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Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Description: § 1(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass nach ihrem Gebrauch jede vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. 1994 wird das Umweltbundesamt beauftragt, Informationen der Hersteller über die Rahmenrezepturen zu dokumentieren.

Types:

Event

Origin: /Bund/UBA/Umweltchronik

Tags: Wasch- und Reinigungsmittelgesetz ? Waschmittel ? Wasch- und Reinigungsmittel ? Abwasseranlage ? Gewässerzustand ? Wasserversorgung ? Gewässerschutz ? Reinigungsmittel ? Naturhaushalt ? Verkehr ?

License: cc-by-nc-nd/4.0

Language: Deutsch

Time ranges: 1987-03-05 - 1987-03-05

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