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Erweiterung Steinbruch Greinswiesen 1 Firma Bernhard Heitauer Fuhrunternehmen GmbH & Co. KG

Description: Die Firma Bernhard Heitauer Fuhrunternehmen GmbH & Co. KG, Greinswiesenweg 2, 83483 Bischofswiesen, hat beim Landratsamt Berchtesgadener Land einen Antrag auf Erweiterung des Steinbruchs Greinswiesen 1 gestellt. Die Bernhard Heitauer Fuhrunternehmen GmbH & Co. KG betreibt den Steinbruch Greinswiesen, der aus den beiden Steinbrüchen Greinswiesen 1 und Greinswiesen 2 besteht. In den beiden Steinbrüchen wird das anstehende Dolomitgestein gesprengt und gebrochen und dann in der im Steinbruch Greinswiesen 1 situierten, bestehenden Brech- und Siebanlage veredelt. Der Steinbruch Greinswiesen 2 sowie die bestehenden Brech- und Siebanlagen werden durch diesen Antrag nicht berührt. Das Abbaugebiet Steinbruch Greinswiesen 1 ist nahezu ausgebeutet und soll Richtung Norden erweitert werden. Die Erweiterung soll in diesem Bereich 2,45 ha betragen, die Abbautiefe beträgt bis zu ca. 90 m und das gesamte Abbauvolumen umfasst 2 Millionen Kubikmeter. Sofern das Dolomitgestein nicht mit Gerät (Bagger) gelöst werden kann, wird es gesprengt. Der Abbau erfolgt in zwei Abbauabschnitten. Die Genehmigung wird für 45 Jahre beantragt. Die Inbetriebnahme soll baldmöglichst nach Genehmigungserteilung erfolgen. Die Änderung ist wesentlich und bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG in Verbindung mit Nr. 2.1.1 (Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV), die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a der 4. BImSchV in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) und c) UVPG in Verbindung mit Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG (Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von 10 ha bis weniger als 25 ha) ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Da der Antragsteller mit E-Mail vom 02.08.2022 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt und das Landratsamt für dieses Verfahren ein Entfallen der Vorprüfung für zweckmäßig erachtet hat, kann nach § 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG entfallen. Es ist somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 UVPG). Diese ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) ein unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Ein UVP-Bericht ist den Antragsunterlagen beigefügt. In dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG und § 11 der 9. BImSchV die Behörden beteiligt, deren umweltbezogener und / oder sonstiger Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt - mit Ausnahme gesondert zu erteilender wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen nach § 8 i. V. m. § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) - nach § 13 BImSchG grundsätzlich andere, die Anlage betreffenden behördliche Entscheidungen, insb. öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen etc. mit ein. Dies gilt beispielsweise für die naturschutzrechtliche Ausnahme vom Verbot des § 30 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) nach Art. 23 Abs. 3 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG), die naturschutzrechtliche Eingriffsgestattung nach §§ 15, 17 BNatSchG, die naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Untersberg mit Randgebieten“ (SG-VO) nach § 7 SG-VO i. V. m. § 67 BNatSchG, Art. 18, 56 BayNatSchG, die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG, die waldrechtliche Rodungserlaubnis nach Art. 9 BayWaldG und für die wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 1 BayWG, für die grundsätzlich keine gesonderten Verfahren durchzuführen sind. Eine Abgrabungsgenehmigung nach Art. 9 BayAbgrG ist nicht zusätzlich erforderlich.

Types:

Uvp

Origin: /Land/Bayern/UVP-Portal

Tags: Berchtesgadener Land ? Bundesnaturschutzgesetz ? Anlagengenehmigung ? Naturschutzgesetz ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ? Verordnung über das Genehmigungsverfahren ? Wasserrechtliche Genehmigung ? Immissionsschutzrechtliche Genehmigung ? Bundesimmissionsschutzverordnung ? Steinbruch ? Wasserhaushaltsgesetz ? Öffentlichkeitsbeteiligung ? Naturschutz ? Landschaft ?

Region: Bischofswiesen

Bounding box: 12.942624° .. 12.949705° x 47.670776° .. 47.67494° 12.98305° .. 12.98305° x 47.63115° .. 47.63115°

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Organisations

Issued: 2024-01-09

Modified: 2024-01-09

Time ranges: 2024-01-09 - 2024-01-09

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