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Wesentliche Änderung einer Biogasanlage mit immissionsschutzrechtlicher Neugenehmigung einer bisher baurechtlich genehmigten Biogasverstromungsanlagen auf dem Grundstück FlNr. 921, Gemarkung Gremertshausen, Gemeinde Kranzberg

Description: S. Kammerloher betreibt auf dem Grundstück FlNr. 921, Gemarkung Gremertshausen, Gemeinde Kranzberg, eine ursprünglich baurechtlich genehmigte und nach § 67 BImSchG in das Immissionsschutzrecht überführte Biogasanlage mit Biogasverstromungsanlage. Zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz und des Wirkungsrades der Biogasanlage wird die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.6.2.2 des Anhang 1 der 4. BImSchV für die wesentliche Änderung der Biogasanlage beantragt. Die Änderung umfasst die Erweiterung der Gaserzeugungsanlage durch Erhöhung der Einsatzstoffmenge sowie der Neuerrichtung folgender baulicher Anlagen: Endlager 3 mit Foliengasspeicher 3, Foliengasspeicher 2 (temporär), Einwallung, Umschlagsstation 1 und 2, Vorlagebehälter, Pumpstation und einer Separierstation mit Schüttbox. Außerdem umfasst die Änderung auch die Änderung der bisher baurechtlich genehmigten Gasverstromungsanlage, bestehend aus BHKW 1 und BHKW 2. Zukünftig soll von einer kontinuierlichen Betriebsweise in einen Regelenergiebetrieb umgestellt werden. Mit einer zukünftigen gemeinsamen Feuerungswärmeleistung der BHKWs von 1,172 MW fällt die Gasverstromungsanlage erstmals unter die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach Nr. 1.2.2.2 des Anhang 1 zur 4. BImSchV i. V. m. § 1 der 4. BImSchV. Die Biogasverstromungsanlage stellt zukünftig den Hauptzweck der Anlage dar. Gleichzeitig fällt die Biogasanlage unter den Anwendungsbereich des UVPG nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.2.2.2 und Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 des UVPG. Hier ist die Anlage jeweils in Spalte 2 der Tabelle der Anlage 1 des UVPG mit einem „S“ gekennzeichnet. Somit ist für das Vorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.2.2.2 und Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 des UVPG und Anlage 3 des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Prüfung hat ergeben, zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Types:
Uvp

Origin: /Land/Bayern/UVP-Portal

Tags: Biogasanlage ? Genehmigungspflicht ? Umweltauswirkung ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ? Endlager ? Immissionsschutzrechtliche Genehmigung ? Immissionsschutzrecht ? Bauliche Anlage ?

Bounding boxes: 11.613138914108278° .. 11.615520715713503° x 48.37795662470898° .. 48.37936760100207°

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Organisations

Issued: 2024-12-13

Modified: 2024-12-13

Time ranges: 2024-12-13 - 2024-12-13

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