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Vollzugshinweise_AbfBeauftrV.pdf

Description: Stand: 10.08.2017 Betriebsbeauftragte für Abfall - Hinweise für den Vollzug Land Sachsen-Anhalt Am 1. Juni 2017 trat die „Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ (BGBl. I, S. 2770) in Kraft. Kernstücke sind die neue Entsorgungsfachbetrie- beverordnung (EfbV) in Artikel 1 und die neue Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Artikel 2. Durch Artikel 2 wird die bisherige AbfBeauftrV in vielen Punkten neu gefasst und ergänzt. So wird z.B. in § 2 AbfBeauftrV die grundsätzliche und eher allgemein gehaltene Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten aus § 59 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) kon- kretisiert. Auch die notwendigen Anforderungen an die Abfallbeauftragten, nämlich Zuverlässigkeit (§ 8 AbfBeauftrV) und Fachkunde (§ 9 AbfBeauftrV) werden in Anlehnung an die entsprechenden Anforderungen in der EfbV präzisiert. Aus aktuellem Anlass werden hiermit, auch mit Bezug auf die Beschlüsse des Ausschusses für Abfallrecht (ARA) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) aus der 112. Sit- zung am 20./21. Juni 2017, Hinweise zum Vollzug der AbfBeauftrV, insbesondere mit Blick auf die Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§ 7), die Alternativen zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§§ 4 bis 6) und die Anforderungen an Abfallbeauftragte (§§ 8 und 9) gegeben. Für Anträge nach §§ 5 bis 6 AbfBeauftrV (Nr. II) und § 7 AbfBeauftrV (Nr. III) kann das beige- fügte Formblatt verwendet werden (siehe „Formular_AbfBeauftrV“). I. Kreis der Bestellpflichtigen Gemäß § 2 AbfBeauftrV haben einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten grundsätzlich zu bestellen: 1) Betreiber folgender Anlagen: a) Anlagen nach 4. BlmSchV: aa) Nr. 1 bis 7 sowie Nr. 9 und 10 soweit mehr als 100 t gefährliche Abfälle (gA) oder mehr als 2.000 t nicht gefährliche Abfälle (ngA) pro Kalenderjahr anfallen bb) Nr. 8, für die in Spalte C die Verfahrensart G vorgesehen ist Vollzugshinweise AbfBeauftrV b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung c) Krankenhäuser und Kliniken, wenn mehr als 2 t gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr anfallen d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gem. Anhang 1 der Abwasser- verordnung, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden. 2) Folgende Besitzer im Sinne § 27 KrWG (Besitzerpflichten nach Rücknahme): a) Hersteller und Vertreiber, die > 100 t/Jahr Transportverpackungen zurücknehmen, b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gem. § 6 Abs. 2 VerpackV zu- rücknehmen, wenn die beauftragten Dritten keinen eigenen Abfallbeauftragten be- stellt haben, c) Hersteller und Vertreiber, die > 100 t/Jahr Verkaufsverpackungen gem. § 7 Abs.1 oder Abs. 2 VerpackV zurücknehmen, d) Hersteller und Vertreiber, die > 2 t/Jahr Verkaufsverpackungen gem. § 8 Abs. 1 Ver- packV zurücknehmen, e) Hersteller, die Elektro-/Elektronikaltgeräte gem. § 19 ElektroG zurücknehmen, wenn die beauftragten Dritten keinen eigenen Abfallbeauftragten bestellt haben, f) Vertreiber, die Elektro-/Elektronikaltgeräte gern. § 17 ElektroG zurücknehmen, g) Hersteller von Fahrzeug- u. Industriebatterien, die diese gem. § 8 des Batteriegeset- zes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen Rücknahmesystem mit eigenem Abfallbeauftragten angeschlossen, h) Vertreiber von Fahrzeug- u. Industriebatterien, die diese gem. § 9 des Batteriegeset- zes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen Rücknahmesystem mit eigenem Abfallbeauftragten angeschlossen, i) Hersteller und Vertreiber, die >2 t gefährliche Abfälle oder > 100 t nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen. 3) Betreiber folgender Rücknahmesysteme: a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gem. § 6 Abs. 3 VerpackV zurücknehmen, b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro-/Elektronikaltgeräte zurücknehmen, c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gem. § 6 des Batterie- gesetzes zurücknimmt, d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gem. § 7 des Batterie- gesetzes zurücknehmen. 