Description: Das Projekt "Grundfragen eines europäischen Raumordnungsrechts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Die Raumordnung wird vielfach als eine Materie angesehen, die allein der Hoheitsgewalt der einzelnen Staaten unterworfen zu sein scheint. Sie gilt als ein Kernelement der nationalen Souveränität, die fern von jeglicher überstaatlicher Einflussnahme zu gestalten sei. Im Zuge fortschreitender europäischer Integration ist jedoch auch die Raumordnung keine nationale Domäne mehr. Die Europäische Gemeinschaft wirkt in vielfältiger Weise auf die nationale Raumordnung ein. Vor diesem Hintergrund untersucht die Arbeit die verschiedenen Instrumente, die die Gemeinschaft auf diesem Gebiet einsetzt, und begutachtet ihre Auswirkungen auf das deutsche Raumordnungsrecht. ( ) Mit der Vergabe von Finanzmitteln steht der Gemeinschaft ein Instrumentarium zur Verfügung, mit dem sie die Raumordnung in den Mitgliedstaaten determinieren kann. Die Arbeit liefert eine Kurzbeschreibung der einzelnen Maßnahmen und hebt jeweils ihre Raumbedeutsamkeit hervor. Die größte Raumrelevanz weist in diesem Zusammenhang die Gemeinschaftsinitiative Interreg auf. Ferner deckt die Untersuchung die Zusammenhänge zwischen den Strukturfonds und dem EUREK auf. ( ) Auch kommt die nationale Raumordnung beispielsweise bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nicht an den verbindlichen Vorgaben der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie vorbei. Einen breiten Raum nimmt dabei die Erörterung des Verhältnisses zwischen den Richtlinien einerseits und nationaler raumordnungsrechtlicher Bindungswirkung andererseits ein. In diesem Kapitel werden nahezu alle wesentlichen Streitfragen, die die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie aufwerfen, angesprochen und einer Lösung zugeführt. Weitere Raumrelevanz kommen der UVP-Richtlinie sowie vor allem der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu. Nationale Raumordnung ist mittlerweile nicht mehr autonom ohne Beachtung dieser Richtlinien möglich. Selbst die Ziele der Raumordnung können unter bestimmten Voraussetzungen von den europarechtlichen Vorgaben durchbrochen werden. Im kompetenzrechtlichen Teil der Arbeit wird nachgewiesen, dass die Gemeinschaft schon jetzt mit mehr Raumordnungskompetenzen ausgestattet ist als vielfach angenommen wird. Es wird deutlich, dass der Gemeinschaft neben der raumordnungsrechtlichen Spezialkompetenzgrundlage des Art.175 Abs.2 S.1 tir.2 EGV mit den Kompetenzen beispielsweise in den Bereichen der Umweltpolitik, der Verkehrspolitik, der Agrarpolitik sowie mit den Kompetenzen für den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze zahlreiche Kompetenznormen zur Verfügung stehen, auf deren Grundlage raumordnungsrelevante Rechtsakte erlassen werden können. In diesem Abschnitt wird weiter erörtert, ob ein gemeinschaftsrechtlicher Planungsakt erlassen werden kann. Schließlich beschäftigt sich die Arbeit unter anderem noch mit den Kategorien der ausschließlichen und nicht-ausschließlichen Gemeinschaftskompetenzen.
Types:
SupportProgram
Origin: /Bund/UBA/UFORDAT
Tags: Münster ? Agrarpolitik ? Farn ? Landesplanung ? Raumordnung ? Umweltauswirkung ? Europäische Gemeinschaften ? Raumordnungsrecht ? Raumplanung ? Verkehrspolitik ? Vogelschutz ? UVP-Richtlinie ? FFH-Richtlinie ? Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ? EU-Länder ? SUP-Richtlinie ? Raumordnungsplan ? Europa ? Finanzierung ? Richtlinie ? Städtebau ? Umweltpolitik ? Arbeitsteil ? Bindungswirkung ?
Region: Nordrhein-Westfalen
Bounding box: 6.76339° .. 6.76339° x 51.21895° .. 51.21895°
License: cc-by-nc-nd/4.0
Language: Deutsch
Time ranges: 2000-01-01 - 2001-12-31
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