Description: 707 Fördergrundsätze für vorhabenbezogene Zuweisungen zur Förderung der Energieeffizienz in öffentlichen Nichtwohngebäuden und öffentlichen Infrastrukturen; Änderung Erl. des MWU vom 1. August 2025 - 31-46813-10 Bezug: Erl. des MWU vom 2. September 2024 (MBl. LSA S. 263) 1. Der Bezugs-Erl. wird wie folgt geändert. a) In Nummer 1.2 Buchst. a wird die Angabe „29.5.2024“ durch die Angabe „22.05.2024“ ersetzt. b) In Nummer 1.2 Buchst. b wird die Angabe „geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/3236 (ABl. L, 2024/3236, 19.12.2024)“ ersetzt. c) In Nummer 1.2 Buchst. d wird die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 vom 25. Februar 2025 (GVBl. LSA Nr. 3, S. 375)“ ersetzt. d) In Nummer 2.1 werden nach dem Wort „Landesschulinfrastrukturen“ ein Komma und danach das Wort „Hochschulen“ eingefügt. e) In Nummer 3 werden nach der Angabe „Sachsen-Anhalt“ die Wörter „und Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt“ eingefügt. f) In Nummer 4.2 Buchst. a wird das Wort „Antragstellenden“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt. g) Die Nummern 4.4 bis 4.9 erhalten folgende Fassung: „4.4 Mit der Antragstellung sind die aktuellen Treibhausgasemissionen sowie der aktuelle Endenergieverbrauch oder der aktuelle Endenergiebedarf für den jeweiligen Energieträger auf Basis eines der folgenden Dokumente zu belegen: a) ein gültiger Energieausweis des Gebäudes gemäß den §§ 79 ff. des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280), in der jeweils geltenden Fassung oder b) ein, durch einen Ausstellungsberechtigten gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, bestätigter Gebäudesteckbrief oder c) eine für das Gebäude gemäß DIN V 18599 - Energetische Bewertung von Gebäuden - , die bei der DIN Media GmbH Berlin zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist, erstellte Energiebilanz. 4.5 Wenn für das Gebäude ein Sanierungsfahrplan vorliegt, der die Entwicklung des Gebäudes zur Erreichung der Klimaneutralität und die hierfür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt, ist dieser bei der Antragstellung einzureichen. 4.6 Für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1 Buchst. a und Maßnahmen, die eine Kombination aus Nummer 2.1.1 Buchst. a und Buchst. b sind, ist der für nach Umsetzung der Maßnahme prognostizierte Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf mit Antragstellung vorzulegen. Dieser ist durch einen Ausstellungsberechtigten gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes auszustellen. 4.7 Bei nicht gebäudebezogenen Einzelmaßnahmen gemäß Nummer 2.1.1 Buchst. b ist mit Antragstellung ein Nachweis der potentiellen Einsparung vorzulegen. 4.8 Innerhalb einer funktionalen Einheit von Gebäuden ist die Kombination mit mehreren Einzelmaßnahmen innerhalb eines Vorhabens möglich, sofern die Summe der förderfähigen Gesamtausgaben gemäß Nummer 4.1 weiterhin unterhalb einer Million Euro liegt. 4.9 Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen, müssen gemäß Artikel 73 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2021/1060 klimaverträglich sein.“ h) Die Nummer 4.10 wird aufgehoben. i) Die Nummern 7.4.2 bis 7.4.6 erhalten folgende Fassung: „7.4.2 Die Zuweisung erfolgt durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, namens und im Auftrag des für die Energie zuständigen Ministeriums. Mit der Zuweisung werden neben den Haushaltsmitteln auch die erforderlichen Haushaltsmittel für nachfolgende Haushaltsjahre zugesagt, wobei die Mittelplanung für die gesamte Laufzeit des Vorhabens in Form eines verbindlichen Finanzierungsplans dargestellt wird. Die weiteren Mittelzuweisungen für die jeweiligen Haushaltsjahre erfolgen jährlich vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel. 7.4.3 Die Auszahlung der bewilligten Zuweisungen erfolgt auf Anforderung der Zuweisungsempfänger mittels des von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten elektronischen Formulars auf das von den Zuweisungsempfängern benannte Konto. 7.4.4 Für Vorhaben gemäß Nummer 5.6.3 gilt: 7.4.4.1 Im Rahmen der Antragstellung werden Angaben zu den Ausgaben und deren Finanzierung (dem Haushaltsplanentwurf) in tabellarischer Form von dem Antragsteller abgefragt. Diese Aufstellung wird mit den Inhalten der verbalen Vorhabenbeschreibung und Auftragsschätzungen oder Angeboten für die geplanten Ausgaben plausibilisiert. Sofern bei späteren Antragstellungen Erfahrungswerte aus den ersten Förderungen vorliegen, können diese bei der Plausibilisierung herangezogen werden. Gleiches gilt für gegebenenfalls mehrfache vergleichbare Antragstellungen eines Antragstellers. Der Haushaltsplanentwurf wird anhand der plausibilisierten Angaben genehmigt. 7.4.4.2 Im Zuweisungsschreiben ist die Herleitung des Pauschalbetrags anhand der Summe des genehmigten Haushaltsplanentwurfs darzustellen. Außerdem ist für den Nachweis der erfolgreichen Förderung (Output) im Zuweisungsschreiben festzulegen, dass im Sachbericht insbesondere zur Umsetzung der Förderziele Stellung zu nehmen ist sowie Fotos und andere geeignete Nachweise über die getätigten Investitionen und umgesetzten Maßnahmen vorzulegen sind. Weitere Outputfaktoren können durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Zuweisungsschreibens vorgegeben werden. 7.4.4.3 Der Nachweis über die erzielte Einsparung ist für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1 Buchst. b unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, wie beispielsweise eines Energieauditors, vorzulegen. Für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1 Buchst. a und Maßnahmen, die eine Kombination aus Nummer 2.1.1 Buchst. a und Buchst. b sind, ist die erzielte Einsparung durch einen der folgenden Nachweise zu belegen: a) ein aktualisierter Energieausweis oder b) ein, durch einen Ausstellungsberechtigten gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, aktualisierter Gebäudesteckbrief oder c) eine aktualisierte Energiebilanz. 7.4.4.4 Die Auszahlung der bewilligten Zuweisung erfolgt nachdem die Maßnahme abgeschlossen ist und nach Prüfung der vollständig eingereichten Nachweise und der mit der Bewilligung verbundenen Förderkriterien und Auflagen. Die Abforderung beinhaltet neben dem Formblatt den Sachbericht, in welchem insbesondere zur Umsetzung der Förderziele Stellung zu nehmen ist und die gemäß Nummer 7.4.4.2 und 7.4.4.3 geforderten weiteren Nachweise über die erfolgreiche Maßnahmendurchführung. Die mit dem Auszahlungsantrag vorzulegenden Nachweise werden gleichzeitig als Verwendungsnachweis anerkannt. 7.4.5 Für Vorhaben, die nicht gemäß Nummer 5.6.3 gefördert werden, gilt:
Origins: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU
Tags: Sachsen-Anhalt ? Berlin ? Energieausweis ? Investitionsförderung ? Nichtwohngebäude ? Treibhausgasemission ? Energieträger ? Gebäude ? Klimaneutralität ? Endenergieverbrauch ? Gebäudeenergiegesetz ? Energiebedarf ? Energiebilanz ? Energieeffizienz ? Finanzierung ?
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Language: Deutsch
Issued: 2025-08-29
Modified: 2025-08-29
Time ranges: 2025-08-29 - 2025-08-29
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