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Anlage_10_Merkblatt_Hinweise_f%C3%B6rderunsch%C3%A4dl_Vorhabenbeginn.pdf

Description: Anlage 10 Merkblatt mit Hinweisen zum förderunschädlichen Vorhabenbeginn Version 1.2 Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise, wenn Sie mit Ihrem beantragten Vorhaben vor der Erteilung einer Fördergenehmigung beginnen. Deren Nichtbeachtung kann dazu führen, dass Ihr Vorhaben ganz oder zumindest teilweise nicht förderfähig ist. 1. Anforderung und Verwendung der beantragten Förderung 1.1. Die Ausgaben, die mit der beantragten Förderung finanziert werden sollen, sind wirtschaftlich und sparsam zu tätigen. 1.2. Dürfen aus der beantragten Förderung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Vorhabens überwiegend aus Förderungen der öffentlichen Hand bestritten, dürfen die Beschäftigten nicht bessergestellt werden als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder abweichender tarifvertraglicher Regelungen, zu deren Einhaltung die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet ist, sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. 1.3. Nr. 1.2 gilt nur, wenn die beantragte Zuwendung mehr als 50.000 Euro beträgt. 1.4. Nr. 1.2 und 1.3 gelten nicht für Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. 2. Vergabe von Aufträgen 2.1. Aufträge sind nach wirtschaftlichen und wettbewerblichen Gesichtspunkten an leistungsfähige Anbieter zu vergeben. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen. 2.2. Bei Aufträgen mit einem voraussichtlichen Auftragswert über 100.000 Euro je Los ohne Umsatzsteuer und gleichzeitiger überwiegender Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben durch Förderungen der öffentlichen Hand (einschließlich Bund, EU), sind folgende Vorschriften zu beachten: • • • bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU- Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO), Rechtsvorschriften und Runderlasse über Wertgrenzen oder Ausnahmeregelungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Diese Regelung gilt nicht für Aufträge, die unter Ausgabenkategorien fallen, welche in Form von Pauschalierungen gefördert werden. Seite 1 von 15 2.3. Bei Aufträgen, die nicht die Voraussetzungen nach Nr. 2.2. erfüllen, sind ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000 Euro je Los ohne Umsatzsteuer mehrere - grundsätzlich mindestens drei - Anbieter zur Angebotsabgabe aufzufordern. Dies gilt nicht bei Aufträgen für Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit, sofern für die Vergütung die Maßstäbe einschlägiger sich aus Rechtsvorschriften ergebender Gebühren- oder Honorarordnungen zugrunde gelegt werden und bei Aufträgen, die unter Ausgabenkategorien fallen, welche in Form von Pauschalierungen gefördert werden. 2.4. Verpflichtungen auf Grund des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) sowie des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt (TVergG LSA) oder anderer Rechtsvorschriften, die einschlägigen Vergabevorschriften für öffentliche Auftraggeber oder andere Vergabebestimmungen anzuwenden, sind einzuhalten. 2.5. Sofern Sie Auftraggeber eines Vergabeverfahrens ab Erreichen oder oberhalb des Schwellenwertes gemäß § 106 GWB (einschließlich Auftragsvergabe für Lose nach § 3 Absatz 9 VgV) sind, haben Sie dafür Vorsorge zu tragen, dass Sie die Bewilligungsstelle nach der Genehmigung des Vorhabens über folgende Angaben informieren können: • • • • • Name sowie Steuer-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftragnehmers, Angaben zum Vertrag (Vertragsbezeichnung, Bezugsnummer/Vertragsnummer, Datum des Vertragsabschlusses, Vertragswert netto und brutto), Vor- und Nachnamen aller wirtschaftlichen Eigentümer des Auftragnehmers, Geburtsdatum aller wirtschaftlichen Eigentümer, Steuer-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aller wirtschaftlichen Eigentümer. Wenn dabei Unteraufträge über 50.000 Euro Auftragswert je Unterauftrag vergeben werden, sind darüber hinaus