Description: Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Antrag auf Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) nach § 9b Abs. 1 Atomgesetz (AtG): Außerbetriebnahme des Aktiven Labors, Antrag der BGE vom 27.07.2017 Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das ERAM. Grundlage für den Betrieb ist die als Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Atomgesetz (AtG) fortgeltende Dauerbetriebsgenehmigung (DBG). In dieser ist die Einrichtung des Aktiven Labors für die Analyse der angelieferten flüssigen radioaktiven Stoffe vorgeschrieben. Seit 1990 wurden keine flüssigen radioaktiven Stoffe mehr angeliefert. Das Labor soll aus dem Kontrollbereich entlassen und einer anderen Verwendung zugeführt werden. Hierzu ist ein Verfahren nach § 9b Abs. 1 AtG zur Änderung der DBG durchzuführen. Nach Anlage 1, Nr. 11.2 UVPG ist die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers UVP- pflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist eine Vorprüfung durchzuführen, da bei der Genehmigung des ERAM seinerzeit keine UVP vorgesehen war. Die Vorprüfung ergab, dass das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Der Laborraum liegt auf der -4,8m Ebene des Mehrzweckgebäudes im ERAM. Er soll außer Betrieb genommen und nach entsprechenden Freimessungen und ggfls. Dekontaminierungsarbeiten aus dem Kontrollbereich des ERAM herausgelöst werden. Die Auswirkungen beschränken sich auf den Raum und die unmittelbar angrenzenden Räume. Eine Außenwirkung ist nicht erkennbar. Mit Ausnahme des Abbaus nicht mehr benötigter Laboreinrichtung und Belüftung sind keine Abrissarbeiten vorgesehen. Die mehr benötigte Laboreinrichtungen und ein Lüftungsrohr sollen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz entsorgt werden. Soweit Einrichtungsteile radioaktiv belastet sind und eine Dekontaminierung nicht möglich ist, werden sie als betriebliche Abfälle in zugelassenen Einlagerungskammern endgelagert. Das radioaktive Inventar im ERAM würde durch die Einlagerung geringer betrieblicher Abfälle nicht nennenswert vergrößert, es entsteht dadurch keine weitere Gefährdung. Bei Einhaltung der einschlägigen Betriebsvorschriften sind Umweltverschmutzungen oder Belästigungen nicht zu besorgen. Mit Ausnahme des Ausbaus der Laboreinrichtungen und des Lüftungsrohr finden keine Abbrucharbeiten statt, bei denen etwa Stäube entstehen können. Eine Belästigung auf dem Betriebsgelände selbst ist sehr unwahrscheinlich, außerhalb des Betriebsgeländes ist sie ausgeschlossen. Im Betrieb sind entsprechende Schutzausrüstungen vorhanden, die Antragstellerin verfügt über ausreichend ausgebildetes Personal (Strahlenschutzbeauftragte), um die Arbeiten gefahrlos durchführen zu können. Risiken für die menschliche Gesundheit sind nicht zu besorgen. Die Betriebsvorschriften, deren Einhaltung die atomrechtliche Aufsicht beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) überwacht, dienen gerade der Verhinderung dieser Risiken. Insbesondere das im Labor verwendete Wasser wurde in speziellen Behältern aufgefangen und als potenziell kontaminiertes Abwasser für die Endlagerung konditioniert. Wegen der Belegenheit des Labors innerhalb des Betriebsgeländes und der Art des Vorhabens ist eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung der in § 2 UVPG aufgeführten Schutzgütern nicht zu erwarten, das Vorhaben ist somit nicht UVP-pflichtig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Datum der Entscheidung: 02.08.2017 2
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU
Tags: Endlager Morsleben ? Atomgesetz ? Umweltauswirkung ? Staub ? Nukleare Entsorgung ? Endlager ? Endlagerung ? Kleine und mittlere Unternehmen ? Strahlenschutzbeauftragte ? Kreislaufwirtschaftsgesetz ? Radioaktiver Stoff ? Umweltverschmutzung ? Wasserverschmutzung ? Menschliche Gesundheit ? Arbeit ? Lagerung ? Radioaktivität ? Umweltverträglichkeit ?
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Language: Deutsch
Issued: 2021-03-17
Modified: 2021-03-17
Time ranges: 2021-03-17 - 2021-03-17
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