Description: Auch nach der Außerbetriebnahme des Flughafens Berlin-Tegel gibt es im Land Berlin noch genehmigte Landeplätze (nach § 6 LuftVG). Dies sind 5 Hubschrauberlandeplätze an Kliniken und Krankenhäusern. Zuständig für die Genehmigung und Beaufsichtigung dieser Landeplätze im Land Berlin ist die Gemeinsame Obere Luftfahrbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) Neben den genehmigten Hubschrauberlandeplätzen gibt es zusätzlich Landestellen im öffentlichen Interesse (Public Interest Sites). Dies sind Hubschrauberlandestellen an Krankenhäusern, die sich in schwierigen Umgebungsbedingungen und/oder dicht besiedelten Gebieten befinden. In Berlin sind derzeit acht Public Interest Sites an Kliniken genehmigt. Für Public Interest Sites werden die baulichen Anforderungen in Anlage 3 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) definiert. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung von Public Interest Sites liegt beim – Luftfahrt-Bundesamt – LBA (§ 25 Absatz 4 LuftVG).
Types:
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Land/Berlin/UVK
Tags: Berlin-Tegel ? Land Berlin ? Luftverkehrsordnung ? Berlin ? Flugplatz ? Krankenhaus ? Standortwahl ? Öffentliches Interesse ?
Region: Berlin, Stadt
Bounding box: 13.088333218019013° .. 13.76046928413404° x 52.33824183585961° .. 52.675378816534945°
License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2022-05-23
Time ranges: 2022-05-23 - 2022-05-23
Luftfahrt-Bundesamt
https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/B/B2_Flugbetrieb/PIS/PIS_Masterliste.html (Webseite)Accessed 1 times.