API src

Die moderne städtebauliche Planung und das Planungsschadensrecht

Description: Das Projekt "Die moderne städtebauliche Planung und das Planungsschadensrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Planungsschäden gelten in der kommunalen Wirklichkeit als Reizwort. Ihre Geltendmachung hat in der Vergangenheit vielfach dazu geführt, dass städte-baulich an sich notwendige und aus kommunaler Sicht erwünschte Planänderungen unterblieben sind. Vielerorts war man aufgrund der drohenden Entschädigungsansprüche nicht einmal bereit, offensichtliche Fehlplanungen zu beseitigen. Daher scheinen Planungsschäden wie ein Damoklesschwert über der Bauleitplanung zu schweben. Das Planungsschadensrecht wurde zuletzt im Jahre 1976 reformiert. Es sollte die Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums betont und den Gemeinden die Anpassung von Bebauungsplänen an urbane und wirtschaftliche Entwicklungen erleichtert werden. Vor dem Hintergrund der nunmehr formalisierten Eigentumsdogmatik stellt sich die Frage, ob einfach-gesetzliche Regelungen, die aus einer Zeit vor dem Wandel der dogmatischen Grundlagen stammen, mit diesen Veränderungen Schritt halten können. Außerdem darf nicht übersehen werden, dass die Verortung von hoheitlich angeordneten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen in das System des Art.14 GG nach wie vor mit großen Unsicherheiten belastet ist. Hinsichtlich des Naturschutz- und Denkmalschutzrechts sind die in diesen Rechtsgebieten relevanten Nutzungsbeschränkungen durchaus unterschiedlich im Hinblick auf deren Eingriffsqualität beurteilt worden. Für die Entschädigungstatbestände der Paragraphen 39-44 BauGB haben die strukturellen Neuerungen der Eigentumsdogmatik bislang jedoch wenig Beachtung gefunden. Durch die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im kürzlich ergangenen Beschluss zum Götzenturmpark der Stadt Heilbronn hat diese Diskussion nunmehr auch das Planungsschadensrecht erreicht. Veränderte ökonomische, soziale und ökologische Rahmenbedingen zwingen mehr als bisher zu Planänderungen. Die Bauleitplanung kann ihre Funktion zur Steuerung der weiteren städtebaulichen Entwicklung nur dann wirkungsvoll erfüllen, wenn sie Lösungen für die sich stellenden Probleme bereit hält. Ebenso darf nicht übersehen werden, dass gegenwärtig der Handlungsspielraum der Kommunen stark eingeschränkt ist, weil sich deren Finanzsituation zunehmend verschlechtert. Auch vor diesem Hintergrund lohnt es sich, über die Rechtfertigung eines eher großzügigen Entschädigungssystems, wie es in den Paragraphen 39-44 BauGB vorzufinden ist, nachzudenken. Der Verfasser greift die genannten Problemstellungen auf und entwickelt dazu differenzierte Lösungsansätze. In einem ersten Schritt geht er ausführlich auf die sich stellenden verfassungsrechtlichen Fragen ein und erarbeitet dogmatisch schlüssige Kriterien zur Beurteilung von Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen des Eigentums. In einem zweiten Schritt erfolgt eine umfassende Auseinandersetzung mit den einzelnen Entschädigungstatbeständen. Indes beschränkt sich die Untersuchung nicht auf die Darstellung der geltenden Rechtslage. ...

Types:

SupportProgram

Origin: /Bund/UBA/UFORDAT

Tags: Heilbronn ? Münster ? Baugesetzbuch ? Bauleitplanung ? Bundesverfassungsgericht ? Grundeigentum ? Landesplanung ? Verfassungsrecht ? Georeferenzierung ? Bebauungsplan ? Entschädigung ? Naturschutzrecht ? Raumplanung ? Stadtplanung ? Bewertungskriterium ? Eigentum ? Nutzungsbeschränkung ? Rechtsgebiet ? Rechtsvorschrift ? Wirtschaftsentwicklung ? Stadt ? Naturschutz ? Städtebau ? Planung ? Entschädigungsrecht ? Gesetzgeber ? Planungsschaden ? Rechtslage ? Eigentümer ? Rechtswissenschaft ? Schadensverursachung ? Sozialbindung ? Öffentlichrechtlicher Entschädigungsanspruch ?

Region: Nordrhein-Westfalen

Bounding box: 6.76339° .. 6.76339° x 51.21895° .. 51.21895°

License: cc-by-nc-nd/4.0

Language: Deutsch

Organisations

Time ranges: 2000-10-01 - 2002-05-01

Status

Quality score

Accessed 1 times.