Description: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt 6. Juli 2017 LEITLINIE WOLF - HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN ZUM UMGANG MIT WÖLFEN EINLEITUNG Die Leitlinie Wolf soll den natürlichen Prozess der Rückkehr des Wolfes (Canis lupus) begleiten. Das Ziel der Leitlinie ist es, das Zusammenleben mit dem Wolf in Sachsen-Anhalt möglichst konfliktarm zu gestalten. Ab dem Jahr 1996 haben sich in Deutschland wieder Wölfe angesiedelt. Nach einer ersten Besiedlung in der sächsischen Lausitz folgten Wiederbesiedlungen in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Seit dem Jahr 2000 vermehrt sich der Wolf in Deutschland. In Sachsen-Anhalt gibt es seit 2009 regelmäßig Nachwuchs. Der Wolf ist als ehemals ausgerottete heimische Tierart in Deutschland wieder heimisch. 1. Rechtliche Situation, Schutzstatus des Wolfes Der Wolf ist eine heimische, nach internationalen und nationalen Rechtsvorschriften streng geschützte Tierart, deren Vorkommen in Deutschland zurzeit zusammen mit den in Westpolen lebenden Wölfen die Zentraleuropäische Flachlandpopulation bildet. Der Wolf wird durch folgende internationale Rechtsvorschriften streng geschützt: -Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA), Anhang II -EG Verordnung 338/97, Anhang A -FFH Richtlinie 92/43/EWG, Anhang II; prioritäre Art -FFH Richtlinie 92/43/EWG, Anhang IV -Berner Konvention, Anhang II Gemäß Art. 12 Absatz 1 i.V.m. Anhang IV der FFH-Richtlinie ist der Wolf eine in weiten Teilen Europas streng zu schützende Art. Zusätzlich unterliegt der Wolf den Handelseinschränkungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Diese internationalen rechtlichen Vorgaben werden durch § 7 Absatz 2 Nr. 13 Buchstabe b) BNatSchG und § 7 Absatz 2 Nr. 14 Buchstabe a) BNatSchG umgesetzt. Die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG nehmen die einschlägigen Vorgaben des Art. 12 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) FFH-RL auf und untersagen das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Wölfen, das erhebliche Stören von Wölfen während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie jede Entnahme, Beschädigung und Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG können von den vorgenannten Verboten Ausnahmen zugelassen werden. Eine Ausnahme darf jedoch beim Vorliegen einer der in § 45 Absatz 7 Nr. 1 bis 5 BNatSchG genannten Gründe nur zugelassen werden, soweit es keine zumutbaren Alternativen gibt. Außerdem darf sich der Erhaltungszustand der Wolfspopulationen durch die Zulassung der Ausnahme nicht verschlechtern. Gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie ist der Wolf zudem eine Art von gemeinschaftlichem Interesse (prioritäre Art). Die EU verlangt von den Mitgliedsländern, dass sie für diese Arten den Fortbestand eines günstigen Erhaltungszustands gewährleisten bzw. – soweit sich die Art noch nicht in einem solchen Erhaltungszustand befindet – herbeiführen. Die EU verlangt von den Mitgliedsländern außerdem, dass sie alle sechs Jahre einen Bericht über den Erhaltungszustand dieser Arten erstellen. Der rechtliche Status des Wolfes und die vom Europäischen Gerichtshof dazu ergangenen Urteile schützen die Tierart Wolf auf der gesamten Landesfläche. Die Ausweisung bestimmter vom Wolf freizuhaltender Gebiete, die Festlegung eines Zielbestandes oder eine Bestandsregulierung sind daher unzulässig. Die Tötung eines Wolfes stellt eine strafbare Handlung nach § 71 Absatz 1 und § 71a BNatSchG sowie § 329 Absatz 3 StGB dar. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann die strafbare Handlung zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG führen und den Entzug des Jagdscheines nach sich ziehen. 2. Ziele und Grundsätze Ziel des Wolfsschutzes in Sachsen-Anhalt ist es: einen günstigen Erhaltungszustand der Population in einem kulturell und wirtschaftlich stark vom Menschen geprägten Umfeld zu erreichen und zu sichern, wozu Sachsen-Anhalt einen angemessenen Beitrag im Kontext mit den anderen Ländern und Nachbarstaaten leistet, den Verbund zwischen den einzelnen Vorkommen in Deutschland und den angrenzenden Ländern zu gewährleisten, ein bundesdeutsches und europaweites Wolfsmanagement zu unterstützen und die Bevölkerung über die tatsächlichen Risiken, die empfohlenen Verhaltensregeln, die Möglichkeiten der Prävention und des Schadensausgleichs zu informieren, um damit Konflikte zwischen Mensch und Wolf zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dabei ist Folgendes zu beachten: Der Prozess der natürlichen Wiederbesiedlung wird ohne örtliche oder sachliche Beschränkungen zugelassen und begleitet. Der Schutz des Wolfes erfolgt auf der gesamten Landesfläche. Es erfolgt keine aktive Ansiedlung von Wölfen in Sachsen-Anhalt. Ein Monitoring durch das Wolfskompetenzzentrum und Forschungsergebnisse tragen zur Umsetzung des Wolfsschutzes bei. