Description: Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Antrag auf Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) nach § 9b Abs. 1 Atomgesetz (AtG): Außerbetriebnahme und Demontage der Bindemittelumschlaganlage (BUMA) sowie Aufhebung der Kontrollbereichs und der Sicherungszone 2 im Bereich der BUMA, Antrag der BGE vom 08.05.2018 Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das ERAM. Grundlage für den Betrieb ist die als Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Atomgesetz (AtG) fortgeltende Dauerbetriebsgenehmigung (DBG). Für die Änderung der DBG ist ein Verfahren nach § 9b Abs. 1 AtG durchzuführen. Auf der Nordseite des Mehrzweckgebäudes auf dem Gelände des ERAM befinden sich in einem abgezäunten Bereich drei aufgeständerte 45 m³ fassenden Silos. Der eingezäunte Bereich gehört zum Kontrollbereich des ERAM. Die Silos, ein Anbau am Mehrzweckgebäude mit einem Steuerstand für die Fördertechnik sowie der Zaun sollen abgebaut werden. Die für den Abbau vorgesehenen Teile müssen einem Freigabeverfahren nach der Strahlenschutzverordnung unerzogen werden, um sicher zu stellen, dass ihnen keine Radionuklide anhaften. Nach erfolgter Freigabe wird die bisher eingezäunte Fläche aus dem Kontrollbereich entlassen. Das Vorhaben erstreckt sich auf eine Fläche von ca. 200 m². Nach Anlage 1, Nr. 11.2 UVPG ist die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers UVP- pflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist eine Vorprüfung durchzuführen, da bei der Genehmigung des ERAM seinerzeit keine UVP vorgesehen war. Die Vorprüfung ergab, dass das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Nach dem Durchlaufen des Freimessverfahrens werden die Silos, der Zaun und der Steuerstand nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz entsorgt. Verschmutzungen durch radioaktive Stoffe werden durch ein dezidiertes, mit der Atomaufsicht beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) abgestimmtes Freigabeverfahren vermieden. Die Antragstellerin verfügt über ausreichend ausgebildetes Personal (Strahlenschutzbeauftragte), um diese Arbeiten sicher durchführen zu können. Lärm und (nicht radioaktiver belasteter) Staub können zwar beim Abbau der Anlagen etwa durch Maschineneinsatz nicht vollständig ausgeschlossen werden, Belästigungen wären jedoch nur geringfügig und von sehr kurzer Dauer. Eine Beeinträchtigung der Anlieger wäre nicht zu besorgen, da sich das Betriebsgelände am Ortsrand weit abgelegen von der nächsten Wohnbebauung und die Vorhabenfläche auf der dem Ort gegenüberliegenden Seite des Mehrzweckgebäudes befindet. Eine Beeinträchtigung der im Norden angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist wegen der allenfalls geringen Staubentwicklung nicht zu befürchten. Risiken für die menschliche Gesundheit sind aufgrund des einzuhaltenden Freigabeverfahrens sowie der vorhandenen Arbeitsvorschriften nicht zu besorgen. Die Betriebsvorschriften, deren Einhaltung die atomrechtliche Aufsicht beim BASE überwacht, dienen gerade der Verhinderung dieser Risiken. Wegen der geringen räumlichen Ausdehnung des Vorhabens ausschließlich auf einem kleinen Teil des Betriebsgeländes des ERAM ist eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung der in § 2 UVPG aufgeführten Schutzgüter nicht zu besorgen, das Vorhaben ist somit nicht UVP-pflichtig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Datum der Entscheidung: 28.06.2018 2
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU
Tags: Endlager Morsleben ? Atomgesetz ? Staubemission ? Strahlenschutzverordnung ? Umweltauswirkung ? Staub ? Wohngebäude ? Nukleare Entsorgung ? Endlager ? Endlagerung ? Lärmbelästigung ? Radionuklid ? Strahlenschutzbeauftragte ? Kreislaufwirtschaftsgesetz ? Fördertechnik ? Radioaktiver Stoff ? Silo ? Rückbau ? Menschliche Gesundheit ? Radioaktivität ? Umweltverträglichkeit ? Verfahrensvorschrift ? Landwirtschaftliche Fläche ? Verunreinigung ?
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Language: Deutsch
Issued: 2021-03-17
Modified: 2021-03-17
Time ranges: 2021-03-17 - 2021-03-17
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