Description: Köln, den 19.04.2022 Öffentliche Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 UVPG Az.:300-53.0014/21-Ru Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Shell Deutschland Oil GmbH hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Nordwestlichen Tankfeldes (Anlage 0021) in 50389 Wesseling, Ludwigshafener Straße 1, Gemarkung Wesseling, Flur 10 Flurstücke 4 und 95 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet in der Hauptsache den Umschlag von biogenen Rest- und Abfallfetten/-ölen pflanzlichen und tierischen Ursprungs über den Verladearm LA200-5/1 am Steiger 5-1 des Hafens und die Lagerung der o.a. Abfälle in den Tanks TA-168 und TA-169. Die o.a. Abfälle werden anschließend in der Mitteldesillathydrierung (MDH) am Standort verarbeitet. Die Verarbeitung der Abfälle in der MDH ist Antragsgegenstand eines eigenen förmlichen Genehmigungsverfahrens nach §10 BImSchG. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um die Änderung eines Vorhabens nach Nr. 9.2.1.1 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 2 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Insbesondere resultieren aus dem Änderungsvorhaben keine weiteren relevanten Luftverunreinigungen aus direkten Quellen (z.B. Feuerungsanlgen), da diese durch das beantragte Vorhaben nicht betroffen sind. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da wassergefährdende Stoffe der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) entsprechend gehandhabt werden. Die durch das Vorhaben anfallenden Abfälle werden nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß verwertet bzw. beseitigt. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Im Auftrag gez. Rucman
Types:
Uvp
Origin: /Land/Nordrhein-Westfalen/UVP-Portal
Tags: Köln ? Muschel ? Anlagengenehmigung ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? Umweltverträglichkeitsprüfung ? UVP-Gesetz ? Luftverschmutzung ? Hafen ? Kreislaufwirtschaftsgesetz ? Tankbehälter ? Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ? Abfalllagerung ? Abfallaufkommen ? Bodenfauna ? Genehmigungsverfahren ? Wassergefährdende Stoffe ? Pflanze ? Menschliche Gesundheit ? Bodenbiodiversität ? Landschaft ? Kulturerbe ?
Region: Wesseling
Bounding box: 6.9731° .. 7.0383° x 50.8008° .. 50.8273°
License: all-rights-reserved
Language: Deutsch
Issued: 2022-04-19
Modified: 2022-04-19
Time ranges: 2022-04-19 - 2022-04-19
2022-04-19 Bekanntgabe § 5 Abs 2 nach UVPG zu 14-21_
https://www.uvp-verbund.de/documents-ige-ng/igc_nw/B993256A-BF93-4400-960A-CD2003A94B4F/2022-04-19%20Bekanntgabe%20%C2%A7%205%20Abs%202%20nach%20UVPG%20zu%2014-21_.docx (Microsoft Word Document)Accessed 1 times.