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Schäden in der privaten oder erwerbsmäßigen Tierhaltung ist eine eigenverantwortliche Prävention notwendig. Diese Prävention wird von staatlicher Seite im Rahmen der zugewiesenen staatlichen Haushaltsmittel bei Schaf-, Ziegen- und Gehegewildhaltungen im landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerb sowie in begründeten Einzelfällen bei Rinderhaltung finanziell und beratend unterstützt. Für die von Wölfen verursachten Schäden wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Beachtung des europäischen Wettbewerbsrechts ein finanzieller Ausgleich gewährt, § 33 Absatz 3 NatSchG LSA. 2 Den Organisationen und den Verbänden der Nutztier- und Wildtierhalter*innen, der Landwirtschaft, des Waldbesitzes, des ehrenamtlichen Naturschutzes, der Jägerschaft etc. wird eine Mitarbeit beim Wolfsmanagement ermöglicht. Mindestens einmal jährlich wird ein Arbeitstreffen („Runder Tisch“) anlässlich der Bekanntgabe des Monitoring-Berichtes durchgeführt. 3. Organisation und Umsetzung des Wolfsmanagements 3.1 Wolfskompetenzzentrum Das Wolfskompetenzzentrum (WZI) ist die zentrale Einrichtung für das staatliche Wolfsmanagement in Sachsen-Anhalt. Das Wolfskompetenzzentrum ist dem Fachbereich Naturschutz des Landesamtes für Umweltschutz angegliedert und hat seinen Sitz in Iden. Es arbeitet eng mit der oberen Naturschutzbehörde (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, LVwA), den unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt), der Landesforstverwaltung und dem Zentrum für Tierhaltung und Technik in Iden der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) zusammen. Das Wolfskompetenzzentrum hat folgende Aufgaben beim Wolfsmanagement: • • • • • • • • • • • • • • • Absicherung einer Rufbereitschaft für die Annahme von Meldungen zu Wolfs-Übergriffen und besonderen -Vorkommnissen mit Unterstützung der vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie zusätzlich bestellten Rissbegutachter/*innen der Landesforstverwaltung. Nutztierriss- und Schadensbegutachtung; Erstellung von Rissprotokollen Anleitung und Koordinierung des Einsatzes der zusätzlich bestellten Rissbegutachter*innen Überprüfung von Wolfsmeldungen vor Ort Abgabe von fachlichen Stellungnahmen und Empfehlungen, z. B. bei im Straßenverkehr verletzten, kranken oder auffälligen Wölfen Entscheidung über den Umgang mit verletzten Wölfen (Vorbehaltlich des Inkrafttretens der Änderung der NatSch ZustVO) Bereitstellung von Informationen zum Wolf und seiner Lebensweise, insbesondere zur Schadensprävention und zum Schutz der Wolfspopulation Aufbau und Betreuung eines Netzes von amtlichen und ehrenamtlichen Wolfsberatern*innen und Ansprechpersonen für Monitoring und Prävention einschließlich deren Schulung und Fortbildung Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden und Interessengruppen incl. der Abstimmung mit dort auf ehrenamtlicher Basis bzw. in öffentlich geförderten Projekten Beschäftigten Koordination der Öffentlichkeitsarbeit zum Wolf und Beratung von Einzelpersonen, Tierhaltern*innen, Institutionen, Behörden, Verbänden Initiierung, Unterstützung und fachliche Betreuung von Forschungsarbeiten. Präventionsmanagement, technische Aufgaben Herdenschutz Herdenschutzberatung in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Tierhaltung und Technik in Iden der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Leitung eines jährlichen „Runden Tisches“ zum Wolfsmanagement Mitwirkung bei der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Artikel 16 Absatz 2 der FFH-Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission im Auftrag des für Naturschutz zuständigen Ministeriums über die Bestandssituation und den Erhaltungszustand des Wolfes 3
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU
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Language: Deutsch
Issued: 2017-07-13
Modified: 2017-07-13
Time ranges: 2017-07-13 - 2017-07-13
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