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Microsoft Word - 240612_DErl. Befrist. RL JTF Wasserstoff clean.docx

Description: Durchführungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.07.2024 zur Befristeten Richtlinie für JTF-unterstützte Wasserstoffprojekte 1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1.Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen, um dem Transitionserfordernis der fossil geprägten Rohstoff- und Energieversorgung im Mitteldeutschen Revier zu begegnen. Bei langfristig gesicherter Wasserverfügbarkeit sollen die infrastrukturellen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Wasserstoff für dessen nachfolgende Nutzung als Prozesswäre sowie als Rohstoff für Folgeprodukte (unter anderem Ammoniak und Methanol) in der Industrie gefördert werden. Ziel ist die Gewährleistung einer langfristig klimaneutralen Rohstoff- und Energieversorgung industrieller Prozesse. Damit wird die Grundlage für eine klimaneutrale Transformation des Industriestandortes Mitteldeutsches Revier auf der Basis weitgehend geschlossener Wertschöpfungsketten geschaffen. 1.2.Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen auf der Grundlage a)Befristete Richtlinie für JTF-unterstützte Wasserstoffprojekte vom 19. Dezember 2023 (Scheme for the temporary granting of aid within the territory of the Federal Republic of Germany under the Temporary Framework for State aid measures to support the economy in response to Russia’s attack on Ukraine - Crisis management and management of change [`Temporary Scheme for JTF-funded hydrogen projects´]), State Aid SA.108499 (2023/N), b)der Mitteilung 2023/C 101/03 der Europäischen Kommission vom 9. März 2023 Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels (ABl. C 101 vom 17. März 2023, S. 3), zuletzt geändert durch Mitteilung C/2023/1188 der Europäischen Kommission vom 21. November 2023 (ABl. C vom 21. November 2023, S. 1), c)der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 159), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L 795 vom 29. Februar 2024, S. 1) sowie der hierzu von der Europäischen Kommission erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen, d)der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 795 vom 29. Februar 2024, S.1), e)der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018 S. 82), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 (ABl. L 2413 vom 31. Oktober 2023 S. 1), f)der delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20. Juni 2023, S. 20), g)der delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20. Juni 2023, S. 11), h)der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA, S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201, 204) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 21. Februar 2024, MBl. LSA S. 310) in der jeweils geltenden Fassung, i)des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 28. September 2022, MBl. LSA, S. 510) in der jeweils geltenden Fassung, j)des EFRE/JTF-Programms 2021-2027 Sachsen-Anhalt und k)der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF für die Förderperiode 2021 bis 2027. 2.Gegenstand der Förderung 2.1. Förderfähig sind Investitionen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbarem Wasserstoff für dessen lokalen Einsatz in Schlüsselsektoren der Industrie, die vom Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft betroffen sind. Dazu zählen insbesondere die chemische Industrie und andere energieintensive Industrien, die erneuerbaren Wasserstoff für ihre Produktion benötigen. Förderfähig sind: -Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen einschließlich deren Anschlusses an die erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen, -Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen. 2.2 Nicht gefördert werden: a)Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, soweit sich nicht aus diesen Richtlinien ausdrücklich etwas anderes ergibt, b)Investitionen in und im Zusammenhang mit Anlagen die dem Europäischen Emissionshandel im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I, S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, c)der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen, d)Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Demonstrationsprojekte und Pilotvorhaben, e)vor Antragstellung begonnene Vorhaben gemäß Nummer 7.3.1, f)Anlagen zur Erzeugung des für die Vorhaben erforderlichen Stroms aus erneuerbaren Energiequellen, g)die Anschaffung und Installation von Anlagen zur Rückverstromung des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Wasserstoffs, h)Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe nach Artikel 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1056, i)Ausgaben für Sollzinsen, Betriebskosten, Abgaben und Eigenleistungen, Abschreibungen, j)die nach nationalen Umsatzsteuerregelungen erstattungsfähige Umsatzsteuer, k) Ausgaben für eine Verlagerung gemäß Artikel 2 Nummer 61a Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L187 vom 26. Juni 2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt sind private und öffentliche Unternehmen, die ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte im Mitteldeutschen Revier in Sachsen-Anhalt haben. Zum Mitteldeutschen Revier Sachsen-Anhalt gehören gemäß § 2 Nummer 3 Buchstabe b Investitionsgesetz Kohlenregionen die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz, Saalekreis sowie die kreisfreie Stadt Halle (Saale). 3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a)Unternehmen, gegen die die EU gemäß Abschnitt 1.4 Randnummer 52 der Mitteilung 2023/C 101/03 der Europäischen Kommission vom 9. März 2023 Sanktionen verhängt hat. b)Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, es sei denn, dies wird im Rahmen von zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen festgelegten befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen oder im Rahmen von “De-minimis“-Beihilfen genehmigt, um Investitionen zur Verringerung von Energiekosten im Zusammenhang mit der Energiewende zu unterstützen.

Types:

Origins: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU

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License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2024-07-08

Modified: 2024-07-08

Time ranges: 2024-07-08 - 2024-07-08

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