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Lippe Fluss- und Auenentwicklung Krähenbusch, Olfen, km 74,0 – 74,7 rechts

Description: Vorhabenträger: Lippeverband, Kronprinzenstraße 24, 45128 Essen Auf der Fläche südlich der Kläranlage Olfen soll durch vielfältige Gelände- und Uferstrukturierungen eine naturnahe Ufer- und Auenentwicklung gefördert werden. Dazu soll an km 74,05 kleinflächig auf ca. 40m Länge und 6-7m Breite Bodenabtrag zur Herstellung einer Mulde mit -1,5 bis -1,7m Tiefe erfolgen, die beidseitig an die Lippe angeschlossen und bei HW1 geflutet wird. Am Nordrand der Fläche und parallel zum vorhandenen Kläranlagenauslauf wird eine naturnahe Rampe zu Unterhaltungs- und Rettungsdienstzugänglichkeit hergestellt. Zudem solle eine Grabenaufweitung des Wasserlaufs Nr. 7 mit Flach- und Steilufern und einem sohlnahen Anschluss an die Lippe zur Herstellung der Durchgängigkeit erfolgen. Die geplanten Maßnahmen tangieren sowohl den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Münster als auch der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz NRW die Bezirksregierung Münster für das Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG bestimmt. Auf Grundlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird das o. g. Vorhaben bewertet. Nach § 7 UVPG stellt die zuständige Behörde, u.a. nachdem der Träger des Vorhabens sie im Sinne des § 5 UVPG ersucht hat, unverzüglich fest, ob für das Verfahren eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Hierzu wird eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Es handelt sich um ein Vorhaben zum Gewässerausbau nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), welches nach § 7 UVPG i. V. m. der Anlage 1 zum UVPG der Nr. 13.18.1 „Sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnahme im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.8.2 erfasst sind“ zuzurechnen ist. Aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG wird festgestellt, dass für das beabsichtigte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Aus der Maßnahme resultieren keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter gem. § 2 Abs. 1 UVPG. Es ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung nicht mit erheblichen negativen Auswirkungen zu rechnen, da es sich nur um einen zeitlich befristeten und kleinräumigen Eingriff, bezogen auf das Gebiet der Lippe, in Natur und Landschaft handelt. Somit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist.

Types:

Uvp

Origin: /Land/Nordrhein-Westfalen/UVP-Portal

Tags: Münster ? Nordrhein-Westfalen ? Fließgewässer ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? UVP-Gesetz ? Erosion ? Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ? Gewässerausbau ? Wasserhaushaltsgesetz ? Landwirtschaft ? Verbraucherschutz ? Verfahrensbeschleunigung ?

Region: Olfen

Bounding box: 7.3456° .. 7.3513° x 51.6934° .. 51.6968° 7.37893° .. 7.37893° x 51.70787° .. 51.70787°

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Organisations

Issued: 2021-09-01

Modified: 2021-09-01

Time ranges: 2021-09-01 - 2021-09-01

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