Description: Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Antrag auf Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) nach § 9b Abs. 1 Atomgesetz (AtG): Außerbetriebnahme und Rückbau des stationären Systems zur Überwachung der Ortsdosisleistung im Kontrollbereich des ERAM, Antrag der BGE vom 23.11.2017 Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das ERAM. Grundlage für den Betrieb ist die als Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Atomgesetz (AtG) fortgeltende Dauerbetriebsgenehmigung (DBG). Für die Änderung der DBG ist ein Verfahren nach § 9b Abs. 1 AtG durchzuführen. Im ERAM wird die Gammaortsdosisleistung (ODL) an fünf Messstellen im übertägigen Kontrollbereich und 12 Messstellen im untertägigen Kontrollbereich mit stationären Messsystemen überwacht. Die Daten werden zentral erfasst. Vor Ort wird die ODL optisch und bei Überschreitung eingestellter Schwellenwerte optisch und akustisch signalisiert. Die ODL ist in Anlage 3, Teil II, Nr. 1.4 der Dauerbetriebsgenehmigung für die Bereiche Untersuchungs- und Messfeld (UMF), Einlagerungsbereiche Südfeld 4. Sohle, Containerhalle und aktives Labor als Bedingung für den sicheren Betreib gefordert. Dies waren die Bereiche, in denen mit mittelradioaktiven oder flüssigen radioaktiven Abfällen umgegangen wurde. Seit 1998 werden keine radioaktiven Abfälle mehr angenommen, die Abfälle im Südfeld sind vollständig abgedeckt und das UMF wird ausschließlich zum Nachweis der Rückholbarkeit der dort zwischengelagerten Abfälle genutzt. Die Außerbetriebnahme der ODL-Messsonde im Aktiven Labor wurde bereits mit der 43. Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung genehmigt. Da dem ERAM keine radioaktiven Abfälle mehr zugeführt werden und die eingelagerten Abfälle vollständig abgedeckt sind, ist eine ständige radiologische Überwachung entbehrlich, das wartungsintensive stationäre ODL-System ist entbehrlich. Um zu verhindern, dass radioaktive Stoffe aus dem Kontrollbereich getragen werden könnten, wird ohnehin die Exposition durch Gammastrahlung bei Tätigkeiten oder Besuchen im Kontrollbereich mit amtlichen und/oder betrieblichen Dosimetern überwacht und vor dem Verlassen des Kontrollbereichs muss zunächst ein Hand- und Fuß-Monitor und nach dem Ablegen der Kleidung ein Ganzkörpermonitor passiert werden. Abrissarbeiten sind nicht erforderlich. Die Messsonden sowie die dazugehörigen Datenleitungen sind an den Wänden angeschraubt und müssen zu ihrer Entfernung lediglich wieder abgeschraubt werden. Nach Anlage 1, Nr. 11.2 UVPG ist die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers UVP- pflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist eine Vorprüfung durchzuführen, da bei der Genehmigung des ERAM seinerzeit keine UVP vorgesehen war. Die Vorprüfung ergab, dass das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die abgebauten Messsonden werden vor dem Verlassen des Kontrollbereichs freigemessen und sollen danach nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz entsorgt oder anderweitig verwendet werden. Umweltverschmutzungen oder Belästigungen, insbesondere der Heraustrag radioaktiver Stoffe aus dem Kontrollbereich, sind nicht zu besorgen. Die Antragstellerin verfügt über ausreichend ausgebildetes Personal (Strahlenschutzbeauftragte), um den Abbau der Messsonden und die Freimessungen anhand der mit der atomrechtlichen Aufsicht beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) abgestimmten Betriebsvorschriften sicher durchführen zu können. Risiken für die menschliche Gesundheit sind nicht zu besorgen. Die Betriebsvorschriften insbesondere zur Arbeitssicherheit und zum Freimessen von festen Stoffen, deren Einhaltung die atomrechtliche Aufsicht beim BASE überwacht, dienen gerade der Verhinderung dieser Risiken. Der Abbau der Messsonden führt zu keiner Beeinträchtigung oder gar Verletzung der in § 2 UVPG aufgeführten Schutzgüter. Das Sicherheitsregime zur Verhinderung des Austrags radioaktiver Strahlung aus dem Kontrollbereich wird nicht geschwächt, das Vorhaben ist somit nicht UVP-pflichtig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Datum der Entscheidung: 30.11.2017 2
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU
Tags: Gammastrahlung ? Messstation ? Endlager Morsleben ? Atomgesetz ? Dosimetrie ? Messeinrichtung ? Radioaktiver Abfall ? Umweltauswirkung ? Ortsdosisleistung ? Radioaktivitätsüberwachung ? Nukleare Entsorgung ? Endlager ? Endlagerung ? Strahlenschutzbeauftragte ? Kreislaufwirtschaftsgesetz ? Arbeitsschutz ? Radioaktiver Stoff ? Umweltverschmutzung ? Rückbau ? Stationäre Anlage ? Menschliche Gesundheit ? Arbeit ? Radioaktivität ? Schwellenwert ? Umweltverträglichkeit ?
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2021-03-17
Modified: 2021-03-17
Time ranges: 2021-03-17 - 2021-03-17
Accessed 1 times.