Description: § 1 Zweck dieses Gesetzes ist, 1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen, (...) 4. Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt entstehen können, 5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzes durchzuführen. Der Gesetzgeber erweitert die Kompetenz des Umweltbundesamtes auf die Prüfung von Auswirkungen auf den gesamten Naturhaushalt.
Types:
Event
Origin: /Bund/UBA/Umweltchronik
Tags: Gesundheitsgefährdung ? Kulturpflanze ? Pflanzenschutzgesetz ? Europäische Gemeinschaften ? Pflanzenschutzmittelanwendung ? Schadorganismus ? Pflanze ? Naturhaushalt ? Pflanzenschutz ?
License: cc-by-nc-nd/4.0
Language: Deutsch
Time ranges: 1998-05-14 - 1998-05-14
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG)
http://bundesrecht.juris.de/pflschg_1986/index.html (Webseite)Accessed 1 times.