024 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Die zuständige untere Veterinärbehörde bestätigt die Eignung und Notwendigkeit des vorgesehenen Vorhabens. 4.2 Maßnahmen nach Nummer2.1 müssen geeignet sein, die Unterbringung oder Pflege von Tieren unmittelbar zu verbessern. 4.3 Bei Förderungen nach Nummer 2.1 müssen die Ein­ richtungen Eigentum des Antragstellers sein oder der Antragsteller muss ein Nutzungsrecht an dem Objekt von mindestens sechs Jahren nachweisen können und der Eigentümer des Objektes muss der Umsetzung der Maß­ nahme für den gesamten Projektzeitraum zustimmen. 5. Art, Höhe und Umfang der Zuwendung 5.1 Art der Zuwendung Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. c) Ausgaben für den Grunderwerb einschließlich der Nebenkosten und der Kapitalbeschaffungskosten, d) Personal- und Verwaltungsausgaben des Zuwendungs­ empfängers, e) Ausgaben für die laufende Unterhaltung der Einrichtun­ gen der Zuwendungsempfänger, f) Ausgaben für bewegliche Sachen einschließlich Kü­ chen, die nicht der Versorgung, Haltung oder Pflege von Tieren dienen und g) Ausgaben für Räumlichkeiten, die der sonstigen Arbeit des Zuwendungsempfängers dienen. Bei den Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b können zur Erbringung des Eigenanteils auch Arbeitsleistungen unentgeltlich tätiger Personen nach Ab­ schnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Diese sind bei Antragstellung, Bewilligung und im Verwendungs­ nachweis auszuweisen. 5.2 Art der Finanzierung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 5.4 Höhe der Zuwendung 5.4.1 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b beträgt bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwen­ dung ist auf 20 000 Euro je Maßnahme begrenzt. Der Min­ destförderbetrag je Maßnahme soll 2 000 Euro umfassen. 5.4.2 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, c und Bildungsangebote nach Nummer 2.2 beträgt bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist auf 3 000 Euro je Maßnahme begrenzt. Der Mindestförderbetrag je Maßnah­ me soll 500 Euro umfassen. 6.1 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 Buchst, a und b gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Bewilligung kann - auch teilweise - widerrufen werden, wenn die geförderte Maßnahme vor Ablauf der Zweck­ bindungsfrist einer anderen Nutzung zugeführt wird. Ge­ meinnützige Träger von Einrichtungen nach Nummer 3 verpflichten sich, die Landeszuwendung zurückzuzahlen, wenn sie die Gemeinnützigkeit innerhalb der Zweckbin­ dungsfrist verlieren. 6.2 Für die förderfähigen Ausgaben nach dieser Richtlinie dürfen keine anderen Zuwendungen in Anspruch genom­ men werden. Bei Zuwendungsempfängern mit überwiegen­ der ehrenamtlicher Tätigkeit können zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zweckgebundene, nicht aus Zuwen­ dungen der öffentlichen Hand finanzierte Spenden, aus­ schließlich dem Eigenanteil des Zuwendungsempfängers, zugerechnet werden. Die jeweils zu berücksichtigenden Spenden sowie die echten Eigenmittel sind sowohl im Finanzierungsplan des Antrags als auch im Verwendungs­ nachweis getrennt auszuweisen. 5.5 Umfang der Zuwendung7. Verfahren Bemessungsgrundlage der Zuwendungen sind die zu­ wendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden die Ausgaben anerkannt, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks not­ wendig sind und dem Zuwendungsempfänger durch die geförderte Maßnahme zusätzlich entstehen.7.1 Allgemeine Anweisungen zum Verfahren Keine zuwendungsfähigen Ausgaben sind insbesondere: a) öffentliche Abgaben und Gebühren, b) Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann, 336 7.1.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Auf­ hebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforde­ rung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungs­ vorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.1.2 Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark.

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Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWL

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Language: Deutsch

Issued: 2024-05-21

Modified: 2024-05-21

Time ranges: 2024-05-21 - 2024-05-21

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