Description: Die Firma EnBW Windkraftprojekte GmbH, Schelmenwasserstraße 15 in 70567 Stuttgart, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in der Gemarkung Zernitz, Flur 1 Flurstück 19 und Flur 2 Flurstück 33 zwei Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Beantragt sind zwei Windenergieanlagen (WEA 05 und WEA 06) vom Typ Enercon E-138 EPS E3 mit je 4,26 MW. Im Rahmen eines Repowerings sollen dafür 2 WEA des Typs Enercon E-66 zurückgebaut werden. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.1X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die Merkmale des Vorhabens, die örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich und nach Ende der Laufzeit der WEA als reversibel einzustufen. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten und Aufstellung von Reptilienzäunen sowie Bauzeitenregelungen vermieden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild und von Erholungsräumen ist durch die Lage angrenzend an einen bestehenden Windpark nicht erkennbar. Eine zusätzliche belästigende Wirkung durch Schallimmissionen wurde ausgeschlossen und durch Abschaltkonzepte sind keine Gefährdungen, erheblichen Benachteiligungen oder erheblichen Belästigungen durch Schattenwurf zu erwarten. Im Ergebnis der überschlägigen Vorprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht erforderlich.
Uvp
Origin: /Land/Brandenburg/UVP-Portal
Tags: Stuttgart ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? UVP-Gesetz ? Windkraftanlage ? Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ? Schattenwurf ? Repowering ? Lärmimmission ? Windpark ? Bodenbelastung ? Erholungsgebiet ? Genehmigungsverfahren ? Fauna ? Flora ? Landschaft ?
Region: Zernitz
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License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2025-03-26
Modified: 2025-03-26
Time ranges: 2025-03-26 - 2025-03-26
053.Ä0.00-24_Bekanntmachung_neg_Ergebnis_UVP-VP
https://www.uvp-verbund.de/documents-ige-ng/igc_bb/447c778e-a22f-48ac-8d3e-7caef61dfedf/053.%C3%840.00-24_Bekanntmachung_neg_Ergebnis_UVP-VP.pdf (PDF)Accessed 1 times.