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Genehmigung der Linienführung gem. Paragraph 37 Abs.6 StrWG NW

Description: Das Projekt "Genehmigung der Linienführung gem. Paragraph 37 Abs.6 StrWG NW" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Auf der Grundlage des sog. Bedarfsplans für Bundes- oder Landesstraßen erarbeitet die Straßenbauverwaltung die Linienbestimmung für eine Straße. Im Verfahren zur Bestimmung der Linienführung beteiligt die Straßenbaubehörde in Nordrhein-Westfalen - unter Verzicht auf ein projektbezogenes Raumordnungsverfahren und ein GEP-Änderungsverfahren - die Regionalplanung als Träger öffentlicher Belange. Das Verkehrsministerium genehmigt gem. Paragraph 37 Abs.6 S.1 StrWG NW die abgestimmte Planung für Landstraßen in der Baulast der Landschaftsverbände. Dabei kann es die Genehmigung gem. Paragraph 37 Abs.6 S.2 StrWG NW versagen, wenn das Vorhaben mit der Planung des Landes nicht in Einklang steht. Fraglich ist, wie der Begriff der Planung des Landes in Paragraph 37 Abs.6 S.2 StrWG NW auszulegen ist. Dabei ist von besonderer Bedeutung, ob bei der Auslegung des Begriffs neben den Aspekten der Landesplanung auch natur- und wasserschutzrechtliche Aspekte Berücksichtigung finden können, die zu einer Versagung der Genehmigung führen können. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Verzichts auf eine raumordnerische Projektprüfung in Nordrhein-Westfalen zu überprüfen.

Types:

SupportProgram

Origin: /Bund/UBA/UFORDAT

Tags: Münster ? Nordrhein-Westfalen ? Straße ? Landesplanung ? Raumordnung ? Regionalplanung ? Genehmigung ? Raumplanung ? Nordrhein ? Bestimmungsmethode ? Gentechnisch veränderte Organismen ? Raumordnungsverfahren ? Mikroorganismen ? Städtebau ? Landesstraße ? Straßenbaubehörde ? nichtöffentlich ?

Region: Nordrhein-Westfalen

Bounding box: 6.76339° .. 6.76339° x 51.21895° .. 51.21895°

License: cc-by-nc-nd/4.0

Language: Deutsch

Organisations

Time ranges: 1998-01-01 - 1999-12-31

Status

Quality score

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