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Landesplanerische Untersagung - Eine Untersuchung zu den bundesrechtlichen Vorgaben des Paragraph 12 ROG und den landesrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten

Description: Das Projekt "Landesplanerische Untersagung - Eine Untersuchung zu den bundesrechtlichen Vorgaben des Paragraph 12 ROG und den landesrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Mit dem am 1. Januar 1998 durch das Bau- und Raumordnungsgesetz in Kraft gesetzten Paragraph 12 ROG, der die amtliche Überschrift 'Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen' trägt, hat der Bundesgesetzgeber das bisher in Paragraph 7 ROG a.F. verankerte Sicherungsmittel der landesplanerischen Untersagung neu geregelt. Den Landesgesetzgebern wird rahmenrechtlich die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Untersagung solcher Planungen, Maßnahmen und Zulassungsentscheidungen vorgeschrieben, denen Ziele der Raumordnung entgegenstehen, oder die die spätere Verwirklichung von erst in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung gefährden. Die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben gibt den Landesplanungsbehörden ein Mittel an die Hand, dessen Wirkungen im Einzelfall - man denke nur an die Untersagung einer gesamten Bauleitplanung - ganz gravierend sein können. Zwar war auch in Paragraph 7 ROG a.F. eine landesplanerische Untersagung rahmenrechtlich vorgesehen, jedoch enthält Paragraph 12 ROG zahlreiche Modifikationen und Novationen. So tritt neben die bekannte befristete Untersagung zum Schutze in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung eine unbefristete Untersagungsoption, wenn raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen schon verbindliche Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Ferner werden nunmehr auch Zulassungsentscheidungen als möglicher Gegenstand einer Untersagung benannt. Vor diesem Hintergrund galt es im Rahmen der Untersuchung die Bestimmungen des Paragraph 12 ROG differenzierend zu betrachten und die sich ergebenden Gestaltungen und Gestaltungsmöglichkeiten der Länder zu erläutern. Bei der Auslegung des Bundesrechts greift der Verfasser die Gesetzessystematik auf und unterscheidet zwischen unbefristeter und befristeter Untersagung. Den bundesrechtlichen Neuerungen widmet er dabei ein besonderes Augenmerk. Im landesrechtlichen Teil der Arbeit werden die abstrakten Gestaltungsmöglichkeiten der Länder sowie die existenten, nur teilweise schon auf dem geänderten Rahmenrecht beruhenden Untersagungsvorschriften näher dargestellt. Mit der vorliegenden Untersuchung wird ein grundlegender Beitrag zur Durchdringung der rechtlichen Probleme einer landesplanerischen Untersagung geleistet. Daher ist zu hoffen, daß ihre Ergebnisse bei der größtenteils noch ausstehenden landesgesetzgeberischen Umsetzung des neugefaßten Rahmenrechtes, aber auch bei der anschließenden Auslegung des Landesrechts Berücksichtigung finden werden.

Types:

SupportProgram

Origin: /Bund/UBA/UFORDAT

Tags: Münster ? Bauleitplanung ? Landesplanung ? Raumordnung ? Raumordnungsgesetz ? Raumplanung ? Bundesrecht ? Landesrecht ? Mensch ? Rechtsgrundlage ? Städtebau ? Planung ? Arbeitsteil ? Untersagung ? Untersuchungsrahmen ?

Region: Nordrhein-Westfalen

Bounding box: 6.76339° .. 6.76339° x 51.21895° .. 51.21895°

License: cc-by-nc-nd/4.0

Language: Deutsch

Organisations

Time ranges: 1998-01-01 - 1999-12-31

Status

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