Description: § 1 Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
Types:
Event
Origin: /Bund/UBA/Umweltchronik
Tags: Chemikaliengesetz ? Gefahrstoff ? Stoffgemisch ? Umweltpolitik ?
License: cc-by-nc-nd/4.0
Language: Deutsch
Time ranges: 1994-07-25 - 1994-07-25
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
http://bundesrecht.juris.de/chemg/index.html (Webseite)Accessed 1 times.