Description: Die ABO Energy GmbH & Co. KGaA, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, beantragte am 07.02.2024 den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs GE 5.5 -158 mit 161 m Nabenhöhe, 240 m Gesamthöhe und einer Leistung von 5,5 MW auf den folgenden Grund-stücken in 37696 Marienmünster: WEA 1: Gemarkung Bredenborn, Flur 3, Flurstück 29 WEA 2: Gemarkung Vörden, Flur 8, Flurstück 6 WEA 3: Gemarkung Bredenborn; Vörden, Flur 3; 8, Flurstück 47; 1 (Az.: 43.0080/23/1.6.2) Mit Vorbescheid vom 17.01.2025 wurde der ABO Energy GmbH & Co. KGaA die Genehmi-gung für das o. g. Vorhaben erteilt. Entsprechende Auflagen wurden in dem Bescheid festge-halten. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträgers öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungs-verfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Mit dem Vorbescheid wurde antragsgemäß entschieden, dass die Errichtung und der Betrieb der oben genannten Windenergieanlagen auf den festgelegten Standorten und bei den ent-sprechenden Anlagendaten • nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 249 Abs. 2 BauGB privilegiert ist • mit den Zielen der gemeindlichen Bauleitplanung der Stadt Marienmünster vereinbar ist und öffentlich-rechtliche Belange des städtebaulichen Planungsrechts der Stadt Marienmünster im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB …bezogen auf… o § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wonach das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widersprechend darf; o § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raum-ordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist; nicht entgegenstehen; • mit dem im Landschaftsplan festgesetzten Landschaftsschutzgebiet vereinbar ist und insbesondere das im Landschaftsschutzgebiet geltende Bauverbot nicht entgegensteht (vgl. § 26 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB) • mit den Belangen und Anforderungen der Betreiberpflichten des Immissionsschutzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BimSchG vereinbar ist und o und diese hinsichtlich der vorhabenbedingten Auswirkungen von Schall, perio-dischem Schattenwurf und Turbulenzen (Nachlaufströmung) einhält • nicht die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nach § 12 Abs. 1 S. 2 BauO NRW gefährdet. Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung können innerhalb der Auslegungsfrist im Zeitraum vom 28.02.2025 bis einschließlich zum 14.03.2025 auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergrei-fende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Der Vorbescheid mitsamt Begründung kann, auf Verlangen, beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Zimmer B 709, bei der Stadt Marienmünster, Schulstraße 1, 37696 Marienmünster, Zimmer 19 und dort an jedem behörd-lichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von War-tezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Marienmünster: Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4448(Kreisverwaltung Höx-ter), Herr Stefan Niemann, niemann@marienmuenster.de, 05276/9898-29 (Stadt Marien-münster) Mit dem Ende der Auslegungsfrist (14.03.2025, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustel-lung Klage erhoben werden.“ Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 27.02.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0080/23/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung
Uvp
Origin: /Land/Nordrhein-Westfalen/UVP-Portal
Tags: Eiche ? Nordrhein-Westfalen ? Wiesbaden ? Bauleitplanung ? Bauverbot ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? Windkraftanlage ? Schattenwurf ? Flächennutzungsplan ? Landschaftsplan ? Verwaltungsgericht ? Planungsrecht ? Stadtverwaltung ? Abfallwirtschaft ? Genehmigungsverfahren ? Immissionsschutz ? Landschaftsschutzgebiet ? Stadt ? Bauliche Anlage ? Öffentlichkeitsbeteiligung ? Schall ?
Region: 37696, Vörden, Marienmünster, Kreis Höxter, Nordrhein-Westfalen, Deutschland (postal_code)
Bounding boxes: 9.19684410095215° .. 9.220790863037111° x 51.8105517024442° .. 51.81798032953359°
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2025-02-27
Modified: 2025-02-27
Time ranges: 2025-02-27 - 2025-02-27
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