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Bauleitplanung: Kirchheim unter Teck

Description: Sachgebiet 231 - Stadtplanung | Stadt Kirchheim unter Teck Zur Navigation springen Zum Inhalt springen Zur Suche springen unchecked Navigation öffnen/schließen - Navigation schließen Menü Menü Stadt & Rathaus Stadt & Rathaus Aktuelles Aktuelles Veranstaltungskalender Veranstaltungskalender Musiknacht Haft- ond Hokafescht Kirchheimer Sommer Radsportnacht Sommernachtskino Laternenfest Oldtimer-Fliegertreffen Wollmarkt Weihnachtszeit Stadtnachrichten Presse Kirchheim-App Social Media Links Schadensmelder Fahrpläne Müllkalender Notdienste Öffentliche Toiletten Defibrillatoren Geflüchtete Ukrainehilfe Ukrainehilfe Informationen für Helfer Rathaus Rathaus Stadtverwaltung Stadtverwaltung Verwaltungsspitze Mitarbeiter/-innen A-Z Online-Terminvereinbarung Öffnungszeiten Was erledige ich wo? 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Das Baugesetzbuch sieht für die Bauleitplanung ein zweistufiges System vor. Der Flächennutzungsplan bildet dabei den vorbereitenden Bauleitplan, aus dem der verbindliche Bauleitplan, der Bebauungsplan, zu entwickeln ist. Damit stellt der Flächennutzungsplan die erste vorbereitende Ebene der Bauleitplanung dar. Die zweite Ebene der städtebaulichen Planung bilden die Bebauungspläne, die als Satzungen verbindliche Regelungen für die Zulässigkeit der Bebauung treffen. Zur weiteren planerischen Gestaltung kann die Stadt Konzepte und Leitlinien entwickeln, die separat oder im Rahmen der Bauleitplanung anzuwenden sind. Zur Sicherung von Bebauungsplanverfahren sieht das Baugesetzbuch verschiedene Instrumente vor. Unter anderem können hierzu Veränderungssperren erlassen werden Bürgerbeteiligung bei Bauleitplänen Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch (BauGB) im Regelfall zwei Stufen der Bürgerbeteiligung vor. unchecked 1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) In der 1. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit werden die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert. Hierzu werden die Pläne in der Regel öffentlich ausgelegt. Während dieser Frist – meist für den Zeitraum eines Monats – haben die Bürger die Möglichkeit, die Planungsabsichten mit den Mitarbeitern der Stadtplanung zu diskutieren und ihre Anregungen, Bedenken und Verbesserungsvorschläge vorzubringen. Die Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Wann und wo die Planungen ausgelegt werden, wird ortsüblich bekannt gemacht (Veröffentlichung im Teckbote). Sämtliche Stellungnahmen werden im Rahmen des Planverfahrens in der Abwägung behandelt und soweit als möglich berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn: ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind oder ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt die Stadtplanung einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren. unchecked 2. Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung ortsüblich, durch Veröffentlichung im Teckboten, bekannt gemacht werden. Während der öffentlichen Auslegung können alle Bürgerinnen und Bürger eine Stellungnahme mit Anregungen für Änderungen oder Ergänzungen zu den Plänen abgeben. Nach Ablauf der Auslegungsfrist bereitet die Verwaltung die eingegangenen Stellungnahmen auf und legt sie dem Gemeinderat zur Entscheidung vor. Die Beachtung der Auslegungsfrist ist von Bedeutung, da verspätet eingegangene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Auch die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung der Rechtsnorm "Bebauungsplan" hängt davon ab, ob die dort geäußerten Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Gemeinderat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab (§ 1 (7) BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Jedem Einsender einer Stellungnahme wird das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt (§ 3 (2) BauGB). Nur bei großen Verfahren mit mehr als 50 gleichlautenden Eingaben kann auf eine direkte Beantwortung verzichtet werden. In diesem Fall sind die Ergebnisse für die Betroffenen einsehbar. Hierzu erfolgt eine Bekanntmachung im Teckboten. Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, erfolgt eine erneute öffentliche Auslegung. Dabei können die Dauer der Auslegung verkürzt und die Möglichkeiten zur Stellungnahme auf die geänderten Planteile beschränkt werden (§ 4a (3) BauGB). Für Sie erreichbar Sachgebiet 231 - Stadtplanung Technische Abteilungen Alleenstraße 3 73230 Kirchheim unter Teck Lageplan anzeigen Anfahrt/Routing Fahrplanauskunft Weitere Informationen Seite drucken Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan ist zusammen mit dem Bebauungsplan Teil der zweistufigen Bauleitplanung. Als vorbereitender Bauleitplan bündelt der Flächennutzungsplan übergeordnete Planungen sowie Fachplanungen und steuert nachfolgende Planungen wie den verbindlichen Bebauungsplan. Bebauungspläne im Verfahren Die zweite Ebene der städtebaulichen Planung bilden die Bebauungspläne, welche aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind und als Satzungen verbindliche Regelungen für die Zulässigkeit der Bebauung treffen. Im Rahmen der Aufstellung von neuen Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch (BauGB) im Regelfall zwei Stufen der Bürgerbeteiligung vor. Auskunft zu rechtskräftigen Bebauungsplänen Ein Bebauungsplan setzt für seinen Geltungsbereich fest, wie einzelne Grundstücke zu nutzen und zu bebauen sind. Im Allgemeinen ist er auch Voraussetzung für die Genehmigung von Bauanträgen. Der Bebauungsplan wird vom Gemeinderat als Satzung beschlossen und stellt dann rechtsverbindliches Stadtrecht dar. Direkt nach oben

Types:

Uvp

Origin: /Land/Baden-Württemberg/UVP-Portal

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