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2021-05-04_Bekanntgabe_negative_Vorpruefung_Umgestaltung_Rueckbau_SpezKan.pdf

Description: Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Antrag auf Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) nach § 9b Abs. 1 Atomgesetz (AtG): Außerbetriebnahme und Rückbau der speziellen Kanalisation, Antrag der BGE vom 30.09.2020, ergänzt durch Unterlagen zur UVP- Vorprüfung vom 06.04.2021 Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das ERAM. Grundlage für den Betrieb ist die als Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Atomgesetz (AtG) fortgeltende Dauerbetriebsgenehmigung (DBG). Für die Änderung der DBG ist ein Verfahren nach § 9b Abs. 1 AtG durchzuführen. Im ERAM dient die spezielle Kanalisation (SpezKan) dem Auffangen von Niederschlagwasser im Kontrollbereich, um dieses als potenziell radioaktiv kontaminiert unter Tage endzulagern. Zur ursprünglichen, seit 1978 betriebenen SpezKan gehörten Rohrleitungen aus der Containerhalle zum Gebäude „ZRQ“, in dem sich eine Anschwemmfilteranlage befand, vier Einlaufstellen (Gullys), ein Revisionsschacht, ein Sammelbecken sowie ein Rückhaltebecken. 1992 wurde die neue SpezKan in Betrieb genommen. Die alten Anlagenteile wurden außerbetrieb genommen, jedoch mit Ausnahme der Anschwemmfilteranlage nicht entfernt. Zur neuen SpezKan gehören Rohrleitungen aus der Containerhalle zum Gebäude „ZRP“, zwei Sammeltanks, vier Gullys und zwei Revisionsschächte. Alle Komponenten sowohl der alten als auch der neuen SpezKan sollen rückgebaut und nach den Regeln des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgt werden. Soweit Komponenten und diese umgebendes Material wie Erdreich oder die zum Rückbau der Verrohrung aufzubrechende Betondecke der Containerhalle kontaminiert sein könnten, sollen sie nach Teil 2 Kapitel 3 der Strahlenschutzverordnung freigegeben und ebenfalls entsorgt werden. Ist eine Freigabe nicht möglich, werden sie als betriebliche Abfälle im ERAM endgelagert. Nach Anlage 1, Nr. 11.2 UVPG ist die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers UVP- pflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist eine Vorprüfung durchzuführen, da bei der Genehmigung des ERAM seinerzeit keine UVP vorgesehen war. Kopf- und Fußzeile: erste Seite anders, Kopfzeile bei Bedarf: Arial 10 pt Die Vorprüfung ergab, dass das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die beabsichtigte Maßnahme hat keine Auswirkungen auf die Nutzung natürlicher Ressourcen. Alle rückzubauenden Komponenten sowie umgebendes Bodenmaterial werden auf radioaktive Kontamination untersucht. Sie werden entweder nach den Regeln des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgt oder einem Freigabeverfahren unterzogen und sodann ebenfalls entsorgt oder als betriebliche Abfälle endgelagert. Welche Mengen zur Entsorgung oder zur Endlagerung anstehen, lässt sich erst nach den entsprechenden Messungen absehen. Beim Aufbruch des Betonbodens in der Containerhalle zum Entfernen der Rohrleitungen ist mit erhöhter Staubentwicklung zu rechnen. Außerhalb der Containerhalle ist mit allenfalls geringer Staubentwicklung zu rechnen. Die BGE beabsichtigt, gegebenenfalls Maßnahmen zur Verringerung der Staubentwicklung zu ergreifen. Wegen der Belegenheit der Baustellen und des Betriebsgeländes selbst dürfte eine Belästigung außerhalb des Geländes des ERAM nicht zu erwarten sein. Eine Verbindung der SpezKan mit Wasserleitern außerhalb des ERAM besteht nicht. Sollte sich im Rahmen des Rückbaus zeigen, dass Kontaminationen aus der SpezKan in der Vergangenheit bis in den Grundwasserbereich gedrungen ist, was nach derzeitiger Erkenntnis jedoch nicht zu erwarten ist, wäre über den Umgang damit in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. Nach jetzigem Kenntnisstand ist mit erheblichen Umweltverschmutzungen oder Belästigungen nicht zu rechnen. Ein Risiko für einen Störfall, also die Gefahr einer ernsthaften Gefahr oder Sachschäden innerhalb oder außerhalb der Anlage durch das beabsichtigte Vorhaben, ist nicht erkennbar. Von den Änderungsmaßnahmen gehen keine chemischen, physikalischen oder biologischen Risiken und Einwirkungen aus, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit von Personen in der Umgebung des ERAM auswirken können. Die Betriebsvorschriften insbesondere zur Arbeitssicherheit und zum Freimessen von festen Stoffen, deren Einhaltung die atomrechtliche Aufsicht beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung überwacht, dienen gerade der Verhinderung dieser Risiken. Das Vorhaben wird vollständig auf dem Betriebsgelände ausgeführt und hat wie oben dargelegt keine Auswirkung außerhalb des ERAM, eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung der in § 2 UVPG aufgeführten Schutzgüter ist damit nicht zu besorgen, das Vorhaben ist mithin nicht UVP-pflichtig. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Datum der Entscheidung: 04.05.2021 2

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Origins: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU

Tags: Endlager Morsleben ? Atomgesetz ? Kanalisation ? Rückhaltebecken ? Staubemission ? Strahlenschutzverordnung ? Umweltauswirkung ? Nukleare Entsorgung ? Endlager ? Endlagerung ? Gebäude ? Kreislaufwirtschaftsgesetz ? Arbeitsschutz ? Baustelle ? Radioaktive Kontamination ? Störfall ? Umweltverschmutzung ? Rückbau ? Menschliche Gesundheit ? Ressourcennutzung ? Rohrleitung ? Umweltverträglichkeit ? Verunreinigung ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2021-05-17

Modified: 2021-05-17

Time ranges: 2021-05-17 - 2021-05-17

Status

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