folgende Angaben vorzuhalten: • • • • • Name des Unterauftragnehmers, Steuer-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Unterauftragnehmers, Vertragsbezeichnung und Bezugsnummer/Vertragsnummer des Unterauftrags, Datum des Vertragsabschlusses des Unterauftrags sowie Vertragswert des Unterauftrags (netto und brutto). des 3. Mitteilungspflichten Es ist unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn: 3.1. weitere Förderungen für denselben Zweck bei anderen Landes- oder sonstigen öffentlichen Stellen beantragt oder genehmigt wurden, 3.2. sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 500 Euro ergibt, 3.3. der Verwendungszweck oder sonstige für die spätere Genehmigung der Förderung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 3.4. sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Förderzweck nicht oder mit der beantragten Förderung nicht zu erreichen ist, Seite 2 von 15 3.5. zu inventarisierende Gegenstände bereits vor der Fördergenehmigung nicht mehr entsprechend dem beantragten Förderzweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden, 3.6. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers beantragt oder eröffnet wird, 3.7. sich sonstige ursprünglich gemachte Angaben aus den Antragsunterlagen ändern. 4. Nachweise zur Verwendung der Förderung und Aufbewahrung 4.1. Alle zahlungsrelevanten Unterlagen müssen aufbewahrt werden. Zu den aufzubewahrenden, zahlungsrelevanten Unterlagen gehören alle Unterlagen, die: • • mit dem Antrag eingereicht worden sind, für einen zukünftigen Auszahlungsantrag oder zum Nachweis für das Erreichen des beantragten Förderzwecks erforderlich sind. 4.2. Zu den aufzubewahrenden Unterlagen zählen z. B. vorhabenrelevante Genehmigungen, Ausschreibungsunterlagen, verbindliche Auftragserteilungen, Lieferungs- und Leistungsverträge, Rechnungen, Zahlungsbelege/-nachweise, Nachweise zu/Vereinbarungen mit den Teilnehmern eines Vorhabens, Arbeitsverträge, Lohn-/ Gehaltsnachweise sowie Jahresabschlüsse und Inventarlisten. 4.3. Die Belege sind im Original aufzubewahren. Originär digitale Belege (z. B. ausschließlich in elektronischer Form übersandte Rechnungen) gelten als Originalbelege, deren lesbar gemachte Reproduktionen anerkannt werden können. Wenn ein elektronisches Rechnungsführungssystem verwendet wird, das den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entspricht, können auch reproduzierte Belege von Belegen, die originär in Papierform vorgelegen haben und in das elektronische Rechnungsführungssystem digital aufgenommen wurden, anerkannt werden. 4.4. Das Ende der Aufbewahrungsfrist wird durch die Bewilligungsstelle festgelegt. Aufbewahrungsfristen, die sich aus steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften ergeben, bleiben von dieser Aufbewahrungsfrist unberührt. 5. Zielerreichung, Indikatoren und Erfassungen zu den Teilnehmern 5.1. Zur Überprüfung der Effizienz des aus Mitteln der Fonds EFRE, ESF+ oder JTF finanzierten Förderprogramms werden im Hinblick auf die damit angestrebten Ziele 1 gemäß Artikel 41 Verordnung (EU) 2021/1060 Daten zu den Indikatoren für das Vorhaben erhoben. Es ist sicherzustellen, dass nach der Genehmigung zu den tatsächlich mit Ihrem Vorhaben erreichten Ergebnissen berichtet werden kann. 5.2. Dazu zählt auch die Erhebung und Erfassung der teilnehmerbezogenen Daten im ESF+. 1 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, und Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfen im Grenzverwaltung und Visumpolitik Seite 3 von 15

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Tags: Sachsen-Anhalt ? Informationspflicht ? Europäischer Rat ? Öffentliches Recht ? Öffentliche Verwaltung ? Meeresgewässer ? Öffentlicher Dienst ? Datenerhebung ? Finanzierung ? Öffentlicher Sektor ? Regionalentwicklung ? Schwellenwert ? Vertrag ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2025-07-02

Modified: 2025-07-02

Time ranges: 2025-07-02 - 2025-07-02

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