Description: Die Störfallvorsorge dient der Minimierung der Gefahren von Unfällen mit gefährlichen Stoffen durch technische, organisatorische und managementspezifische Maßnahmen. Den maßgeblichen rechtlichen Rahmen für die Verhütung schwerer Unfälle bildet die Störfall-Verordnung. Störfall-Verordnung Sachverständige § 29a BImSchG Überwachungsplan Öffentliche Bekanntmachung von Feststellungen gemäß § 23a Abs. 2 Satz 3 BImSchG Industriebetriebe, in denen größere Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sein können, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV ). Die Störfall-Verordnung beinhaltet konkrete Anforderungen zur Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr, die von den Betreibern und den Behörden umzusetzen sind. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die in Berlin vorhandenen Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen (Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG) und die für den Vollzug der Störfall-Verordnung zuständigen Überwachungsbehörden. Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann von den zuständigen Überwachungsbehörden durch eine Anordnung nach § 29 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Durchführung von bestimmten sicherheitstechnischen Prüfungen verpflichtet werden. Für die Durchführung derartiger Prüfungen kommen in erster Linie Sachverständige in Frage, die nach § 29 b BImSchG bekannt gegebenen sind. Die Bekanntgabe der Sachverständigen erfolgt nach den Anforderungen des § 29 b BImSchG sowie der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV) . Das Bekanntgabeverfahren für Sachverständige mit Geschäftssitz in Berlin wird von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Referat I C – als oberster Immissionsschutzbehörde des Landes Berlin durchgeführt. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Informationen über die bundesweit bekannt gegebenen Sachverständigen sind im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) enthalten. Weitere Informationen zu ReSyMeSa Der Überwachungsplan regelt die Überwachung von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Hierbei handelt es sich um Bereiche, in denen bestimmte gefährliche Stoffe in solchen Mengen vorhanden sind, dass sie der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) unterliegen. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt stellt hiermit den nach § 17 Absatz 1 der 12. BImSchV zu erstellenden Überwachungsplan für die Überwachung von Betriebsbereichen im Land Berlin als Verwaltungsvorschrift bereit. An dieser Stelle werden die Ergebnisse der Feststellungen nach § 23a Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz veröffentlicht.
Types:
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Land/Berlin/UVK
Tags: Land Berlin ? Messstation ? Berlin ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? Verwaltungsvorschrift ? Einundvierzigste BImSchV ? Bundesimmissionsschutzverordnung ? Störfall-Verordnung ? Gefahrenabwehr ? Gefahrstoff ? Genehmigungsbedürftige Anlage ? Rechtsgrundlage ? Störfallvorsorge ? Klimaschutz ? Technisches Risiko ? Gefahrenvorsorge ? Unfall ? Verkehrsüberwachung ? Verkehr ?
Region: Berlin, Stadt
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License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2024-11-20
Time ranges: 2024-11-20 - 2024-11-20
Öffentliche Bekanntmachung von Feststellungen gemäß § 23a Abs. 2 Satz 3 BImSchG
https://www.berlin.de/sen/uvk/#feststellungen_p23 (Webseite)Sachverständige § 29a BImSchG
https://www.berlin.de/sen/uvk/#sachverstaendige (Webseite)Störfall-Verordnung
https://www.berlin.de/sen/uvk/#stoerfall-vo (Webseite)Überwachungsplan
https://www.berlin.de/sen/uvk/#ueplan (Webseite)Feststellung vom 14.10.2022
https://www.berlin.de/sen/uvk/_assets/umwelt/industrie-und-gewerbeanlagen/hettich_feststellung_anzeige_nach_p23a_bimschg.pdf?ts=1726658641 (PDF)Liste Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG
https://www.berlin.de/sen/uvk/_assets/umwelt/industrie-und-gewerbeanlagen/liste_betriebsbereiche.pdf?ts=1732094170 (PDF)Störfallinspektionen: Aktuelle Vor-Ort-Besichtigungen nach § 16 der 12. BImSchV
https://www.berlin.de/sen/uvk/_assets/umwelt/industrie-und-gewerbeanlagen/stoerfallinspektionen.pdf?ts=1726658640 (PDF)Verwaltungsvorschrift zum Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 der 12. BImSchV
https://www.berlin.de/sen/uvk/_assets/umwelt/industrie-und-gewerbeanlagen/vv_ueberwachungsplan.pdf?ts=1726658637 (PDF)12. BImSchV
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/ (Webseite)41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/index.html (Webseite)Weitere Informationen zu ReSyMeSa
https://www.resymesa.de/resymesa/Allgemein/Home (Webseite)Accessed 1 times.