Description: Das Projekt "Bodenordnung fuer Ausgleichsflaechen - Die Umlegung als Mittel zur Durchsetzung des Verursacherprinzips -" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Dortmund, Institut für Raumplanung durchgeführt. Im ersten Teil der Arbeit wird vor dem Hintergrund der Entwicklung des Naturschutzrechts zunaechst die Funktionsweise der Eingriffsregelung vorgestellt. Die Eingriffsregelung nach Paragraph 8 BNatSchG ist durch das Verursacherprinzip gekennzeichnet. Verfahrensrechtlich ist sie als Huckepackverfahren ausgestaltet, die hier deutlichen strukturellen Unterschiede zum baurechtlichen Verfahren waren mit Anlass fuer die gesetzliche Regelung dieses Verhaeltnisses. Die beiden Rechtsaenderungen werden nachvollzogen und ihre Wirkung auf Ziele und Kernelemente der urspruenglichen Eingriffsregelung herausgestellt. Im Hauptteil der Arbeit wird das Instrumentarium der Bodenordnung auf die Moeglichkeiten zur Bereitstellung von Ausgleichsflaechen hin diskutiert. Fuer die Realisierung besonders bedeutsam ist die Frage des Bodenwertes von Ausgleichsflaechen und eine moegliche Wirkung auf den Wert von Bauflaechen. In einem dem planungsbetroffenen Eigentuemer gegenueber sensiblen Bereich werden Ansaetze fuer Begruendungen gegenueber Eigentuemern und Politik geliefert sowie Begruendungsluecken aufgezeigt. Im Ergebnis werden Empfehlungen an die Gemeinden und an den Gesetzgeber formuliert. Mit der Eingriffsregelung bietet das geltende Recht bereits einen Ansatz fuer ein Steuerungsinstrument auf kommunaler Ebene. Thesen: 1. Modifikationen der Eingriffsregelung haben stattgefunden. Damit wurde sie im baurechtlichen Anwendungsbereich erst praktikabel. 2. Wichtige Grundlage ist das Verursacherprinzip. 3. Planung und Vollzug stehen in Wechselwirkung zueinander. 4. Die Gemeinde hat eine neue Aufgabe hinzubekommen. Fuer nicht durch eigene Bautaetigkeit oder Erschliessung verursachte private Eingriffe ist sie (bei Sammelausgleichsmassnahmen) in der Rolle eines Mittlers. Zur Bereitstellung von Sammelausgleichsflaechen kann sie auf das Bereitstellungsinstrumentarium des BauGB zurueckgreifen. 5. Vor dem Hintergrund des Verursacherprinzips ist durch Paragraph la BauGB verstaerkt der Ausgleich privater Interessen untereinander erforderlich. 6. Die Umlegung erscheint als das einzige Instrument, mit dem das Verursacherprinzip in voller Auspraegung, bei gleichmaessiger Belastung forciert werden kann.
Types:
SupportProgram
Origin: /Bund/UBA/UFORDAT
Tags: Dortmund ? Baulandumlegung ? Bundesnaturschutzgesetz ? Baugesetzbuch ? Bodenordnung ? Eingriffsregelung ? Kombinationswirkung ? Naturschutzrecht ? Ökologische Ausgleichsmaßnahme ? Privateigentum ? Prozessrecht ? Raumplanung ? Eingriff in Natur und Landschaft ? Bundesbodenschutzgesetz ? Baurecht ? Interessenvertreter ? Rechtsvorschrift ? Vergleichsanalyse ? Bodenwert ? Wertermittlung ? Bebauung ? Naturhaushalt ? Umweltrecht ? Verursacherprinzip ? Planung ? Naturschutz ? Kommunalebene ? Gesetzgeber ? Rechtsanwendung ? Sammelausgleichsflaechen ? Sammelausgleichsmassnahme ? Eigentümer ? Kommentar [Rechtskommentar] ?
Region: Nordrhein-Westfalen
Bounding box: 6.76339° .. 6.76339° x 51.21895° .. 51.21895°
License: cc-by-nc-nd/4.0
Language: Deutsch
Time ranges: 1995-01-01 - 1999-06-30
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