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Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens Auelsbach in Lohmar

Description: Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 WHG für die Hochwasserschutzmaßnahme „Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens Auelsbach in Lohmar“ – Az.: 54.1.16.1- Agger-(8.7)-3 Auf Grundlage der §§ 68, 70 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und den §§ 18, 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), alle in der zurzeit geltenden Fassung, gebe ich folgendes bekannt: Die Stadt Lohmar (Antragstellerin) plant im Rahmen eines Gewässerausbauverfahrens gemäß den §§ 67 und 68 WHG die Erweiterung des bestehenden Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) Auelsbach zur Optimierung des Hochwasserschutzes im Stadtgebiet von Lohmar. Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen: - die Erhöhung der heutigen Dammkrone des HRB Auelsbach auf dem Grundstück Gemarkung Lohmar, Flur 6, Flurstück 1478, um ca. 2,9 m auf 90,9 m ü.NN, - die für die Erhöhung der Krone erforderliche Verbreiterung des Dammbauwerks auf der Luftseite des Dammes, - die Begrenzung des Drosselbauwerks auf zukünftig 3,0 m³/s, - die Erhöhung des Mönchsbauwerks (Hochwasserentlastung) um 2,7 m auf 89,2 m ü.NN. Durch diese Maßnahmen wird das einstaubare Volumen des HRB von 57.000 m³ (entspricht derzeit dem statistisch alle 50 Jahre auftretendem Hochwasser, d.h. HQ50) auf zukünftig ca. 166.000 m³ (entspricht derzeit HQ200) erhöht und die maximal überstaute Fläche vergrößert sich in Richtung Osten (entlang des Auelsbaches) und in Richtung Süden (entlang des Holzbaches) von derzeit ca. 3 ha auf zukünftig ca. 5,4 ha. Durch die Dammverbreiterung selbst und durch den ganz oder teilweisen Einstau des Stauraums des HRB im Falle eines Volleinstaus werden dann zukünftig folgende Grundstücke ganz oder teilweise tangiert: Gemarkung Lohmar, Flur 6, Flurstücke Nr. 462, 463, 464, 468, 469, 472, 478, 480, 481, 482, 483, 484, 485, 498, 570, 571, 809, 1178, 1438, 1439, 1440, 1441, 1443, 1447, 1452, 1453, 1454, 1455, 1456, 1457, 1458, 1459, 1460, 1461, 1478, 1567 und Gemarkung Lohmar, Flur 7, Flurstücke Nr. 1137, 2252 Während der Bauzeit erfolgt eine Wasserhaltung in Form einer Umleitung des Auelsbaches über eine temporäre Verrohrung (DN 1000) bis hinter das Auslassbauwerk. Die Baustelle im Wald wird im Wesentlichen über die Straße Buchbitze erschlossen. Als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 3 WHG bedarf das Vorhaben gemäß § 68 WHG der Zulassung durch ein Planfeststellungsverfahren. Für das Vorhaben nach Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Antragstellerin hat hierzu gemäß § 16 UVPG einen UVP-Bericht vorgelegt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens erfolgt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage des Plans erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffentlicht. Die Antragstellerin hat die nachfolgend genannten Unterlagen vorgelegt, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lassen. (Hinter dem Titel der im Folgenden aufgezählten Unterlagen findet sich in Kursivschrift eine allgemeinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts): - Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter) - Landschaftspflegerischer Begleitplan (Darstellung der Kompensations- und Eingriffsminimierungsmaßnahmen) - Artenschutzprüfung (Untersuchung zum Ausmaß der Beeinträchtigung von Tier- und Pflanzenarten durch die Planungsmaßnahme) - Hydraulische Berechnung Notentlastung (Darstellung des Wasserabflusses) Für den Antrag sowie die zugehörigen Unterlagen zu dem Vorhaben ist gemäß § 70 Abs. 1 und Abs.2 WHG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 und 5 VwVfG NRW und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme vorgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit des Rathauses für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht in dem üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) ersetze ich deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit vom 06.09.2021 bis zum 05.10.2021 einschließlich werden dieser Bekanntmachungstext, der Antrag und die zugehörigen Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_gewaesserausbau_planfeststellungsverfahren/index.html zugänglich gemacht. Während dieses Zeitraums der Internetveröffentlichung besteht als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, montags von 08:30 – 12:00 und von 14:00 – 18:00 Uhr, freitags von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bei der Stadtverwaltung Lohmar, Hauptstraße 27 - 29, 53797 Lohmar, Einsicht in den Antrag und die Unterlagen zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung unter Tel. 02246 / 15-281, Frau Hilgenberg, möglich. Besucherinnen und Besucher werden seitens der Stadtverwaltung Lohmar gebeten, bei einem solchen persönlichen Termin einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ende der Internetveröffentlichung, d.h. bis einschließlich 05.11.2021, schriftlich bei der Stadtverwaltung Lohmar, Hauptstraße 27 - 29, 53797 Lohmar, oder bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2 - 10, 50667 Köln, Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die Bezirksregierung Köln oder an die Stadtverwaltung Lohmar zu richten. Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Lohmar und der Bezirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es besteht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der genannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54@bezreg-koeln.nrw.de abzugeben. Daneben kann innerhalb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – möglicherweise auch eine Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift nach individueller Terminabstimmung möglich sein. Bitte erfragen Sie dies bei der Stadt Lohmar unter Tel. 02246 / 15-281 bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147-3479. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis zum 05.11.2021 einschließlich, Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren/dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden oder von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit dem Antragsteller, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. In welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizierten Form der Erörterungstermin durchgeführt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt machen. Der Träger des Vorhabens, die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zudem benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung des Trägers des Vorhabens und der Behörden mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Kosten, die bspw. durch die Erhebung von Einwendungen oder eine Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt. Köln, den 27.08.2021 Im Auftrag gez.: Hülsen

Types:
Uvp

Origin: /Land/Nordrhein-Westfalen/UVP-Portal

Tags: Köln ? Hauptverkehrsstraße ? Nordrhein-Westfalen ? Hochwasserrückhaltebecken ? Umweltauswirkung ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? UVP-Gesetz ? Verwaltungsverfahrensgesetz ? Hochwasser ? Corona-Pandemie ? Abfluss ? Gewässerausbau ? Pflanzenart ? Planfeststellungsverfahren ? Tierart ? Wasserhaushaltsgesetz ? Landschaftspflegerischer Begleitplan ? Stadtverwaltung ? Hochwasserschutzgesetz ? Baustelle ? Bewertungsverfahren ? Genehmigungsverfahren ? Hochwasserschutz ? Rechtsbehelf ? Stadt ? Öffentlichkeitsbeteiligung ? Bauvorhaben ? Urbaner Raum ? Wald ?

Region: Lohmar

Bounding boxes: 7.229° .. 7.2398° x 50.8364° .. 50.8399° 7.2166° .. 7.2166° x 50.84148° .. 50.84148°

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License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Organisations

Issued: 2021-09-02

Modified: 2021-09-02

Time ranges: 2021-09-02 - 2021-09-02

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