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Rili_Sektor_De-minimis_clean.pdf

Description: vorläufige Fassung 754 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Sektorenkopplung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung Erl. des MWU vom 8. Januar 2023 – 31-46813-9 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Zuwendungszweck Zuwendungszweck ist es, Treibhausgasemissionen durch den verstärkten Einsatz erneuerba- rer Energien, die Vermeidung der Nutzung fossiler Energie und die Senkung des Energiever- brauchs zu reduzieren. Dies soll durch Maßnahmen der Sektorenkopplung erreicht werden, wobei die Energiesektoren Strom, Wärme und Gas miteinander verbunden werden und der Anteil erneuerbarer Energien in den Verbrauchssektoren Haushalt, Gewerbe, Industrie und Verkehr im Gesamtsystem erhöht wird. Durch eine intelligente Kopplung energieeffizienter Technologien können Synergieeffekte zwischen den Sektoren genutzt und die Integration der erneuerbaren Energien verbessert werden. 1.2 Rechtsgrundlagen Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Vorhaben gemäß Nummer 1.1 zur Ent- wicklung intelligenter Energiesysteme auf der Grundlage a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regi- onale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instru- ment für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 261 vom 22.7.2021, S. 58; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1), b) der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsi- onsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), c) Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die An- wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen 1 Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/2391 (ABl. L, 2023/2391 vom 5.10.2023), d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, e) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 1. Februar 2001 (MBI. LSA S. 241), zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023 (MBI. LSA S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, f) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses vom 6. Juni 2016 (MBI. LSA S. 383), zu- letzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022 (MBl. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung, g) des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäi- schen Fonds für einen gerechten Übergang 2021-2027 Sachsen-Anhalt (EFRE/JTF - Programm 2021-2027 Sachsen-Anhalt), (https://www.efreporter.de/confluence/down- load/attachments/36110361/22_10_20_EFRE_JTF_Programm_angenommen_Ver- sion_2.1.pdf?version=1&modificationDate=1669819182000&api=v2) und h) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Fonds für einen gerechten Übergang für die Förderperiode 2021-2027 (EFRE/ESF Plus/JTF), (https://www.efre- poter.de/confluence/pages/viewpage.action?pageld=167019910). 1.3 Zuwendungsanspruch Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde ent- scheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Gegenstand der Förderung 2.1 Im Rahmen von Vorhaben, die dem Zuwendungszweck gemäß Nummer 1.1 dienen, werden investive Maßnahmen gefördert, die der Übertragung von erneuerbar erzeugtem Strom in die Energiesektoren Wärme und Gas dienen und auf diese Weise in den Verbrauchs- sektoren Haushalt, Gewerbe, Industrie und Verkehr erneuerbare Energien zum Zwecke der Senkung von Treibhausgasemissionen verfügbar machen und deren Nutzung ermöglichen. 2.2 Alle Projekte, die dem Zuwendungszweck in Nummer 1.1 und dem näher definierten Fördergegenstand in Nummer 2.1 entsprechen, sind grundsätzlich förderfähig, soweit sich aus dieser Richtlinie keine Einschränkungen ergeben. 2 Förderfähige Bereiche, die dem Zuwendungszweck gemäß Nummer 1.1 dienen, sind insbe- sondere: a) Power-to-Gas-Anlagen (Wasserstofferzeugung) einschließlich der erforderlichen peri- pheren Anlagentechnik, der erforderlichen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen zur Auf- stellung der Anlage sowie der erforderlichen Medienanschlüsse und b) Power-to-Heat-Anlagen (Wärme aus Strom) einschließlich der erforderlichen periphe- ren Anlagentechnik, der erforderlichen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen zur Aufstellung der Anlage sowie der erforderlichen Medienanschlüsse. In Kombination mit Vorhaben gemäß Nummer 2.2 Buchst. a) sind Anlagen zum Transport, zur stationären Speicherung und der unternehmensinternen Nutzung von grünem Wasserstoff för- derfähig. 2.3 Alle Vorhaben werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389) ausgewählt und durchgeführt. 2.4Nicht gefördert werden a)Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördli- chen Anordnung beruht, soweit sich nicht aus diesen Richtlinien ausdrücklich etwas anderes ergibt, b) der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit über- wiegend gebrauchten Anlagenteilen, c) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Demonstrationsprojekte und Pilotvor- haben, d) Vorhaben der Sektorenkopplung, bei denen allgemeiner Netzstrom zum Einsatz kommt, e)vor Antragstellung begonnene Vorhaben gemäß Nummer 7.6.1, f)Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in An- hang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifika- ten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1), g) Anlagen zur Erzeugung des für Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 erforderlichen Stroms aus erneuerbaren Energiequellen, 3

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU

Tags: Sachsen-Anhalt ? Synergistische Wirkung ? Ökostrom ? Grüner Wasserstoff ? Europäische Kommission ? Verwaltungsvorschrift ? Europäischer Rat ? Rat der Europäischen Union ? Rechtspflicht ? Power to Gas ? Erneuerbare Energie ? Industrie ? Europäische Union ? Energieeffizienztechnik ? Netzintegration ? Fossile Energie ? Treibhausgasminderung ? Energie ? Energiesystem ? Energieverbrauch ? Rechtsgrundlage ? Vertrag ? Meeresgewässer ? Anteil erneuerbarer Energien ? Forschungsprojekt ? Gewerbe ? Regionalentwicklung ? Verkehr ? Wasserstoffherstellung ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2024-01-09

Modified: 2024-01-09

Time ranges: 2024-01-09 - 2024-01-09

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