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040008.cdr

Description: Anlage dungsbescheid vom Aktenzeichen Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk) RdErl. des MF vom 1. 2. 2001 (MBl. LSA S. 241), zuletzt geändert durch Rd.Erl. vom 21.12.2017 (MBl. LSA 2018, S. 211) Die ANBest-Gk enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Inhaltsübersicht Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 2. Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 2.1 Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Nachweis der Verwendung 2.2 Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 1. 1.1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungs- zweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnis- ses verbindlich. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Über- schreitung durch entsprechende Einsparungen bei ande- ren Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weiter- gehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung. 1.2 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefor- dert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird; bei Bau- maßnahmen ist der Baufortschritt zu berücksichtigen. Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Dabei ist die Verwendung bereits erhaltener Teilbeträge in summarischer Form mitzuteilen. Im Übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden: 1.2.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 1.2.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfän- gers verbraucht sind. 1.3 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwen- dungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. 040 008 PDF 06.2018 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzie- rungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eige- nen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Satz 1 gilt nur, wenn sich die zuwen- dungsfähigen Ausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 1 000 Euro ändern. 3.Vergabe von Aufträgen Bei der Vergabe der Aufträge sind die nach den haushalts- rechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsempfängers anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten. Ver- pflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) sowie des Landesvergabegesetzes (LVG) oder anderer Rechts- vorschriften, die einschlägigen Vergabevorschriften für öffentliche Auftraggeber einzuhalten, bleiben unberührt. 4.Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Der Zuwendungsempfänger darf über Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, vor Ablauf der im Zuwendungsbe- scheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. 5. 5.1 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 5.1.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwen- dungen für denselben Zweck bei anderen Landes- oder sonstigen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausga- ben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 1 000 Euro ergibt, 5.1.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.1.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu errei- chen ist, 5.1.4 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht inner- halb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht wer- den können, 5.1.5 Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwen- dungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 7. 7.1 Nachweis der Verwendung Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätes- tens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungs- zeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwen- dungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Haus- haltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbe- richt und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendun- gen sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. Dem Sachbericht sind die Berichte der von dem Zuwendungs- empfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufü- gen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzie- rungsplans in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Sum- men sowie bei Berücksichtigung von Abschreibungen die (gegebenenfalls anteiligen) Jahresbeträge der Abschrei- bungen je berücksichtigungsfähigen Gegenstand auszu- weisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungs- zweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben ent- halten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat oder die Umsatz- steuer innerhalb der Projektlaufzeit rückerstattet wird, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen sind. Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwen- dungszwecks Mittel an Dritte (Nichtgebietskörperschaf- ten) weiterleiten, muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise mit Belegen entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung erbringen. Ist die empfangende Stelle eine Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, so sind die Nachweise nach den Nrn. 6.1 bis 6.5 ANBest-Gk zu erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1 beizufügen. Prüfung der Verwendung Die Bewilligungsbehörde (einschließlich der für sie zuständigen Vorprüfungsstelle) ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung der Belege können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden, wenn das Buchführungs- system revisionssicher ist und Aufnahme- und Wiederga- beverfahren den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen 7.2 7.3 8. 8.1 Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnun- gen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwal- tung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Dies ist vom Zuwendungsempfänger in geeigneter Form nachzuweisen. Er hat sicherzustellen, dass die auf elek- tronischen Datenträgern gespeicherten Belege bildlich und inhaltlich mit den Originalbelegen übereinstimmen, jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und jederzeit reproduziert werden können. In den Fällen der Nr. 6.6 sind die Prüfrechte der Bewilli- gungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedin- gen. Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prü- fungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnach- weis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses auf einem dem Bewilligungsbescheid als Anlage beigefügten Formblatt zu bescheinigen. Als eigene Prüfungseinrichtung gelten auch die „anderen kommuna- len Rechnungsprüfungsämter“ im Sinne der §§ 136 und 138 KVG LSA. Der Zuwendungsempfänger hat die vorhe- rige Prüfung durch das für ihn zuständige Rechnungsprü- fungsamt sicherzustellen. Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus dem Formblatt. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwen- dungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO). Erstattung der Zuwendung, Verzinsung Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungs- bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesonde- re § 1 VwVfG LSA i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn 8.2.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträg- liche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finan- zierung nach Nr. 2), 8.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 8.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehe- nen Zweck verwendet wird. 8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger 8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder 8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwen- dungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs- pflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt. 8.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 a Abs. 3 VwVfG jährlich mit fünf Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls jährlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili- gen Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangt werden.

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/MWU

Tags: Informationspflicht ? Umsatzsteuer ? Öffentliches Recht ? Projektförderung ? Öffentliche Finanzierung ? Finanzierung ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Persons

Issued: 2018-06-28

Modified: 2018-06-28

Time ranges: 2018-06-28 - 2018-06-28

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