2 Vollzugshinweise AbfBeauftrV Für Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen gilt, dass  herstellereigene Systeme für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie- Altbatterien grundsätzlich unter den Begriff eines freiwilligen Rücknahmesystems im Sinn von § 2 Nr. 2 Buchst. h) der AbfBeauftrV fallen und dass deshalb  die Bestellung eines Abfallbeauftragten wegen der Rücknahme von Batterien nach § 8 BattG für einen Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien zurücknehmenden einzel- nen Vertreiber (z.B. einen Kfz-Betrieb) dann nicht erforderlich ist, wenn er sich einem freiwilligen Rücknahmesystem der Hersteller angeschlossen hat und wenn dieses System über einen Abfallbeauftragten verfügt. Die Einhaltung der Bestellpflichten ist im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 KrWG von der jeweils zuständigen Behörde zu prüfen. Die zuständige Behörde soll in diesem Rahmen insbesondere erstmals Verpflichtete auf die geänderte Rechtslage und die hieraus resultierenden Verpflichtungen hinweisen. Sofern erforderlich soll die zuständige Behörde unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen die notwendigen Anord- nungen nach § 62 KrWG treffen, damit die Unternehmen ihrer grundsätzlichen Bestellpflicht nachkommen. II. Erleichterungen zur grundsätzlichen Bestellpflicht eines betriebsangehörigen Beauf- tragten Hinsichtlich der grundsätzlichen Notwendigkeit der Bestellung eines betriebsangehörigen Beauftragten sieht die Verordnung folgende Erleichterungen vor:  Ein Betreiber mehrerer Anlagen oder Rücknahmestellen, die einzeln betrachtet je- weils zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet wären, kann nach § 4 Abf- BeauftrV einen gemeinsamen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten bestellen. Vo- raussetzung hierfür ist die uneingeschränkte Erfüllung der Aufgaben des Beauftrag- ten (§ 60 Abs. 1 und 2 KrWG). Die Entscheidung obliegt zunächst allein dem Betrei- ber und ist im Rahmen der behördlichen Überwachung zu überprüfen. Sofern ein be- stellter, gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter die Voraussetzung nicht erfüllt, soll die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen nach § 62 KrWG treffen.  Externe Personen können auf Antrag des verpflichteten Unternehmens nach § 5 Ab- fBeauftrV von der zuständigen Behörde als Abfallbeauftragte gestattet werden. Vo- raussetzung hierfür ist ebenfalls die uneingeschränkte Erfüllung der Aufgaben des Beauftragten (§ 60 Abs. 1 und 2 KrWG).  Betreiber von Anlagen oder Rücknahmestellen, die unter einer einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens (Konzern) zusammengefasst sind, können nach 3

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Origins: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU

Tags: Sachsen-Anhalt ? Altbatterie ? Industriebatterie ? Abwasserbehandlungsanlage ? Batterie ? Gefährlicher Abfall ? Krankenhaus ? Kreislaufwirtschaftsgesetz ? Abfallrecht ? Verpackungsverordnung ? Transportverpackung ? Verkaufsverpackung ? Abfallbeauftragtenverordnung ? Bund-Länder-Zusammenarbeit ? Behördliche Kontrolle ? Deponiestilllegung ? Pfand- und Rücknahmesystem ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2017-08-14

Modified: 2017-08-14

Time ranges: 2017-08-14 - 2017-08-14

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