Description: Anlage 1 zur Verwaltungsvereinbarung über Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt Vollzugshinweise für die Gewährung von Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere nach § 53 der Landeshaushaltsordnung – sowie nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung über Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger und dieser Vollzugshinweise Härtefallhilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Privathaushalte im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Teil I. Grundsätze der Härtefallhilfen §1 Gegenstand der Härtefallhilfen Die Härtefallhilfen sind für Privathaushalte im Land bestimmt. Sie werden durch den jeweiligen Betreiber bzw. die jeweilige Betreiberin der Feuerstätte dieses Privathaushalts beantragt. Gegenstand der Härtefallhilfen sind die Mehrkosten eines Privathaushalts für nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum gegenüber den Kosten für denselben Energieträger gemessen an dem jeweiligen Referenzpreis. Es werden 80% der Mehrkosten eines Privathaushalts erstattet, wobei ein Betrag bis zu einer Verdopplung des Referenzpreises von dem/der Antragstellenden selbst zu tragen ist. §2Definitionen (1)Privathaushalt ist eine aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehende, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzte Einheit, in der vor allem die Bedürfnisse des täglichen Bedarfs gedeckt werden, von der aus in der Regel die Gestaltung d es beruflichen und sozialen Lebens erfolgt und die nur in unwesentlichem Umfang zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Ein unwesentlicher Umfang kann vermutet werden, wenn in dem Privathaushalt höchstens ein separates 2 Arbeitszimmer je erwerbstätiger Person in dem Privathaushalt betrieben wird, höchstens aber zwei Arbeitszimmer. (2)Im Rahmen dieser Vollzugshinweise sind nicht leitungsgebundene Energieträger Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle / Koks. (3)Entlastungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 1. Dezember 2022. (4)Mehrkosten sind die Beschaffungskosten für nicht leitungsgebundene Energieträger im Entlastungszeitraum reduziert um die Kosten, die für den jeweiligen Energieträger auf Basis des jeweiligen Referenzpreises bei derselben Bestellmenge entstanden wären. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Datum der Lieferung wie auf der zum Nachweis eingereichten Rechnung angegeben. Ergänzend hierzu kann das Land vorsehen, ausnahmsweise auf das Bestelldatum abzustellen, sofern der/die Antragstellende anhand geeigneter Unterlagen nachweist, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte. (5)Referenzpreis ist der durchschnittliche Preis für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger in 2021. Diese werden für die Zwecke der Härtefallhilfen als Referenzpreis wie folgt festgesetzt: (a)Heizöl: 71 Cent/Liter (b)Flüssiggas: 57 Cent/Liter (c)Holzpellets: 24 Cent/kg (d)Holzhackschnitzel: 11 Cent/kg (e)Holzbriketts: 28 Cent/kg (f)Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (g)Kohle / Koks: 36 Cent/kg Diese Preise sind Bruttopreise (insb. einschließlich Umsatzsteuer und CO2 -Abgabe, wo relevant). §3Antragsberechtigung (1)Antragsberechtigt ist/sind die Person(en) des Privathaushalts, die die Feuerstätte(n) zum Heizen dieses Privathaushalts betreibt/betreiben („Direktantragstellende“). (2)Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch eine/n Vermieter/in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (eine solche Wohnungseigentumsgemeinschaft wird im Folgenden bezeichnet als „WEG“) betrieben wird bzw. werden, ist diese/r Vermieter/in anstelle der über ihn/sie beheizten Privathaushalte bzw. diese WEG anstelle der Eigentümer/innen antragsberechtigt („Zentralantragstellende“). Soweit der/die Eigentümer/in von Wohneigentum im Sinne von § 1 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes dieses Eigentum vermietet, bleibt die WEG als 3 Zentralantragstellende antragsberechtigt und der/die Eigentümer/in ist nicht zusätzlich als Vermieter/in antragsberechtigt. (3)Vermieter/innen sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie gewerblich handeln, unabhängig von ihrer Rechtsform. (4)Nicht antragsberechtigt sind: (a)Direktantragstellende, bei denen die Heizkosten, für die diese Härtefallhilfen beantragt werden, bei der Gewährung von staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt als Bedarf berücksichtigt werden. Staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt im Sinne dieser Vollzugshinweise erhalten Leistungsempfänger von Grundsicherung bzw. Bürgergeld nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Fall von Zentralantragstellung bleiben die Zentralantragstellenden antragsberechtigt und leiten die Härtefallhilfen nach § 7 Abs. 5 an die Mieter/innen bzw. Eigentümer/innen weiter; die Vermeidung von Doppelförderung wird in diesen Fällen zwischen Mieter/innen bzw. Eigentümer/innen und Sozialleistungsbehörde gemäß der entsprechenden gesetzlichen Grundlage der Sozialleistung geregelt, ggf. durch Anzeigepflichten. (b)Zentralantragstellende, in Bezug auf Wohngebäude, die ausschließlich für Personen bestimmt sind, die staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt nach lit. (a) Satz 2 beziehen, insbesondere Unterkünfte für Asylbewerber (ausgenommen etwaige Hausmeisterwohnung oder ähnliches). (c)Zentralantragstellende, in Bezug auf Wohngebäude, bei denen für sämtlich darin angebotenen Wohnraum eine Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser weder rechtlich vorgeschrieben ist noch vertraglich vereinbart wurde (ausgenommen etwaige Hausmeisterwohnung oder ähnliches). §4Art und Höhe der Härtefallhilfen (1)Der Entlastungsbetrag je nicht leitungsgebundenem Energieträger errechnet sich nach folgender Berechnungsformel (wobei nur positive Beträge weitere Berücksichtigung finden): Entlastungsbetrag = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge) Der Rechnungsbetrag 2022 sind die Brutto-Kosten für den jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger im Entlastungszeitraum, einschließlich Nebenkosten (z.B. Lieferkosten, CO2-Abgaben). Die Bestellmenge ist die von dem jeweiligen nicht leitungsgebundenen Energieträger gelieferte Menge im Entlastungszeitraum. Maßgeblich ist das Datum der Lieferung. Für den Fall, dass für die angefallenen Mehrkosten im Entlastungszeitraum nach § 2 (4 ) Satz 3 ausnahmsweise auf das Bestelldatum abgestellt wird, wird für die Definition von Entlastungszeitraum zum Zwecke der Berechnung ebenfalls auf das Bestelldatum abgestellt.
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU
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Language: Deutsch
Issued: 2023-04-24
Modified: 2023-04-24
Time ranges: 2023-04-24 - 2023-04-24
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