Description: Schächten Unter Schächten versteht man die Schlachtung (Entblutung) eines Tie- res ohne vorherige Betäubung. Einem unbetäubten Tier werden bei vollem Bewusstsein mit einem Messer von der Kehle aus Haut, Muskeln, die Hals- schlagadern, die Luft- und Speiseröhre und die Nervenstränge durchtrennt. In Deutschland verbietet das Tier- schutzgesetz ein Tier ohne Betäubung zu schlachten. Das gilt nicht nur für gewerbliche, sondern auch für private Schlachtungen. Hinweis: In Sachsen- Anhalt wurden seit 2016 weder Anträge auf Zulassung des Schächtens gestellt noch genehmigt. Menschen, denen ihr Glaube das Schächten von Tieren zwingend vor- schreibt, können bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Ausnahmege- nehmigung zum Schächten beantra- gen. Dafür muss die genaue Anzahl der zu schächtenden Tiere angegeben werden. In den meisten Fällen stehen Betäubungsmethoden zur Verfügung, die auch mit religiös bedingten Anfor- derungen vereinbar sind. Zudem dürfen Tiere in Deutschland nur von Personen geschlachtet werden, die eine Sachkun- de vorweisen können. Schächten ohne Genehmigung kann mit Geldbuße bis 25.000 Euro bestraft werden. Werden Tieren aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zuge- fügt, drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Impressum Dr. med. vet. Marco König, Tierschutzbeauftragter des Landes Sachsen-Anhalt Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58 • 39112 Magdeburg Telefon: 0391-567 1844 E-Mail: tierschutzbeauftragter@mule.sachsen-anhalt.de Internet: mule.sachsen-anhalt.de/tierschutz/tierschutzbeauftragter Bildnachweise: Rinder im Tiertransporter (Titel); ledmark31/Shotshop.com Tiertransporter; ronyzmbow/Shotshop.com Schweinehälften Schlachthof; grigvovan/Shotshop.com Schlachtgeflügel; Bork/Shotshop.com Stand 09 / 2019 Transportieren, Töten und Schlachten von Nutztieren Tiertransporte Für alle EU-Mitgliedsstaaten gelten die Vorschriften der EU-Tiertransportverord- nung (VO (EG) 1/2005), die in Deutschland durch die nationale Tierschutz-Transport- verordnung ergänzt wird. Wichtige Inhalte sind: • Tiere dürfen nur befördert werden, wenn alle Anforderungen für den tier- schutzgerechten Transport erfüllt sind. • Grundsätzlich sind die Transportunter- nehmen verpflichtet, auf der gesamten Route tierschutzkonforme Bedingun- gen sicherzustellen. • Tiere, die sich nicht selbstständig bewe- gen können und/oder große offene Wunden aufweisen, sind transportun- fähig und dürfen nicht transportiert werden. • Fahrer von Nutztiertransporten benö- tigen einen Befähigungsnachweis, der eine Sachkunde nach Ablegen einer entsprechenden Prüfung belegt. • Für lange Tiertransporte (über acht Stunden, z.B. ins Ausland) sind umfang- reiche Planungen und Dokumentatio- nen zum Beispiel der Unterwegsversor- gung nachzuweisen. • Bei einer Voraussage von über 30°C Außentemperatur in Bereichen der Transportstrecke ist ein Transport tier- schutzwidrig. • Die bedarfsgerechte Versorgung aller Tiere ist für die gesamte Dauer des Transportes durch den Organisator des Transportes sicher zu stellen. • Ein Zugriff auf die Daten des Transport- fahrzeuges durch die Kontrollbehörden ist zu ermöglichen. Diese umfassen die genaue Position des Fahrzeuges, die Transporttemperaturen und Versor- gungsintervalle der Tiere. Tierschutzrechtliche Tiertransportkontrollen Um ordnungsgemäße Tiertransporte gewährleisten zu können, sind Kontrollen innerhalb und auch außerhalb der EU bis zum Ziel des Tiertransportes möglich. • Zeitpunkt: bei Abfahrt, Ankunft und während des Transportes • Kontrollumfang: - Überprüfung der Transportfähigkeit der zu transportierenden Tiere, - Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Fahrzeuge, - Überwachung und Kontrolle der zu- lässigen Transportdauer und Versor- gungsintervalle, - Überprüfung des Platzangebotes der Einzeltiere im Transportfahrzeug Tierschutzkontrollen bei Transporten in Sachsen-Anhalt im Jahr 2018 transportierte Nutztiere: 703.426 Anzahl der Kontrollen: 9.767 davon Beanstandungen: 198 Artikel 3 der EU-Schlachtverordnung: Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont. Schlachten und Töten Es gelten für alle EU-Mitgliedsstaaten die EU-Schlachtverordnung (VO (EG) 1099/2009) und in Deutschland die na- tionale Tierschutz-Schlachtverordnung. • Wirbeltiere dürfen nur unter wirksa- mer Schmerzausschaltung (Betäu- bung) in einem Zustand der Wahrneh- mungs- und Empfindungslosigkeit getötet (entblutet) werden. • Die Tötung der Tiere hat bis maximal 60 Sekunden (Rinder) bzw. 20 Sekun- den (alle anderen Tierarten) nach der Betäubung zu erfolgen, um ein Wie- dererlangen der Wahrnehmungsfähig- keit sicher zu verhindern. • In allen Bereichen, von der Handha- bung und Pflege bis zur Ruhigstel- lung, Betäubung und Entblutung der Tiere, dürfen nur Personen mit einer Sachkundebescheinigung (Nachweis Sachkundeschulung und -prüfung) tätig werden.
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWL
Tags: Magdeburg ? Sachsen-Anhalt ? Schlachtvieh ? Rind ? Wirbeltier ? Nutztier ? Schlachthof ? Schutzgesetz ? Stress ? Tierart ? Tiertransport ? Bußgeld ? Energie ? Haut ? Landwirtschaft ?
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Language: Deutsch
Issued: 2019-09-12
Modified: 2019-09-12
Time ranges: 2019-09-12 - 2019-09-12
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