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Verminderung der Schwermetallkontamination aus Wasserversorgungsleitungen - Teilvorhaben II: Rechtliche Aspekte der Verhinderung oder Beseitigung gefaehrlicher Materialien insbesondere in der Hausinstallation

Description: Das Projekt "Verminderung der Schwermetallkontamination aus Wasserversorgungsleitungen - Teilvorhaben II: Rechtliche Aspekte der Verhinderung oder Beseitigung gefaehrlicher Materialien insbesondere in der Hausinstallation" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Salzwedel durchgeführt. Sowohl die Trinkwasserverordnung (TVO) als auch das Bundesseuchengesetz bieten zur Zeit keine hinreichende Rechtsgrundlage fuer Anordnungen zum Auswechseln der Bleileitungen. Beide Rechtsgrundlagen eignen sich nicht zur Durchsetzung von 'reinen Vorsorgewerten'. Eine geeignete Rechtsgrundlage bietet allein Paragraph 9 Abs. 1 Ziff. 3 LMBG. Allerdings ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Hinblick auf Art. 74 Ziff. 19 und 20 GG zweifelhaft (gilt auch fuer die jetzige TVO). Zivilrechtlich stellt die Ueberschreitung des Grenzwerts der TVO allein noch keinen Mangel dar, den der Vermieter zu beseitigen haette. Ein Auswechseln der Rohre waere daher keine Erhaltungs-, sondern eine Verbesserungsmassnahme. Folge: Umlegung auf die Miete; Haftung des Vermieters nur, wenn im Einzelfall Fehler der Mietsache vorliegt oder Verletzung von Aufklaerungspflichten.

Types:

SupportProgram

Origin: /Bund/UBA/UFORDAT

Tags: Bleigehalt ? Schadstoffgehalt ? Schwermetallbelastung ? Kupfer ? Baulandumlegung ? Bundesseuchengesetz ? Hausinstallation ? Zink ? Zivilrecht ? Trinkwasserverordnung ? Gesetzgebungskompetenz ? Grenzwertüberschreitung ? Haftung ? Rechtsgrundlage ? Vorsorgewert ? Wasserleitung ? Wasserversorgung ? Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz ? Grenzwert ? Rohrleitung ? Trinkwasserverordnung 1990 ? UFOPLAN84 ?

Region: Nordrhein-Westfalen

Bounding box: 6.76339° .. 6.76339° x 51.21895° .. 51.21895°

License: cc-by-nc-nd/4.0

Language: Deutsch

Organisations

Time ranges: 1985-01-01 - 1985-02-28

Status

Quality score

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