Description: Vorläufig Fassung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Ressourceneffizienz für kleinere und mittlere Unternehmen (Förderrichtlinie Ressourceneffizienz Sachsen-Anhalt für KMU) Erl. des MWU vom - 34-34332-14 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Zuwendungszweck Mit Mitteln aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (Just-Transition-Fund = JTF) wer- den Zuwendungen für Vorhaben gewährt, die zum Übergang zu einer nachhaltigen, klima- neutralen Kreislaufwirtschaft einschließlich der Steigerung der Ressourceneffizienz beitra- gen. Ziel ist hierbei eine klimaneutrale Transformation des Industriestandortes Mitteldeut- sches Revier Sachsen-Anhalt auf der Basis weitgehend geschlossener Wertschöpfungsket- ten. 1.2 Rechtsgrundlagen Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 zur Steigerung der Ressourceneffizienz auf der Grundlage a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regi- onale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instru- ment für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 261 vom 22.7.2021, S. 58; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Ver- ordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1) sowie den hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsver- ordnungen, in der jeweils geltenden Fassung, b) der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1; L 421 vom 26.11.2021, S. 74) sowie den hierzu von der EU- Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverord- nungen, in der jeweils geltenden Fassung, c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststel- lung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in An- wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABI. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201, 204), einschließlich der dazu ergangenen Verwal- 1 tungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Feb- ruar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA 2023 S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, e) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022 (MBI. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung, f) des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäi- schen Fonds für einen gerechten Übergang 2021-2027 Sachsen-Anhalt (EFRE/JTF Programms 2021–2027 des Landes Sachsen-Anhalt) und g) den Erlassen der EU-Verwaltungsbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Fonds für einen gerechten Übergang für die Förderperiode 2021-2027 (EFRE/ESF+JTF). 1.3 Zuwendungsanspruch Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde ent- scheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehen- den Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Im Rahmen von Vorhaben, die dem Zuwendungszweck dienen, werden investive und nichtinvestive Maßnahmen gefördert, die durch Senkung des Ressourcenverbrauches zur indirekten Einsparung von treibhauswirksamen Gasen und zur innovativen Rückgewinnung von Wertstoffen und der Rückführung in den Wirtschaftskreislauf beitragen. 2.1.1 Förderfähige Projekte im Sinne der Nummer 2.1 sind insbesondere: a) Projekte zur Produktentwicklung/-gestaltung unter dem Blickwinkel der Langlebigkeit durch Wiederverwendung und Reparatur sowie Recyclingfähigkeit von Produkten, b) innovative, abfallvermeidende Produktionsprozesse durch Substitution bedenklicher Che- mikalien oder Entwicklung von Technologien und deren Marktplatzierung zum stärkeren roh- stofflichen Kunststoffrecycling, c) Entwicklung und Installation von Anlagentechnologien, um die bestehenden Abfallströme besser und selektiver zu recyceln oder rechtzeitig geeignete Verfahren für künftig vermehret anfallende Abfallströme zu entwickeln (beispielsweise Carbon- oder Glasfaserkunststoff-Ma- terialien) und d) Projekte zur Stärkung eines Marktes für Sekundärrohstoffe und Schaffung regionaler Wertschöpfungskreisläufe. 2.2 Alle Vorhaben werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäi- schen Union und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt und durchgeführt. 2.3 Nicht gefördert werden: a) Maßnahmen im Zusammenhang mit Deponierung, b) Maßnahmen mit dem Hauptzweck der Beseitigung, energetischen Verwertung und Verfüllung, 2 c) Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördli- chen Anordnung beruht, d) der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit über- wiegend gebrauchten Anlagenteilen, e) vor Antragstellung begonnene Vorhaben gemäß Nummer 7.4.1, f) die nach nationalen Umsatzsteuerregelungen erstattungsfähige Umsatzsteuer, g) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und h) Ausgaben für Sollzinsen, Betriebskosten, Abgaben und Eigenleistungen. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt für Vorhaben gemäß Nummer 2.1 sind kleine und mittlere Unter- nehmen, die juristische Personen des Privatrechts sind. Antragsberechtigte müssen ihre Be- triebsstätte in einer Gebietskörperschaft im Mitteldeutschen Revier in Sachsen-Anhalt haben. Dazu zählen die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz, Saale- kreis sowie die kreisfreie Stadt Halle (Saale). 3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) Unternehmen, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Ta- bakerzeugnissen tätig sind, b) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und c) Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlus- ses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen werden nur gefördert, wenn die zu- wendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen mindestens 250 000 Euro betragen. 4.2 Die Auswahl der förderwürdigen Projekte erfolgt auf der Grundlage von folgenden, durch den Begleitausschuss genehmigten Projektauswahlkriterien: a) Eignung des Antragstellers, b) Qualität des Projektkonzeptes und c) Ressourceneffizienzpotential des Vorhabens. 4.3 Die geförderten Vorhaben müssen im Mitteldeutschen Revier in Sachsen-Anhalt um- gesetzt werden. Dazu zählen die Landeskreise Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Mansfeld- Südharz, Saalekreis sowie die kreisfreie Stadt (Halle). 4.4 Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jah- ren aufweisen, müssen gemäß Artikel 73 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2021/1060 klimaverträglich sein. 3
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Language: Deutsch
Issued: 2024-02-15
Modified: 2024-02-15
Time ranges: 2024-02-15 - 2024-02-15
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